Kirchenordnung 1569
rlchten sol. Und wo under den armen unnütze
haußhalter und verschwender befunden, dieselben
beschickt, auch mit ernst gegen ihnen gehan-
delt werden. Auf das auch fürnemlich erlernet
und gesehen werde, wie die arme ihre kinder
zu dem catechismo führen und fürderen, so
sol jeder örten dem pfarhern und bettelvogt
ihr jedem ein catalogus, darin dieselben von
namen zu namen aufgezeichnet, zugestelt wer-
den, demselben nach der pfarherr und bettel-
vogt alle Son und feyrtag mit vleiß wissen zu-
zusehen, welche zugegen oder nicht, auch da
deren einer oder mehr ohne ehehafte ursachen
solche predigt und lehre versaumbt oder ihre
kinder darzu nicht gefürdert hetten, die sollen
den amptleuten angezeigt, gegen ihnen mit der
straff haben einsehens zu thun.
Darzu welcher oder welche ihr brodt und
anders, ihnen zu almusen geben, verkaufen und
an bier legen oder in ander wege verschlecken
und nicht zur noth gebrauchen werden, der
oder dieselbigen sollen des almusens beraubt,
darzu gestrafft und mit weib und kindern, so
kein vermanung an ihnen helfen, auch keine
besserung von ihnen zu warten, auß der stadt
oder flecken verwiesen werden.
Und so arme leute kinder hetten, welche also
erwachsen, das sie zum wenigsten ihr brodt
verdienen mögen, und doch die zum bettlen
und faulenzen auferziehen und nicht zur arbeit
halten würden, so sollen sie darumb angeredt
und die kinder zu verdingen oder zu schulen,
handwerken, oder worzu die geschickt, zu halten
vermanet werden. Wo aber solche vermanung
an ihnen nicht erschiessen wolte, sollen sie,
nach gelegenheit der sachen und personen, ge-
strafft oder verwiesen, damit zukünftigem un-
rath, beides, des gemeinen nutz und der kinder,
die thür verschlossen werde.
Wo auch weibs oder manspersonen, so von
almusen erhalten. andern kranken, sonderlich
den armen, zu warten geschickt und tüchtig
geachtet würden, sollen die schüldig sein, nach
ihrem vermügen ihren treuen dienst hierinnen one
alle weigerung gegen gebürlicher beionung zu
beweisen oder unser ungnedigen straff gewarten.
Es sol auch der keiner, so zu empfahung des
almusens zugelassen ist, in kein öffentliche
noch heimbliche zech oder zum bier gehen, auch
nicht spielen, alle ergernuß zu verhüten.
Welcher aber darüber begriffen, in zechen oder
spielen erfunden, sol gefenglich angenommen
und darumb mit allem ernst gestrafft werden.
Wie es mit den siech und blatterheusern
und deren armen in stedten und emptern
gehalten werden sol.
Als wir befunden, demnach nicht jeder empter,
stedten oder flecken unsers fürstenthumbs
siechenheuser sein und unsere underthanen et-
licher örten ihre dermassen gebrechliche per-
sonen ausser dem flecken von sich (welches
an ihme selber gleichwol, damit die ubrigen
nicht auch inficiert, recht gehandelt) gewisen
und ringe heußlein ins feld erbauen lassen,
daselbsten sie sich zum weilen einig erhalten
müssen, darauß dann solchen zuvor arbeitseligen
leuten noch mehr beschwernuß, als das sie
predig, trost und pflegloß sein, darzu ihre
narung mit sonderlicher beschwernuß erlangen
müssen, gevolget, derwegen solchen zu begeg-
nen, wöllen wir den armen zu gnaden, trost,
hülf und gutem noch etliche heuser zu den
vörigen in unserm fürstenthumb nach gelegen-
heit desselben aufrichten und begaben, auch
die zuvor gestifte nach gelegenheit der sachen
erweitern, desgleichen dieselben zu unsern emp-
tern außtheilen und dermassen bestimmen las-
sen, damit ein jede statt oder fleck hinfuro
wissen möge, wohin sie ihre dermassen arbeit-
selige leut in der noth schicken und under-
halten möge.
