an.
lich —, und jügen die in mehreren Hss. auf sie folgenden „Leges ad solum scribam“
Nähere Angaben bei den Texten unter Nr. 3 und 4.
Mit der KO von 1573/75 war die Ordnung des Kirchenwesens in der Stadt Lüneburg ab-
geschlossen. Die maßgebliche Stellung des Rates wurde schließlich auch durch den Landes-
herrn in einem Rezeß mit der Stadt 1639 anerkannt, in welchem neben ausdrücklicher
Bestätigung der KO von 1573/75 dem Rat weitreichende geistliche Gerichtsbarkeit und nicht
unerhebliche Aufsichtsrechte über die Geistlichkeit der Stadt zugestanden wurden. In den von
der städtischen KO nicht berührten Punkten hatte man sich nach der landesherrlichen KO von
1619 zu richten.
Bereits am 7. November 1577 hatte der Rat mit dem Herzog Wilhehn d. J. ein Abkom-
men getroffen, nach welchem die Stadt bezüglicli der geistlichen Jurisdiktion und des Jus
patronatus nicht dem Landesfürsten unterstehen sollte. Somit war die Stadt auch von der
Visitation und Oberaufsicht durch den Generalsuperintendenten des Landes befreit.
Die Konkordienjormel ist 1577 von Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg unter-
schrieben worden. Zu ihr haben sich die danach neu in das Stadtministerium eintretenden
Prediger in ihren „confessiones“ bekannt (vgl. auch Nieders. Staats- u. Univ.-Bibl. Göttingen,
Cod. Ms. jurid 170 a, am Schluß des Hs. inmitten mehrerer Lage i leerer Seiten).
Der Entwicklungsgang des Lüneburger Kirchenwesens im 16. Jh. macht es begreiflich,
daß kaum etwas davon überliefert ist, wie der Rat das Kirchenregiment im einzelnen wahr-
nahm. Lediglich wegen des Predigerdienstes sind aus dem Jahre 1582 Auseinandersetzungen
zwischen Rat und Geistlichkeit bekannt geworden: der Rat wollte in dieser Angelegenheit
neue Anordnungen treffen, gegen die die Prediger aus Zweckmäßigkeitsgründen Einspruch
erlioben. Wie man sich schließlich einigte, konnte nicht ermittelt werden (vgl. StadtA. Lüne-
burg E 1 Nr. 21). Seit Mitte des lö.Jh.s nahmen in den Eddagsartikeln Verwarnungen gegen
Unzuchtvergehen zu, ihre Bestrafungen wurden verschärft, ebenso die Kleider- und sonstigen
Luxusordnungen. Ehebruchvergehen sollten mit Gefängnis bestraft werden (vgl. Reinecke I,
S. 337). In eine Polizeiverordnung von 1579 wurden alle diese Angelegenheiten aufgenommen
(vgl. StadtA. Lüneburg V 3 Nr. 1).
Im Armen- und Stipendienwesen ist der Rat ebenfalls eigene Wege gegangen. Hier kann
nur soviel aus den Quellen mitgeteilt werden: die Einrichtung eines Armenkastens war un-
abhängig von Urbanus Rhegius geschaffen und geordnet worden; es scheint so, als ob auch
Stephan Kempe keinen Einfluß auf ilire Entwicklung gehabt hat. Das Rechnungsbuch des
Armenkastens, 1531 —1561 (StadtA. Lüneburg AB Nr. 470), beginnt mit dem Eintrag, daß im
Jahre 1530 Rat und Gemeinde zur Ehre Gottes und zur Versorgung der Armen einige Kisten
in den Kirchen errichtet haben, worin für die Armen gesammelt werden solle, was man den-
selben alle Woche oder sonst im Laufe der Zeit austeilen wolle. Zur Verwaltung dieser Armen-
kisten wurden 20 Verweser, auch Diakonen genannt, verordnet (8 für St.Johannis, je 6 für
St. Lamberti und St. Nikolai). Zu Beginn des Jahres 1550 wird erwähnt, daß der Rat in dem
gewohnten Gebrauch der Armenkiste eine Änderung hatte eintreten lassen, ohne daß hier
Näheres darüber verlautet. Schließlich melden zwei Ratsurkunden (28. September 1545 und
15. Januar 1547), daß der Rat für eine einheitliche Unterstützung der Armen aus den
geistliclien Stiftungen Sorge trage. Es liegt im Stadtarchiv Lüneburg eine sorgfältige Buch-
führung der Armenkiste vor: Rechnungsbücher seit 1531, Register über Austeilung der Al-
mosen seit 1531, Quittungen zu den Rechnungsbüchern seit 1538, Register seit 1556, alle bis
630
lich —, und jügen die in mehreren Hss. auf sie folgenden „Leges ad solum scribam“
Nähere Angaben bei den Texten unter Nr. 3 und 4.
