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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0293
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Kirchenordnung 1569

etwas entlenet, bevehlen und wöllen wir, das
solches alsbald in monatsfrist nach publicierung
dieser unser ordnung von ihnen dem kasten oder
spittal bar, sampt dem gebürlichen interesse,
wieder erlegt und bezalt werde, bey straff zehen
gülden und hinfurt bey vermeidung unser un-
gnad und ernstlicher straff, von solchen kasten
und pflegschaften ichtigs mehr zu entlehnen
oder einigen eigen nutz mit solchem gelt, frucht
oder anderm zu suchen noch zu gebrauchen,
darauf dann unsere gericht an jedem ort bey
ihren pflichten und eyden ihr besonders auf-
merkens haben und ihnen deshalben nichts
nachgeben, sonder wa sich das begebe, solches
zu unser kanzley berichten.

Hetten dann also ober oder underamptleute
oder andere personen entlehnet und sich one
wieder bezalt auß unserm fürstenthumb gethan
und liegende oder fahrende güter hinder ihnen
gelassen, sollen alsdann dieselbigen biß zu voller
bezalung der entlehnter summa sampt gebür-
lichem interesse eingezogen werden.

Wo auch die kasten alte remanet oder andere
hinderstellige schülden hetten, so sollen die-
selbigen von amptleuten und gerichten den un-
vermüglichen schüldenern, auf ziel zu bezalen,
nach gelegenheit der personen und sachen zer-
schlagen, aber von den vermüglichen ohne eini-
gen lengem stillstand zu notturft des kastens,
also bar, eingezogen werden und furthin keinem
mehr zween zinß oder andere schülden oder re-
manet aufwachsen und unbezalt anstehen lassen.

Kirchen und derselbigen thürnarmenkasten
und spittalgebeu.

Die kasten und spittalmeister sollen ohne der
amptleut und gerichten wissen, besichtigung
und berathschlagung kein gebeu anfangen, dann

96 Groschen niedersächs. Ursprungs mit dem
Bild der stehenden Mutter Gottes auf einer
Seite. Die ersten Münzen dieser Art wurden
1503 in Goslar geprägt, dann auch anderer-
orts. Die 1551 in Goslar geprägten Marien-
groschen wogen 2,43 g und hatten einen Sil-
bergehalt von 0,91 g. — Auch der Marien-
groschen unterlag im Laufe der Zeit der

wenn sie das darüber thun würden, sol mans
ihnen in der rechnung außstreichen.

Und wenn man an den kirchen etwas zu
bauen hett, so sollen die gemeine, so pferd, die
fuhr, und die andern, so nicht pferd haben,,
mit der hand die arbeit in fron zu handreichung
nach billicheit und gelegenheit des gebeues thun,
aber zimmerLeute, meurer, decker, schreiner und
dergleichen handwerksleute, auch holz und ande-
rer zeug sollen, wie an einem jeden ort her-
kommen und gebraucht worden, belohnet und
bezalt werden.

Zerung und bottenlohn.

Uberflüssige zerung und unnötig bottenlohn,
auf den kasten geschlagen, sollen in der rech-
nung ausgestrichen werden; darumb, so die
kasten oder spittalmeister rechnung thun oder
sonsten von des kastens wegen zu schaffen
hetten, sollen sie nicht mehr dann einer drey
mariengroschen 96 zu verzeren macht haben,
und was sie weiter darüber verthun würden,
das sol ihnen gleichermassen nicht gelegt noch
abgerechnet werden.

Und nachdem biß anhero an etlichen örten
von ober und underamptleuten, in vogtgerichten
und sonsten, auch von gerichten und pflegern
auf die kasten und spitalen ein namhafte, uber-
messige zerung und gasterey gewendt und ge-
braucht worden, das sol hinfurt vermitten und
abgeschaffet sein, bey vermeidung unser ungnad
und straff, und nichts desto weniger, wo ein
solche zerung aufgewendt würde, das sol von
demjenigen, so daran schüldig, dem kasten also
bar wieder erstattet werden.

Es sol den geistlichen und armenkasten, auch
spitalen unsers fürstenthumbs zugut ein jeg-
licher vogt oder schultheiß zu der bezalung

allgemeinen Münzverschlechterung. Ein Ver-
such der niedersächs. Stände um die Mitte
des 16. Jhdts., den Mariengroschen durch
eine andere Münze zu ersetzen, gelang erst
allmählich. In Niedersachsen galt der Marien-
groschen im Wert von 1/36 Reichstaler (etwa
8 Pf.) noch lange weiter. Vgl. F. v. Schrötter,
Wörterbuch der Münzkunde. 1930, S. 371.

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