bei blieb aber die Stellung des Propstes bestehen. jedoch ohne geistliche Befugnisse, nur noch
jür die „jurisdictio in beneficialibus“ (vgl. Matthaei, Vikariestiftungen, S. 79 f., 98 f.).
Ebenso wie der Propst in der Zeit vor der Reformation immer in engster Verbindung mit dem
Rat gestanden hatte, so auch der Superintendent. Bezeichnend hierfür ist., daß der 1540 zum
Superintendenten ernannte Dr. Christoph Hegendorfinus vorher zweiter Sjndikus der
Stadt und Jurist war (vgl. Reinecke I, S. 347, Bertram, S. 157 ff. Zur IVahl des Super-
intendenten durch den Rat in Gegenwart aller Prediger, 1541, vgl. Schomaker, S. 160 f.).
Unter den Lüneburger Stadtsuperintendenten ist spciter Magister Gödemann (1568 —1603)
mehrfach bei den Lehrstreitigkeiten des ausgehenden Jahrhunderts und an der Zusammen-
stellung des Konkordienbuches beteiligt gewesen (vgl. Bertram, S. 190 ff., auch StadtA.
Lüneb., E 1 Nr. 13 a). Auch stand er in gutem Einvernehmen mit dem Rat.
Uber die Anstellung der Prediger erfahren wir Genaueres erst durch die KO von 1573/75.
Dadurch, daß der Johanniskirche sämtliche Kapellen der Stadt unterstanden, ergab sich die
Eigentümlichkeit, daß in der ganzen Stadt nur eine Kirchengemeinde bestand und bis in die
Neuzeit nur ein Kirchenvorstand. Die Bürgerschaft war infolgedessen nicht an einebestimmte
Kirche oder einen bestimmten Prediger gebunden. Es ist bisher noch nicht einwandfrei fest-
gestellt, wann sich das geistliche Ministerium gebildet hat, In der KO von 1531 ist von ihm
noch nicht die Rede; 1548, bei den Auseinandersetzungen um das Interim, ist es eine feste
Einrichtung. In dieser Gestcdt zeigte sich das Kirchenwesen der 'Stadt, als Caspar Gödemann
1573 eine neue KO zusammenstellte. Sie wurde vom Rat am 1. Dez. 1575 bestätigt (besiegel-
tes Original mit Unterschviften z. ZA. Nieders. Staats- u. Univ.-Bibl. Göttingen, Cod. Ms. ju-
rid. 170a; Abschriften: StadtA. Lüneburg AB 776 I; E 1 Nr. 2, 3 u. 4; Nieders. Staats- u.
Univ.-Bibl. Göttingen, Cod, Ms. jurid. 170: Abdruck: Bertram, Beylagen, S. 450—509).
Zum Inhalt vgl. Wachsmuth. Text unter Nr. 2.
Sie änderte in nichts die vorhandene Lage, wollte lediglich die bestehende Ordnung in
Zeremonien, Kirchenzucht und Lehre, namentlich auch die Ausübung des Predigtdienstes
schriftlich zusammenfassen. Von ihr aus wird deutlich, wie wohl auch schon vorher bei der
Berufung und Ordination der Prediger verfahven wurde. Ohne Vorwissen des Rats und des
Superintendenten hatte sich niemand öffentlich „pro concione“ hören zu lassen. Der Super-
intendent war berechtigt, nach Vereinbarung mit dem Rat vor der Gemeinde und gemeinsam
mit dem gesamten geistlichen Ministerium einen an eine Lüneburger Stadtkirche vocierten
Kandidaten in der Johanniskirche zu ordinieren. Die Berufung der Prediger geschah durch
den Rat für die ihm unterstehenden Stadtkirchen — ausgenommen war lediglich die Michaelis-
kirche. Diese Prediger mußten sodann dem Superintendenten als dem Vertreter des geistlichen
Ministeriums präsentiert werden. vor dem sie zweimal eine Probepredigtnach einemvom Super-
intendenten anzugebenden Text zu halten hatten. Ferner hatte jeder neu in das geistliche Mi-
nisterium eintretende Prediger eine persönliche „confessio“ abzulegen. Diese „confessiones“
sind gesammelt und liegen etwa für die Jahre 1546 bis 1599 im Archiv der Superinten-
dentur zu Lüneburg vor, sind also spätestens unter Superintendent Friedrich Henninges in
Aufnahme gekommen. Schließlich mußte sich später jeder neue Stadtprediger mündlich und
schriftlich auf die Leges ministerii verpflichten. Es sind drei verschiedene Fassungen dieser Le-
ges auf uns gekommen, die nicht miteinander übereinstimmen — wahrscheinlich haben im
Laufe der Zeit Änderungen, vor allem auch Ergänzungen stattgefunden. Wir drucken die dem
Umfang nach mittlere, die auch zeitlich in der Mitte zwischen den beiden anderen Fassungen
zu stehen scheint — eine absolut sichere Datierung ist bei keiner der drei Eassungen mög-
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jür die „jurisdictio in beneficialibus“ (vgl. Matthaei, Vikariestiftungen, S. 79 f., 98 f.).
