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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0716
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Lüneburg'

schrift, der säligkeit, von geistlichen lieden,
psalmen und lobgesengen und sonsten von gott-
seligen dingen, das zu Gottes eheren und ihrer
eigen säligkeit dienen kan und mach, under-
einander reden.

Zum siebenden soll der ein dem anderen in
sein wort edder rede nicht fallen, sonderen woll
dar redet, soll sein wort und meinungh kurz
machen, darnach den anderen reden lassen.

Zum achten, so jemand befunden, die das gott-
liche wort, die hochwurdige sacramente vor-
achtede, bey Godt und seines Sohnes, unsers er-
losers und salichmakers Jesu Christi, nahmen,
leib, wunden, blut, marter, todt, sacrament, ele-
ment, kreuz, tauf, oder wie das nahmen haben
magk, fluchen, schweren und lesteren wurde,
derselbe soll alsbalde aus dem gotteshause ver-
weisen und noch dazu nach gelegenheit der
ubertrettungh iderzeit gestraffet werden. Wie
dan auch gleichsfals andere, die solches an-
horen und das verschweigen oder beyfall geben,
sollen imgleichen mit ernster straffe nach ge-
buer belecht werden.

Zum neuhenten soll nach neun schlegen kein
licht mehr gebrennet werden.

Zum zehenden, niemand soll feur vor dem
bedde zu haben, noch mit einer luchten hin und
wider zu gehende, verstadet werden.

Zum elften, so jemand in dies haus durch vor-
bitte angenomen, der soll vermelden, was er dan
hat oder von seinen verwandten will geboren
und kunftigh ihm ansterben und anerben mochte,
das alle soll diesem hause zum besten kommen.

Zum zwelften, so soll auch, was ein jeder hat
und ihme gegeben sey, nicht wider vergeben,
verkaufen, noch ander gestalt zu vereußeren
macht haben, sonder alles das seine, wie es
namen haben meuge, dem gotteshause verfal-
len sein.

3 = staven, Badestube. — Das Badewesen war

in Lüneburg besonders ausgeprägt. In allen

Stadtteilen gab es allgemeine Badestuben,
z. B. einen Sülzstaven bei der Sülze, einen
Münzstaven, der an der Münzstraße gelegen

Zum dreizehenden, niemand soll in dem ge-
meinen staben 3 baden.

Zum vierzehenden, niemand soll in krogen
oder brauheusern drinken, so soll auch ein jeder
sein eigen kroß 4 und kannen haben und dar-
aus nach notturft drinken, auch geld zu biere
zusamenzuleggen und einer dem anderen zu-
zudrinken, verbaden sein. Wie dan auch niemand
geste in dies haus zu laden noch mitzubringen,
mit ihnen zu drinken, soll vergunnet sein.

Zum voffzehenden, so jemand die malzeit
worde vorseumen und nicht in scheften des hau-
ses belangende beladen oder sonsten deswegen
vorsandt were, dem soll hernach kein essen
noch drinken gegeben werden.

Zum sechszehenden, so jemand in diesemhause
milde gabe von fromen Christen den armen aus-
zudielende [!] verordnet, sollen ellein [!] die, so
jegenwardich sein, die gabe zu geneßen haben.
Doch aber die, so in des hauses gescheft ver-
sandt oder sonsten aus redelicher ursachen mit
erlobungh und vorwissen der grallmoder drau-
ßen sein, hiemit nicht gemeint werden.

Zum seibenzehenden [!], so auch jemand gefor-
dert, in gescheften des hauses oder bey den
kranken zu wachende und sonsten denselben zu
dienen, soll ein jeder darzu ohne weygerungh
willich sein.

Zum achtzehenden, es soll auch keimandeinem
dem anderen, sowoll jegenwartigh als ab-
wesende, seinen furigen handel, wandel, lebend,
ankunft und gebort, wie das auch sein meuge,
aufrucken, 5 vorachten und lesteren, noch von
demselben in seinem abwesende richten, orde-
len, achterreden und bey anderen vordechtig
machen, noch einige hader, zank und unwillen
anrichten oder jennige ursache darzu geben,
sonderen viel mehr, wie Christen geburet und
denjennigen, so in gottesheuseren sein und des-

war usw. Möglicherweise handelt es sich da-
bei um heilkräftige Bäder. Vgl. W. Reinecke
II, S. 93 f.

4 = Krug, vgl. Schiller u. Lübben II, S. 579.

5 Wohl = darüber herfallen.

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