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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0295
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Kirchenordnung 1569

anderm gebraucht und gehalten werden, damit
man in rechnungen alle richtigkeit haben und
befinden möge; und was alsdann der kast und
spittal in vorrath an barem gelt behalten wird,
sol alsbald in aller gegenwertigkeit in den
kasten gelegt und verschlossen und von nie-
mands heraussergenommen werden, es geschehe
dann mit vorwissen und willen aller derjenigen,
so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch, so-
bald die rechnung an einem ort geschehen, das
alsdann von unsern amptleuten und gerichten
von jeder rechnung von wort zu wort ein gleich-
lautend register, daneben auch der recessen und
hinderstelligen schülden, was und wieviel auch
an vorrath bevor und entgegen sein, was auch
für unordnung, unmaß, feel und mangel in dien
rechnungen befunden, auch der pfleger fleiß
und unfleiß, alles und jedies underschiedlich jsieg-
niert, in schriften ohne einige verhinderung und
aufzug allwegen vor Georgii 98 in unser kanzley
geschickt werde, darinnen sich unsere geordente
kirchenrethe ihrem von uns habenden bevelch
ersehen und unordnung abschaffen mögen.

Wo dann mangel oder unniitzer kosten be-
funden, dasselbig sol fiirderlich an jedes ort
geschrieben. Was dann hierinnen befohlen,
solches sollen unsere amptleut und geordente
kasten und spittalmeister fürderlich verschaffen
und abstellen.

Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit
underlassen, dieselbigen sollen unser ungnad
und straff gewarten.

Es sol auch in solcher jarrechnung der kost
nicht ubermacht 98a werden; dann was also
unnützlich aufgewendt wird, das sol von den-
jenigen, so daran schüldig, wieder erstattet und
unnachlessig eingebracht werden.

Es sollen die kasten und spittalmeister nicht
abtretten von ihrem ampt, sie haben dann zuvor
alle schülden eingemanet, bar bezalt und gnug-
same rechnung gethan.

Wo auch der kasten oder spittalmeister einer
oder mehr von ihrer verwaltungen eingenommen

98 23. April.

98a = übertrieben, Fischer a. a. O. VI, 1, S. 45.

hetten und dem kasten schüldig blieben weren
und also mit todt abgiengen, sol der kast oder
spittal vor allen andern schüldenern, auch vor
uns selber, von des verstorbenen güter zum
ersten bezalt und vergnügt 98b werden.

Es sol auch, so oft und dick man die alten
kasten oder spittalmeister ihrer empter ver-
lassen oder aus tringender noth abschaffen
würde, von den alten pflegern, so der ein-
kommen und aller gelegenheit des kastens oder
spittals erfahren und bericht sein, einer oder
zween im ampt bleiben und andere neue, nach
jedes orts gelegenheit, an ihre statt erkoren
und gewehlet werden.

Wo sich auch etwann so wichtige und treffent-
liche sachen zutragen würden, sollen die kasten
und spittalmeister solche sachen ohne rath,
hülf und vlessige erwegung der amptleut und
gericht in keinen weg handeln, sonder alsdann
ihr bedenken zur kanzley den verordenten
kirchenrethen zuschicken und darauf bescheids
und bevelchs erwarten.

Welcher zu einem kasten und spittalmeister
erwehlt wird und sich dessen ohne redliche
notwendige ursachen weigern und nicht an-
nehmen wolte, sol in armenkasten zur buß
10 gülden unnachlessig zu bezalen schüldig sein.

Es sollen auch alle prediger lund pfarherr,
so oft sie Gottes wort verkündigen, der armen
kasten christlicher gemein zu befehlen und zu
milter handreichung auf das fleissigst zu ver-
manen, schüldig sein.

Von der zudit in den spittalen.

Es sollen alle spittaler, mans und frauen-
personen, so verpfründet oder umb Gottes willen
aufgenommen worden, das heilige göttliche wort
und die predigen alle Sontag und feyrtag, und
dieselbigen keinswegs ohne ehehafte, redliche
ursachen versaumen, besuchen bey abbruch des-
selbigen tags seiner gebürender pfründ oder
des fleisches oder anderm, nach gestalt der
sachen.

98b vergnügen = Genüge verschaffen, a. a. O. II,
S. 1150.

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