Ebenso wie der Propst in der Zeit vor der Reformation immer in engster Verbindung mit dem
Rat gestanden hatte, so auch der Superintendent. Bezeichnend hierfür ist., daß der 1540 zum
Superintendenten ernannte Dr. Christoph Hegendorfinus vorher zweiter Sjndikus der
Stadt und Jurist war (vgl. Reinecke I, S. 347, Bertram, S. 157 ff. Zur IVahl des Super-
intendenten durch den Rat in Gegenwart aller Prediger, 1541, vgl. Schomaker, S. 160 f.).
Unter den Lüneburger Stadtsuperintendenten ist spciter Magister Gödemann (1568 —1603)
mehrfach bei den Lehrstreitigkeiten des ausgehenden Jahrhunderts und an der Zusammen-
stellung des Konkordienbuches beteiligt gewesen (vgl. Bertram, S. 190 ff., auch StadtA.
Lüneb., E 1 Nr. 13 a). Auch stand er in gutem Einvernehmen mit dem Rat.
Uber die Anstellung der Prediger erfahren wir Genaueres erst durch die KO von 1573/75.
Dadurch, daß der Johanniskirche sämtliche Kapellen der Stadt unterstanden, ergab sich die
Eigentümlichkeit, daß in der ganzen Stadt nur eine Kirchengemeinde bestand und bis in die
Neuzeit nur ein Kirchenvorstand. Die Bürgerschaft war infolgedessen nicht an einebestimmte
Kirche oder einen bestimmten Prediger gebunden. Es ist bisher noch nicht einwandfrei fest-
gestellt, wann sich das geistliche Ministerium gebildet hat, In der KO von 1531 ist von ihm
noch nicht die Rede; 1548, bei den Auseinandersetzungen um das Interim, ist es eine feste
Einrichtung. In dieser Gestcdt zeigte sich das Kirchenwesen der 'Stadt, als Caspar Gödemann
1573 eine neue KO zusammenstellte. Sie wurde vom Rat am 1. Dez. 1575 bestätigt (besiegel-
tes Original mit Unterschviften z. ZA. Nieders. Staats- u. Univ.-Bibl. Göttingen, Cod. Ms. ju-
rid. 170a; Abschriften: StadtA. Lüneburg AB 776 I; E 1 Nr. 2, 3 u. 4; Nieders. Staats- u.
Univ.-Bibl. Göttingen, Cod, Ms. jurid. 170: Abdruck: Bertram, Beylagen, S. 450—509).
Zum Inhalt vgl. Wachsmuth. Text unter Nr. 2.
Sie änderte in nichts die vorhandene Lage, wollte lediglich die bestehende Ordnung in
Zeremonien, Kirchenzucht und Lehre, namentlich auch die Ausübung des Predigtdienstes
schriftlich zusammenfassen. Von ihr aus wird deutlich, wie wohl auch schon vorher bei der
Berufung und Ordination der Prediger verfahven wurde. Ohne Vorwissen des Rats und des
Superintendenten hatte sich niemand öffentlich „pro concione“ hören zu lassen. Der Super-
intendent war berechtigt, nach Vereinbarung mit dem Rat vor der Gemeinde und gemeinsam
mit dem gesamten geistlichen Ministerium einen an eine Lüneburger Stadtkirche vocierten
Kandidaten in der Johanniskirche zu ordinieren. Die Berufung der Prediger geschah durch
den Rat für die ihm unterstehenden Stadtkirchen — ausgenommen war lediglich die Michaelis-
kirche. Diese Prediger mußten sodann dem Superintendenten als dem Vertreter des geistlichen
Ministeriums präsentiert werden. vor dem sie zweimal eine Probepredigtnach einemvom Super-
intendenten anzugebenden Text zu halten hatten. Ferner hatte jeder neu in das geistliche Mi-
nisterium eintretende Prediger eine persönliche „confessio“ abzulegen. Diese „confessiones“
sind gesammelt und liegen etwa für die Jahre 1546 bis 1599 im Archiv der Superinten-
dentur zu Lüneburg vor, sind also spätestens unter Superintendent Friedrich Henninges in
Aufnahme gekommen. Schließlich mußte sich später jeder neue Stadtprediger mündlich und
schriftlich auf die Leges ministerii verpflichten. Es sind drei verschiedene Fassungen dieser Le-
ges auf uns gekommen, die nicht miteinander übereinstimmen — wahrscheinlich haben im
Laufe der Zeit Änderungen, vor allem auch Ergänzungen stattgefunden. Wir drucken die dem
Umfang nach mittlere, die auch zeitlich in der Mitte zwischen den beiden anderen Fassungen
zu stehen scheint — eine absolut sichere Datierung ist bei keiner der drei Eassungen mög-
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