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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0506
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über dieVerfasser ist nichts bekannt. Irgendwelche Beteiligung Melanchthons daran zuver-
muten, ist abwegig (vgl. Uhlhorn, KOO, S. 214 f.). Wir werden mit Knoop annehmen
dürfen, daß der damalige Landessuperintendent Martin Ondermarck, der Celler Hofprediger Wil-
helm von Cleve und der herzogliche Kanzler Lic. Balthasar Klammer, vielleicht auch indirekt
der Superintendent zu Bardowik Matthias Gynderich an der Abfassung mitgewirkt haben (vgl.
Knoop, S. 215). Text Nr. 3.

Die Visitationen ergaben, daß das Land im allgemeinen für das Luthertum gewonnen war.
Die Städte Celle und Lüneburg hatten selbständig die Reformation durchgeführt und waren
in den landesfürstlichen Visitationen nicht einbegriffen. Nur in den Klöstern zeigte sich immer
noch Widerstand (vgl. Wrede, S. 226).

Die landeskirchlichen Ordnungen des Herzogs Ernst wurden ergänzt durch Privatarbeiten
des Urban Rhegius, nämlich die bereits genannten „Formulae quaedam caute et citra scanda-
lum loquendi“ und das „Examen episcopi in ducatu Luneburgensi“ (vgl.U ckeley und Cohrs,
E x am e n ).

Mit den Ordnungen 1527, 1529 und 1543 hat Herzog Ernst sein Reformationswerk ge-
setzlich fundiert. Man hat keine von ihnen als eigentliche KO ansehen wollen (zum „Artikel-
buch“ vgl. Uhlhorn, KOO, S. 177, zur Pfarr- und Eheordnung Knoop, S. 217). Tat-
sächlich herrschte aber damit Einheitlichkeit im Kirchenwesen des gesamten Landes. Dafür
haben wir zwei Zeugnisse: einmal die Anerkennung Herzog Ernsts und seines Werkes durch
Melanchthon (vgl. Corp.Ref. 12, 235), zum andern aber die Erklärung der Stände des Fürsten-
tums Lüneburg, in der sie sich am 7. Dezember 1548 gegen das kaiserliche Interim bekannten.
In diesem Bekenntnis gaben sie ihre Handhabung der Zeremonien bei den Gottesdiensten an.
Diese Gottesdienstordnung zeigt die Eormen, wie sie von Luther in seiner „Formula Missae“
(1523) empfohlen wurden. Danach ist als sicher anzunehmen. daß man die aus der vorrefor-
matorischen Zeit stammenden Eormulare benutzte, daraus lediglich strich oder änderte, was in
der neuen Lehre abgelehnt wurde (vgl. den Abdruck dieses Bekenntnisses bei Uhlhorn,
KOO, S. 192 —199, ferner Heinrich Schnell, Das Bekenntnis des Herzogtums Mecklen-
burg, Kaiser Karl V. 1549 überreicht, nebst demjenigen des Landes Braunschweig-Lüneburg.
Leipzig 1899, S. 21 — 39, auch Knoop, S. 204).

Den jüngeren Söhnen Herzog Ernst des Bekenners, Heinrich und Wilhelm, blieb es vor-
behalten, die erste KO des Fürstentums Lüneburg, die diesen Namen vollauf verdient, heraus-
zubringen. Uber den oder die Verfasser ist nichts bekannt. Sie ist offenbar unter ähnlichen
Umständen wie das „Artikelbuch“ 1527 zustande gekommen, denn 1562 beorderte Herzog
Wilhelm die Superintendenten und tüchtigsten Pfarrer des Landes zum 27. Oktober nach Celle.
Er wollte wegen der Ungleichmäßigkeit der Zeremonien in den Kirchen des Landes eine neue
KO aufstellen. Zu dieser Versammlung bat er auch den Rat der Stadt Lüneburg um Sendung
seines Stadtsuperintendenten (vgl. StadtA. Lüneburg E 1 Nr. 4). Immerhin wird der damalige
Superintendent des Fürstentums, Martin Ondertnarck, an dieser KO maßgeblich beteiligt ge-
wesen sein. Der Landtagsabschied zu Celle am 13. August 1563 kündigte den Erlaß dieser KO an
(vgl. J acobi I, S. 235), die damit also von den Landständen genelimigt war.

Diese KO enthält erstmalig agendarische Anordnungen. Außerdem wurde mit ihr ein Kon-
sistorium zu Celle eingerichtet. bestehend aus herzoglichen Rechtsgelehrten, Räten und Geist-
lichen, das viermal im Jahre zusammentreten sollte und Lelirstreitigkeiten, Ehesachen, sowie
Klagesachen der Kirchen- und Schuldiener zu entscheiden hatte (vgl. Schlegelll, S. 395 //.,
Petri, Agende, S. 14 —17). Die Vermutung Petris, daß die KO eine neue Redaktion einer

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