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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0638
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Lüneburg

So auch irrung oder unwill zwischen den per-
sonen des klosters furfallen wurde, so soll die
domina fleiss furwenden, dieselbige beyzulegen
und den unwillen abzuschaffen. So sie auch
etliche alte jungfrauen, auch den predicanten
darzu ziehen wolte, domit sie soviel mehr folge
bey den zankenden personen haben mochte, das
soll zu ihrem bedenken stehen.

Da aber ihr 45 auch hierüber enstunde, die
sachen zu vergleichen 46, soll solchs an den
ampman 47 oder unser genedigen herschaft selbs
gelangen, domit notturftig einsehen und ver-
schaffung in solchen sachen geschehen moge.

Diese ordnung soll also gehalten werden. Es
wird aber vorbehalten, dieselbigen nach gelegen-
heit zu verandern, zu mehren und zu mindern.

45 = Irrung (irr)?

46 Niederdeutsche Fassungen: ,,So averst ock
darover mehr entstunde in der sake tho vor-
geliken.“

47 So bei Lyßmann und in dem unadressier-
ten Expl. Ln dem Expl. für Wienhausen heißt
es: „an den grossen vogt zu Zell“, in dem
für Isenhagen: ,,an den befelichaber zuEisen-
hagen“, in den Exemplaren fürKloster Lüne:
„schall solches an u. g. herschaft gelangen“.

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