diger in den verschiedensten Fällen beschweren. Das Ministerium hinwiederum berät über
diese Anklagen, wie und was darüber dem Rat unterbreitet werden soll (vgl. StadtA. Braun-
schweig, B III 15, Nr. 11).
Das städtische Konsistorium, mit dem der Rat 1590 auf den Plan trat, ist lediglich als
Demonstration gegen das herzogliche Konsistorium anzusehen und als -politischer Protest gegen
den Herzog selbst. Eine Aenderung der städtischen Kirchenverfassung liegt dieser Bezeicli-
nung nicht zugrunde (vgl. hierzu Hassebrauk III, S. 80).
Leges Ministerii, auf die sich neuangestellte Prediger durch Unterschriften verpflichten
mußten, wurden offenbar erstmals von dem Superintendenten Joachim Mörlin 1557 auf-
gestellt. Sie sind erhalten als: ,,Consensio ministrorum ecclesiae Brunsvicensis“ (StadtA.
Braunschweig, B IV 11 Nr. 20). Unterschrieben wurden sie 1557—1568. Der nachfolgende
Superintendent Martin Chemnitz hat sie vermehrt, verbessert und 1571 endgültig festgesetzt
als: ,,Articuli qui subscribendi proponuntur lllis qui ad ministerium in hac ecclesia recipi-
untur”. Diese mußten die neueintretenden Prediger bis 1671 — oder länger — unterschreiben.
Am 14. September 1701 setzte die stadtbraunschweigische Geistlichkeit durch, daß diese
„leges colloquii” Autorität für sie behielten. Von da ab wurden die städtischen Geistlichen
auf das herzogliche Religionsedikt vom 9. März 1692 mit den 1701 festgelegten Ausnahme-
bestimmungen verpflichtet (vgl. StadtA. Braunschweig, G 1 2 Nr. 55). Die Originalfassung
von 1571 ist nicht mehr vorhanden. Unsere Ausgabe unter Nr. 4 nach dem vorgenannten
Aktenstück, das bis 1910 fedem neueintretenden stadtbraunschweigischen Geistlichen zur
Unterschrift vorgelegt worden ist (Abdruck bei Rehtmey er III, Beilagen S. 217—219 mit
geringfügigen Fehlern).
Die Ausübung der Kirchenzucht, Strafamt bezeichnet, bildete bei der Verhandlung zu einer
Neubesetzung der Superintendentur einen der wesentlichsten Punkte. Die Superintendenten
haben denn auch im Einvernehmen mit Kolloquium oder General-Kolloquium, bzw. namens
eines derselben vielfach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in die Kirchenzucht der
Stadt einzugreifen. Besonders Martin Chemnitz betätigte sich hierbei sehr stark. Genannt
seien folgende Verordnungen, die meist durch Kanzelabkündigungen bekannt gegeben wur-
den: 1555 soll bei zweifährigem Versäumnis des Abendmahls kein cliristliches Begräbnis
gewährt werden, 1566 soll einerseits öffentlich zur Buße gemahnt werden, andererseits werden
die Prediger verpflichtet, den Verächtern des göttlichen Wortes und anderen Uebeltätern per-
sönlich nachzugehen und sie ernstlich zur Buße zu mahnen (vgl. Rehtmeyer III, S. 307
— 312 und Beilage S. 142—150). 1568 wird abgekündigt, daß man ohne Schmuck zum
Abendmahl kommen soll, zu gleicher Zeit ordnet das Kolloquium auch die Trauungen von
ortsfremden Personen und geschwängerten Jungfrauen (vgl. Rehtmey er III, S. 314). 1571
beschloß das Kolloquium, die Abkündigung der öffentlichen Beichte und Absolution in allen
Kirchen nach der von Chemnitz zu diesem Zwecke auf gestellten Form einzuführen
(vgl. Rehtmey er III, S. 380). Diese Beicht- und Absolutionsformel ist offenbar die
gleiche, die in die KO des Herzogs Julius von 1569 Eingang gefunden hat (vgl. unsere Aus-
gabe S. 144 f.). Im gleichen Jahre (1571) brachte das General-Kolloquium die öffentliche
Danksagung für die Sechswöcherinnen auf (gleichfalls in die KO des Herzogs Julius von
1569 aufgenommen, vgl. unsere Ausgabe S. 163 f.), ebenso eine christliche Ordnung für die
Hebammen (vgl. Rehtmey er ebenda). Von diesen und anderen, mehr oder weniger auf
Chemnitzens Veranlassung erschienenen Ordnungen berichtet er selbst in den „Acta ministerii
ecclesiae Brunsvicensis” (StadtA. Braunschweig Hs. N. H. III 131). 1588 werden auf Be-
schluß des Kolloquiums die Nachmittagspredigten wegen mangelhaften Besuches abgeschafft.