Neben dem und dieweil der mensch auch mit
andern abscheulichen krankheiten, als blattern,
Franzosen und dergleichen schaden underweilen,
darzu in andere mehr weise mit gebrechen und
schaden angegriffen und beladen wird, und
aber nicht an jedem ort arzte und die cura
zu finden und zu bekommen, so haben wir
derhalben solchen blatterigen, französischen, ge-
brechlichen und kranken leuten und also unsern
undertnanen zu hülf und wolfart gnedige an-
269
rlchten sol. Und wo under den armen unnütze
haußhalter und verschwender befunden, dieselben
beschickt, auch mit ernst gegen ihnen gehan-
delt werden. Auf das auch fürnemlich erlernet
und gesehen werde, wie die arme ihre kinder
zu dem catechismo führen und fürderen, so
sol jeder örten dem pfarhern und bettelvogt
ihr jedem ein catalogus, darin dieselben von
namen zu namen aufgezeichnet, zugestelt wer-
den, demselben nach der pfarherr und bettel-
vogt alle Son und feyrtag mit vleiß wissen zu-
zusehen, welche zugegen oder nicht, auch da
deren einer oder mehr ohne ehehafte ursachen
solche predigt und lehre versaumbt oder ihre
kinder darzu nicht gefürdert hetten, die sollen
den amptleuten angezeigt, gegen ihnen mit der
straff haben einsehens zu thun.
Darzu welcher oder welche ihr brodt und
anders, ihnen zu almusen geben, verkaufen und
an bier legen oder in ander wege verschlecken
und nicht zur noth gebrauchen werden, der
oder dieselbigen sollen des almusens beraubt,
darzu gestrafft und mit weib und kindern, so
kein vermanung an ihnen helfen, auch keine
besserung von ihnen zu warten, auß der stadt
oder flecken verwiesen werden.
Und so arme leute kinder hetten, welche also
erwachsen, das sie zum wenigsten ihr brodt
verdienen mögen, und doch die zum bettlen
und faulenzen auferziehen und nicht zur arbeit
halten würden, so sollen sie darumb angeredt
und die kinder zu verdingen oder zu schulen,
handwerken, oder worzu die geschickt, zu halten
vermanet werden. Wo aber solche vermanung
an ihnen nicht erschiessen wolte, sollen sie,
nach gelegenheit der sachen und personen, ge-
strafft oder verwiesen, damit zukünftigem un-
rath, beides, des gemeinen nutz und der kinder,
die thür verschlossen werde.
Wo auch weibs oder manspersonen, so von
almusen erhalten. andern kranken, sonderlich
den armen, zu warten geschickt und tüchtig
geachtet würden, sollen die schüldig sein, nach
ihrem vermügen ihren treuen dienst hierinnen one
alle weigerung gegen gebürlicher beionung zu
beweisen oder unser ungnedigen straff gewarten.
Es sol auch der keiner, so zu empfahung des
almusens zugelassen ist, in kein öffentliche
noch heimbliche zech oder zum bier gehen, auch
nicht spielen, alle ergernuß zu verhüten.
Welcher aber darüber begriffen, in zechen oder
spielen erfunden, sol gefenglich angenommen
und darumb mit allem ernst gestrafft werden.
Wie es mit den siech und blatterheusern
und deren armen in stedten und emptern
gehalten werden sol.
Als wir befunden, demnach nicht jeder empter,
stedten oder flecken unsers fürstenthumbs
siechenheuser sein und unsere underthanen et-
licher örten ihre dermassen gebrechliche per-
sonen ausser dem flecken von sich (welches
an ihme selber gleichwol, damit die ubrigen
nicht auch inficiert, recht gehandelt) gewisen
und ringe heußlein ins feld erbauen lassen,
daselbsten sie sich zum weilen einig erhalten
müssen, darauß dann solchen zuvor arbeitseligen
leuten noch mehr beschwernuß, als das sie
predig, trost und pflegloß sein, darzu ihre
narung mit sonderlicher beschwernuß erlangen
müssen, gevolget, derwegen solchen zu begeg-
nen, wöllen wir den armen zu gnaden, trost,
hülf und gutem noch etliche heuser zu den
vörigen in unserm fürstenthumb nach gelegen-
heit desselben aufrichten und begaben, auch
die zuvor gestifte nach gelegenheit der sachen
erweitern, desgleichen dieselben zu unsern emp-
tern außtheilen und dermassen bestimmen las-
sen, damit ein jede statt oder fleck hinfuro
wissen möge, wohin sie ihre dermassen arbeit-
selige leut in der noth schicken und under-
halten möge.
Neben dem und dieweil der mensch auch mit
andern abscheulichen krankheiten, als blattern,
Franzosen und dergleichen schaden underweilen,
darzu in andere mehr weise mit gebrechen und
schaden angegriffen und beladen wird, und
aber nicht an jedem ort arzte und die cura
zu finden und zu bekommen, so haben wir
derhalben solchen blatterigen, französischen, ge-
brechlichen und kranken leuten und also unsern
undertnanen zu hülf und wolfart gnedige an-
269