Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2023
— 2023(2024)
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- Titelblatt
- 5-10 Inhaltsverzeichnis
-
11-194
A. Das akademische Jahr
-
11-43
I. Jahresfeier am 24. Juni 2023
- 11-12 Begrüßung durch den Präsidenten Bernd Schneidmüller
- 13-17 "Politik braucht Wissenschaft". Grußwort der Ministerin Petra Olschowsk
- 18-21 Grußwort von Christoph Markschies, Präsident der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften
- 22-27 „Von Demut und vom Zweifeln in der Wissenschaft“. Bericht des Präsidenten
- 28-29 Kurzbericht der Sprecherin des WIN-Kollegs Katharina Jacob
- 30-42 Festvortrag von Matthias Kind: „Energieversorgung im Zeichen des Klimawandels“
- 43 Verleihung der Preise
-
44-110
II. Wissenschaftliche Vorträge
- 111-194 III. Veranstaltungen
-
11-43
I. Jahresfeier am 24. Juni 2023
- 195-246 B. Die Mitglieder
- 247-368 C. Die Forschungsvorhaben
-
369-430
D. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
-
369-383
I. Preise der Akademie
- 384 II. Die Junge Akademie|HAdW
-
385-413
III. Das WIN-Kolleg der Jungen Akademie|HAdW
- 386 Verzeichnis der WIN-Kollegiatinnen und -Kollegiaten des 7. Teilprogramms
- 387 Verzeichnis der WIN-Kollegiatinnen und -Kollegiaten des 8. Teilprogramms
- 388-392 Tag der interdisziplinären Wissenschaftskommunikation
- 393-403 Siebter Forschungsschwerpunkt. „Wie entscheiden Kollektive?“
- 404-413 Achter Forschungsschwerpunkt. „Stabilität und Instabilität von Zuständen – Schlüssel zum Verständnis von Umbrüchen, Wendepunkten und Übergangsphasen“
- 414-421 IV. Das Akademie-Kolleg der Jungen Akademie | HAdW
- 422-430 V. WIN-Konferenzen der Jungen Akademie | HAdW
-
369-383
I. Preise der Akademie
- 431-452 E. Anhang
Preise der Akademie
tergesellschaften oder Zulieferer aus den Drittstaaten nicht vor deutschen Gerich-
ten verklagt werden. Für Kläger führt dies zu der misslichen Konsequenz, dass sie
regelmäßig zwei Verfahren für denselben Sachverhalt führen müssen.
Deutsches Recht ist für diese Klagen nicht anwendbar. Stattdessen müssen
deutsche Gerichte ausländisches Recht durch Gutachten ermitteln lassen und an-
wenden.
Unterstellt man die Anwendbarkeit deutschen Rechts, kommt eine Haftung
nur in Betracht, wenn die deutsche Muttergesellschaft in erheblichem Maße Ein-
fluss auf die ausländische Gesellschaft nimmt.
Aus dem Befund ergibt sich ein Dilemma: Öffentlichkeit und Markt verlan-
gen unternehmerisches Engagement zur Unterbindung von Menschenrechts-
verletzungen in der Lieferkette - gerade dieses Engagement würde aber eine
zivilrechtliche Haftung begründen. Das deutsche Zivilrecht setzt daher einen un-
eiwünschten Anreiz für Unternehmen, nicht tätig zu werden.
Um dieses Dilemma aus Unternehmenssicht aufzulösen, bedarf es einer
Neuregelung. Daher werden unter Zuhilfenahme der Rechtsvergleichung kon-
krete Vorschläge für international-verfahrensrechtliche, kollisionsrechtliche und
haftungsrechtliche Normen unterbreitet.
371
tergesellschaften oder Zulieferer aus den Drittstaaten nicht vor deutschen Gerich-
ten verklagt werden. Für Kläger führt dies zu der misslichen Konsequenz, dass sie
regelmäßig zwei Verfahren für denselben Sachverhalt führen müssen.
Deutsches Recht ist für diese Klagen nicht anwendbar. Stattdessen müssen
deutsche Gerichte ausländisches Recht durch Gutachten ermitteln lassen und an-
wenden.
Unterstellt man die Anwendbarkeit deutschen Rechts, kommt eine Haftung
nur in Betracht, wenn die deutsche Muttergesellschaft in erheblichem Maße Ein-
fluss auf die ausländische Gesellschaft nimmt.
Aus dem Befund ergibt sich ein Dilemma: Öffentlichkeit und Markt verlan-
gen unternehmerisches Engagement zur Unterbindung von Menschenrechts-
verletzungen in der Lieferkette - gerade dieses Engagement würde aber eine
zivilrechtliche Haftung begründen. Das deutsche Zivilrecht setzt daher einen un-
eiwünschten Anreiz für Unternehmen, nicht tätig zu werden.
Um dieses Dilemma aus Unternehmenssicht aufzulösen, bedarf es einer
Neuregelung. Daher werden unter Zuhilfenahme der Rechtsvergleichung kon-
krete Vorschläge für international-verfahrensrechtliche, kollisionsrechtliche und
haftungsrechtliche Normen unterbreitet.
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