Wolfenbüttel
trennt und gescheiden müsten bleiben und aber
die spittel und siechenheuser uber die tegliche
underhaltung ihrer armen etwas in kasten er-
schiessen möchten, sollen sie dem armenkasten
zu hülf kommen. In summa, es sol je ein
armepflegschaft der andern die hand reichen.
Wenn aber ein dorf oder fleck so unvermüg-
lich were, oder der armen personen soviel
hette, das sie in ihrem flecken nicht under-
halten werden möchten und aber andere flecken
desselbigen ampts des vermögens, auch der
armen so wenig oder gar keine vorhanden,
so sollen alsdann denselben unvermüglichen
flecken die andern vermüglichen mit ihrem
almusen zu steur und hülf kommen, das dann
auch von der stat desselben ampts verstanden
werden sol, damit in allwege, soviel immer müg-
lich, gleicheit und fürderung der armen gehalten
werden möge.
Das ander capittel.
Wem man und mit was ordnung aus dem
kasten geben, helfen und rathen, auch wie
sich dieselbigen halten sollen etc.
Erstlich denen, so mit tiefer armut, alter oder
schwerer krankheit beladen.
Etlichen muß man geben und helfen, die gar
mit tiefer armut, alter oder sonst mit schwerer
leibskrankheit dermassen beladen, das sie nicht
mehr arbeiten und dienen mögen und sich ihre
tag frömlich, mit treuer arbeit oder diensten
gehalten. Wa dann solche arme in einer statt,
da ein spittal ist, gefunden, die sollen in be-
denkung, das dieselbige spittel allein solchen
armen zu trost fundiert, in dasselbig spittal
aufgenommen und darinnen der gelegenheit nach
erhalten werden. Wo aber in stetten oder
dörfern, da solche arme und keine spittel weren,
die sollen von der gemeine undergeschleift und
alsdann ihnen von der gemeine, auch armen-
kasten desselbigen orts, soviel die gelegenheit
desselbigen kastens erleiden mag hülf gethan
werden. Wo aber des kastens ungelegenheit
halben sich die hülf darauß, des armen notturft
nach, nicht so weit strecken möchte, alsdann
die gemeine mit ihrer handsteur zu geben und
helfen und die prediger das volk vermanen,
solchen frommen armen ihre tegliche steur und
almusen auch mitzutheilen, damit dannoch die
armenkasten nicht gar uberlegt, sondern im
wesen dester baß auf ein leidigen unfall den
armen zu einem vorrath und trost bleiben
mögen und nichts desto weniger solche fromme
armen in ihrer noth versehen werden, welche
der bettler zeichen frey sein sollen.
Haußarmen.
Den andern. so haußarm sein, die weib und
kinder haben, sich frömmiglich mit treuer arbeit
oder diensten dem gemeinem nutz oder sonsten,
wahin man sie gebraucht, halten und sich doch
hiemit, und sonderlich zu theuren zeiten, nicht
betragen und außbringen mögen, auch etwan
gerne arbeiten und dienen wolten und nicht
zu arbeiten oder zu dienen haben, denen sol
man umb Gottes willen nach gelegenheit ihrer
armut und der personen vom armenkasten oder
dem teglichen almusen, so man versamlet, steur
und handreichung thun, ohne hoffnung der er-
stattung und wiedergebens. Dieselbigen, nem-
lich die alten. es sein mann oder weib, sollen
vornen an ihren kleidern öffentlich und unver-
deckt der statt, in der sie begriffen, zeichen
stettigs an ihnen tragen, damit jederman sehen
möge. wem solches gegeben. Doch sollen die
alten das almusen und hülf selbst empfangen
und ihre kinder nicht darnach schicken, sonder
zu der arbeit ziehen und halten, damit sie in
der jugend zu dem betteln dester weniger ge-
wehnet werden.
Doch sollen solche armen zuvor und ehe dann
sie zu solchen almusen gelassen. von den ampt-
leuten und gerichten ernstlich gewarnet und
vermahnet werden, sich alles spielens, zechens,
wirtsheuser, heimblich und öffentlich, unnütz-
lichen verschwendens, faulenzens und müssig-
gehens zu enthalten, sondern heußlich, arbeit-
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trennt und gescheiden müsten bleiben und aber
die spittel und siechenheuser uber die tegliche
underhaltung ihrer armen etwas in kasten er-
schiessen möchten, sollen sie dem armenkasten
zu hülf kommen. In summa, es sol je ein
armepflegschaft der andern die hand reichen.