Mit der KO von 1573/75 war die Ordnung des Kirchenwesens in der Stadt Lüneburg ab-
geschlossen. Die maßgebliche Stellung des Rates wurde schließlich auch durch den Landes-
herrn in einem Rezeß mit der Stadt 1639 anerkannt, in welchem neben ausdrücklicher
Bestätigung der KO von 1573/75 dem Rat weitreichende geistliche Gerichtsbarkeit und nicht
unerhebliche Aufsichtsrechte über die Geistlichkeit der Stadt zugestanden wurden. In den von
der städtischen KO nicht berührten Punkten hatte man sich nach der landesherrlichen KO von
1619 zu richten.
Bereits am 7. November 1577 hatte der Rat mit dem Herzog Wilhehn d. J. ein Abkom-
men getroffen, nach welchem die Stadt bezüglicli der geistlichen Jurisdiktion und des Jus
patronatus nicht dem Landesfürsten unterstehen sollte. Somit war die Stadt auch von der
Visitation und Oberaufsicht durch den Generalsuperintendenten des Landes befreit.
Die Konkordienjormel ist 1577 von Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg unter-
schrieben worden. Zu ihr haben sich die danach neu in das Stadtministerium eintretenden
Prediger in ihren „confessiones“ bekannt (vgl. auch Nieders. Staats- u. Univ.-Bibl. Göttingen,
Cod. Ms. jurid 170 a, am Schluß des Hs. inmitten mehrerer Lage i leerer Seiten).
Der Entwicklungsgang des Lüneburger Kirchenwesens im 16. Jh. macht es begreiflich,
daß kaum etwas davon überliefert ist, wie der Rat das Kirchenregiment im einzelnen wahr-
nahm. Lediglich wegen des Predigerdienstes sind aus dem Jahre 1582 Auseinandersetzungen
zwischen Rat und Geistlichkeit bekannt geworden: der Rat wollte in dieser Angelegenheit
neue Anordnungen treffen, gegen die die Prediger aus Zweckmäßigkeitsgründen Einspruch
erlioben. Wie man sich schließlich einigte, konnte nicht ermittelt werden (vgl. StadtA. Lüne-
burg E 1 Nr. 21). Seit Mitte des lö.Jh.s nahmen in den Eddagsartikeln Verwarnungen gegen
Unzuchtvergehen zu, ihre Bestrafungen wurden verschärft, ebenso die Kleider- und sonstigen
Luxusordnungen. Ehebruchvergehen sollten mit Gefängnis bestraft werden (vgl. Reinecke I,
S. 337). In eine Polizeiverordnung von 1579 wurden alle diese Angelegenheiten aufgenommen
(vgl. StadtA. Lüneburg V 3 Nr. 1).
Im Armen- und Stipendienwesen ist der Rat ebenfalls eigene Wege gegangen. Hier kann
nur soviel aus den Quellen mitgeteilt werden: die Einrichtung eines Armenkastens war un-
abhängig von Urbanus Rhegius geschaffen und geordnet worden; es scheint so, als ob auch
Stephan Kempe keinen Einfluß auf ilire Entwicklung gehabt hat. Das Rechnungsbuch des
Armenkastens, 1531 —1561 (StadtA. Lüneburg AB Nr. 470), beginnt mit dem Eintrag, daß im
Jahre 1530 Rat und Gemeinde zur Ehre Gottes und zur Versorgung der Armen einige Kisten
in den Kirchen errichtet haben, worin für die Armen gesammelt werden solle, was man den-
selben alle Woche oder sonst im Laufe der Zeit austeilen wolle. Zur Verwaltung dieser Armen-
kisten wurden 20 Verweser, auch Diakonen genannt, verordnet (8 für St.Johannis, je 6 für
St. Lamberti und St. Nikolai). Zu Beginn des Jahres 1550 wird erwähnt, daß der Rat in dem
gewohnten Gebrauch der Armenkiste eine Änderung hatte eintreten lassen, ohne daß hier
Näheres darüber verlautet. Schließlich melden zwei Ratsurkunden (28. September 1545 und
15. Januar 1547), daß der Rat für eine einheitliche Unterstützung der Armen aus den
geistliclien Stiftungen Sorge trage. Es liegt im Stadtarchiv Lüneburg eine sorgfältige Buch-
führung der Armenkiste vor: Rechnungsbücher seit 1531, Register über Austeilung der Al-
mosen seit 1531, Quittungen zu den Rechnungsbüchern seit 1538, Register seit 1556, alle bis
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