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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0597
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Visitationsinstruktionen 1565 und 1568

lehr und gottsdienst und ein christlich leben
Gottes zorn wider der menschen sunde ge-
wendet 9 oder gelindert werden moge, derwegen
wir hiebevor in anfang unser regierung eine
christliche kirchenordnung 10 lassen ausgehen.
Wiewol wir nuhn nit zweifeln, es werden sich
die pastores und andere derselbigen gemeß
verhalten und die undersatzte superintendenten
fleissigeinsehen thun, das dem also geschehe, dan-
noch weil visitationes zu erhaltung christlicher
lehr und ordnung dienstlich, dieselbige auch
in der ersten kirchen gepreuchlich gewesen
und ohne das ordnung nichts sein, wo daruber
nicht gehalten wirdet, so haben wir eine ge-
meine visitation verordnet, zu sehen und zu
horen, wie die pastores in ihrer lehr geschickt
und wie sie ihren handel und wandel treiben,
auch zu erkunden, ob sie sich mit lehr und ceremo-
nien der kirchenordnung gemess verhalten und
was sunst mehr dabei von notten zu verrichten.

Und sollen darauf die visitatores die pastores
in den furnemisten punkten christlicher lehr
fragen und examinirn, die geschickten loben,
die ungeschickten vermanen, das sie fleissig * 11
studieren, oder do es nicht geschehe und sie uff
negster visitation ungeschickt befunden wur-
den, sie bedrauen, das sie ihres ampts ent-
setzt werden sollen.

Sie sollen auch die pastores fragen, ob sie sich
mit ceremonien, predigen, kindertauf, sacrament-
reichung, besuchung der kranken und begreb-
nussen, bettmissen, catechismipredigt uff den
Sontag uff den nachmittag und andern der kir-
chenordnung gemess halten und wie sich ihre
zuhorer schicken und halten und ob die auch
fleissig in die kirchen gehen und wie sie sich
in ihrem leben schicken, und ob sie einichen
mangel oder klag uber einen oder mehr ho-
reten, welche Gottes wort verachteten 12, in keine
predigten gingen oder sunst ein ergerlich, streff-
lich leben fureten, den oder dieselbigen sollen
sie furbescheiden, ihnen die klag anzeigen und

9 1568: abgewendet.

10 Vgl. oben S. 533 ff.

11 1568: fleissiger.

sie zur besserung vermanen mit angehengter
bedrauung.

Sollen auch den pastor des kusters und jura-
ten halben fragen, wie sich die in ihrem ampt
verhalten.

Sie sollen auch den kuster und die juraten und
etliche kaspelleut hinwider fragen, ob sich ihr
pastor auch der kirchenordnung in allen punk-
ten gemeß verhaltet und seins ampts treulich
wartet und ein unstrefflich leben furet, ob
ehr auch viel mit den pauren zu kruge gehe
oder sunst bier im hause schenke, und so sie
mangel bei einem oder mehr befinden, solchs
mit gepurlicher vermanung abschaffen.

Sie sollen auch einen jeden pastorn uffzeich-
nen lassen, was zu jeder pfar und kustereien an
acker, wischen, renten und anderm gehorig,
und davon verzeichnuß nemen, und so einer oder
mehr wurde sich beklagen, das ehr zu geringe
besoldung hette, und so sie es befinden, sollen
sie mit den kaspelleuten handlen, das sie ihnen
eine zulage thun wollen, wo 13 sie die mit gutem
willen bei den leuten erhalten konnen, do sie
aber befinden, das die einkommen zimblich
oder die leute es abschlagen, sollen sie es an uns
pringen, fernern bescheide darin haben zu geben.

Sie sollen auch die ampten, pastores und
juraten vermanen, das die kirchoff befriedigt
vverden, wo es nit albereit geschehen.

Sie sollen auch etliche kaspelleut und kinder
im catechismo fragen und horen, ob sie auch
die wort des catechismi konnen, und so sie
mangel befinden, sollen sie die pastores vor-
nemen, 14 hirin fleis zu thun, domit in kunf-
tiger visitation kein mangel befunden werde.

Sie sollen sich bei einem jeden pastor und ju-
raten erkunden, ob auch geistliche lehen, vica-
rien oder commenden in der pfar gewesen,
wer der collator gewesen, was darzu gehoret
habe und wohin solche guter kohmen und wehr
sie jetz geprauche, und solches alles verzeichen
und uns davon berichten.

12 1568: verachten.

13 1568: wie.

14 1568: vermanen.

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