Wenn aber ein dorf oder fleck so unvermüg-
lich were, oder der armen personen soviel
hette, das sie in ihrem flecken nicht under-
halten werden möchten und aber andere flecken
desselbigen ampts des vermögens, auch der
armen so wenig oder gar keine vorhanden,
so sollen alsdann denselben unvermüglichen
flecken die andern vermüglichen mit ihrem
almusen zu steur und hülf kommen, das dann
auch von der stat desselben ampts verstanden
werden sol, damit in allwege, soviel immer müg-
lich, gleicheit und fürderung der armen gehalten
werden möge.
Das ander capittel.
Wem man und mit was ordnung aus dem
kasten geben, helfen und rathen, auch wie
sich dieselbigen halten sollen etc.
Erstlich denen, so mit tiefer armut, alter oder
schwerer krankheit beladen.
Etlichen muß man geben und helfen, die gar
mit tiefer armut, alter oder sonst mit schwerer
leibskrankheit dermassen beladen, das sie nicht
mehr arbeiten und dienen mögen und sich ihre
tag frömlich, mit treuer arbeit oder diensten
gehalten. Wa dann solche arme in einer statt,
da ein spittal ist, gefunden, die sollen in be-
denkung, das dieselbige spittel allein solchen
armen zu trost fundiert, in dasselbig spittal
aufgenommen und darinnen der gelegenheit nach
erhalten werden. Wo aber in stetten oder
dörfern, da solche arme und keine spittel weren,
die sollen von der gemeine undergeschleift und
alsdann ihnen von der gemeine, auch armen-
kasten desselbigen orts, soviel die gelegenheit
desselbigen kastens erleiden mag hülf gethan
werden. Wo aber des kastens ungelegenheit
halben sich die hülf darauß, des armen notturft
nach, nicht so weit strecken möchte, alsdann
die gemeine mit ihrer handsteur zu geben und
helfen und die prediger das volk vermanen,
solchen frommen armen ihre tegliche steur und
almusen auch mitzutheilen, damit dannoch die
armenkasten nicht gar uberlegt, sondern im
wesen dester baß auf ein leidigen unfall den
armen zu einem vorrath und trost bleiben
mögen und nichts desto weniger solche fromme
armen in ihrer noth versehen werden, welche
der bettler zeichen frey sein sollen.
Haußarmen.
Den andern. so haußarm sein, die weib und
kinder haben, sich frömmiglich mit treuer arbeit
oder diensten dem gemeinem nutz oder sonsten,
wahin man sie gebraucht, halten und sich doch
hiemit, und sonderlich zu theuren zeiten, nicht
betragen und außbringen mögen, auch etwan
gerne arbeiten und dienen wolten und nicht
zu arbeiten oder zu dienen haben, denen sol
man umb Gottes willen nach gelegenheit ihrer
armut und der personen vom armenkasten oder
dem teglichen almusen, so man versamlet, steur
und handreichung thun, ohne hoffnung der er-
stattung und wiedergebens. Dieselbigen, nem-
lich die alten. es sein mann oder weib, sollen
vornen an ihren kleidern öffentlich und unver-
deckt der statt, in der sie begriffen, zeichen
stettigs an ihnen tragen, damit jederman sehen
möge. wem solches gegeben. Doch sollen die
alten das almusen und hülf selbst empfangen
und ihre kinder nicht darnach schicken, sonder
zu der arbeit ziehen und halten, damit sie in
der jugend zu dem betteln dester weniger ge-
wehnet werden.
Doch sollen solche armen zuvor und ehe dann
sie zu solchen almusen gelassen. von den ampt-
leuten und gerichten ernstlich gewarnet und
vermahnet werden, sich alles spielens, zechens,
wirtsheuser, heimblich und öffentlich, unnütz-
lichen verschwendens, faulenzens und müssig-
gehens zu enthalten, sondern heußlich, arbeit-
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