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diese Anklagen, wie und was darüber dem Rat unterbreitet werden soll (vgl. StadtA. Braun-
schweig, B III 15, Nr. 11).
Das städtische Konsistorium, mit dem der Rat 1590 auf den Plan trat, ist lediglich als
Demonstration gegen das herzogliche Konsistorium anzusehen und als -politischer Protest gegen
den Herzog selbst. Eine Aenderung der städtischen Kirchenverfassung liegt dieser Bezeicli-
nung nicht zugrunde (vgl. hierzu Hassebrauk III, S. 80).
Leges Ministerii, auf die sich neuangestellte Prediger durch Unterschriften verpflichten
mußten, wurden offenbar erstmals von dem Superintendenten Joachim Mörlin 1557 auf-
gestellt. Sie sind erhalten als: ,,Consensio ministrorum ecclesiae Brunsvicensis“ (StadtA.
Braunschweig, B IV 11 Nr. 20). Unterschrieben wurden sie 1557—1568. Der nachfolgende
Superintendent Martin Chemnitz hat sie vermehrt, verbessert und 1571 endgültig festgesetzt
als: ,,Articuli qui subscribendi proponuntur lllis qui ad ministerium in hac ecclesia recipi-
untur”. Diese mußten die neueintretenden Prediger bis 1671 — oder länger — unterschreiben.
Am 14. September 1701 setzte die stadtbraunschweigische Geistlichkeit durch, daß diese
„leges colloquii” Autorität für sie behielten. Von da ab wurden die städtischen Geistlichen
auf das herzogliche Religionsedikt vom 9. März 1692 mit den 1701 festgelegten Ausnahme-
bestimmungen verpflichtet (vgl. StadtA. Braunschweig, G 1 2 Nr. 55). Die Originalfassung
von 1571 ist nicht mehr vorhanden. Unsere Ausgabe unter Nr. 4 nach dem vorgenannten
Aktenstück, das bis 1910 fedem neueintretenden stadtbraunschweigischen Geistlichen zur
Unterschrift vorgelegt worden ist (Abdruck bei Rehtmey er III, Beilagen S. 217—219 mit
geringfügigen Fehlern).
Die Ausübung der Kirchenzucht, Strafamt bezeichnet, bildete bei der Verhandlung zu einer
Neubesetzung der Superintendentur einen der wesentlichsten Punkte. Die Superintendenten
haben denn auch im Einvernehmen mit Kolloquium oder General-Kolloquium, bzw. namens
eines derselben vielfach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in die Kirchenzucht der
Stadt einzugreifen. Besonders Martin Chemnitz betätigte sich hierbei sehr stark. Genannt
seien folgende Verordnungen, die meist durch Kanzelabkündigungen bekannt gegeben wur-
den: 1555 soll bei zweifährigem Versäumnis des Abendmahls kein cliristliches Begräbnis
gewährt werden, 1566 soll einerseits öffentlich zur Buße gemahnt werden, andererseits werden
die Prediger verpflichtet, den Verächtern des göttlichen Wortes und anderen Uebeltätern per-
sönlich nachzugehen und sie ernstlich zur Buße zu mahnen (vgl. Rehtmeyer III, S. 307
— 312 und Beilage S. 142—150). 1568 wird abgekündigt, daß man ohne Schmuck zum
Abendmahl kommen soll, zu gleicher Zeit ordnet das Kolloquium auch die Trauungen von
ortsfremden Personen und geschwängerten Jungfrauen (vgl. Rehtmey er III, S. 314). 1571
beschloß das Kolloquium, die Abkündigung der öffentlichen Beichte und Absolution in allen
Kirchen nach der von Chemnitz zu diesem Zwecke auf gestellten Form einzuführen
(vgl. Rehtmey er III, S. 380). Diese Beicht- und Absolutionsformel ist offenbar die
gleiche, die in die KO des Herzogs Julius von 1569 Eingang gefunden hat (vgl. unsere Aus-
gabe S. 144 f.). Im gleichen Jahre (1571) brachte das General-Kolloquium die öffentliche
Danksagung für die Sechswöcherinnen auf (gleichfalls in die KO des Herzogs Julius von
1569 aufgenommen, vgl. unsere Ausgabe S. 163 f.), ebenso eine christliche Ordnung für die
Hebammen (vgl. Rehtmey er ebenda). Von diesen und anderen, mehr oder weniger auf
Chemnitzens Veranlassung erschienenen Ordnungen berichtet er selbst in den „Acta ministerii
ecclesiae Brunsvicensis” (StadtA. Braunschweig Hs. N. H. III 131). 1588 werden auf Be-
schluß des Kolloquiums die Nachmittagspredigten wegen mangelhaften Besuches abgeschafft.
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