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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0290
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Wolfenbüttel

stellung verfügt, damit für diese gebrechliche
bey den siechenheusern auch eigene abgesiin-
derte gemach angericht, darin diejenigen, so
hiilf bediirfen, undergebracht, ihre pfleg und
curam haben mögen.

Zu welchen wir auch, und also den sunder-
siechen und blatterigen, zuvorderst- aber unser
gemeiner landschaft zu gnaden und gutem,
etliche leib und wundarzte in gewissen ge-
zirken unsers fiirstenthumbs verordnen wöllen,
also das dieselben sich neben anderer ihrer
practick der armen kranken, gebrechlichen leuten
in den siech und blatterheusern annehmen und
vermittelst götlicher gnaden dieselben in ihrer
cur und arztneiung haben sollen. Derhalben
sol hinfurt keiner unserer underthanen, so
sundersiech, in die einöde verstossen, sonder in
desselbigen ampts, statt oder flecken zuge-
ordente behausung geschickt, da er auch ein-
genommen werden sol. Und so derselb arm des
vermögens nicht were, sich von seinem eigen
gut darin zu erhalten, wöllen wir, das ihme
leibsnarung von dem almusen, inmassen under
den armen blatterigen hernacher gesetzt, ge-
schöpft und dem siechenhauß gebürliche er-
getzung wiederfahre.

Gleicher gestalt, wa arme unvermügliche,
blatterige, französische oder sonst gebrechliche
leute, so nicht güter hetten, weren, welchen
daheim nicht füglicher zu helfen, die mögen
auch in die darzu verordente blatterheuser ge-
schickt, daselbst im fall der noth und gelegen-
heit der krankheit nach die oben bestimpte
unsere darzu verordente wundarzte gebraucht
und von dem almusen, doch auf wiedergelten,
so sie zu vermögen kemen, geheilet, auch die
zeit ihrer krankheit darvon zimlich underhalten.

Wenn sie aber güter hetten, ihnen auf
dieselbige güter auf wiederbezalung fürgesetzt
und geliehen werden, wie sich der fleck (in-
massen er auch thun sol) mit den verordenten
der statt, da das blatterhauß were, jederzeit
vergleichen wird, alles nach gelegenheit der
kasten, spitalen und personen, also das solche
armen in ihres leibs nottürften der göttlichen
mittel auch geniessen mögen und dieselben

ihnen ihrer armuth halben nicht entzogen, son-
dern die brüderliche liebe und treu in allweg
gegen ihnen auch bewiesen und erzeigt werde.

Derwegen die sundersiechen, blatterigen und
gebrechlichen nicht mehr im land umbreiten
noch ziehen oder sich bettlens befleissigen, son-
der in allweg in ihren verordenten heusern
bleiben sollen.

Do aber einer oder mehr blatteriger, franzö-
sischer, presthafter, füglicher und mit ringerm
kosten in dem flecken daheim oder in der nahe
curiert und geheilet werden möchte, dem oder
denselben sol, im fall sie des bedürftig, solcher
gestalt handreichung und hülf mitgetheilet wer-
den, wie negst gesetzt.

Wo auch in unsern stetten und emptern leut
befunden, die mit aussatz, blatteriger, franzö-
sischer oder dergleichen krankheiten beladen,
die eines vermögens, dieselben sollen nicht desto
weniger auf ihr beger eingenommen, die pfleg
und cura mitgetheilet, doch das sie dargegen
schüldig sein, ihr essen, trinken, pfleg, warte
und curam nach billichen dingen selbst zu be-
zalen, damit der armen güter nicht beschweret
und zu ihrem schaden und nachteil in abfall
kommen.

Als sich nun oftmals befindt, das den heusern
der armen sundersiechen und blatterigen viel
nachtheils durch teglich uberreiten erwechst,
auch mehrmals betrug bey solchen landfehrern
befunden, ist hierauf unser bevelch, das hinfurt
kein frembder sundersiech oder blatteriger in
unsern stedten und emptern der geordenten
heuser mehr wann einmal, es were dann, das
sie ihren notwendigen gescheften noch am
wiederreisen solche antreffen, gehalten, auch
so einer oder mehr wieder würde kommen,
der sol nachmals nicht weiter eingelassen
werden.

Das dritte capittel.

Von aufnehmung der kasten und
spittalpfleger.

Anfenglichs sollen durch den amptman und
gericht jedes orts in beysein des pfarrers oder
superintendenten fürsichtige, gottsfürchtige, er-

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