ANLAGE 7
Instruktion des Rats für seine Gesandten
zum Reichstag in Nürnberg
5. Januar 15 24.
Straßburg, Thomas-Archiv Nr. 166 (Varia Ecclesiastica Ia) f° 122r-I23v,
Abschrift. Zum Teil gedruckt Pol. Cor. 1,87-88 (Nr. 162).
Der Straßburger Rat gab seinen Gesandten zum Nürnberger Reichstag
eine ausführliche Instruktion1 mit. In einem ersten Teil werden die vom
Rat ergriffenen Maßnahmen in Sachen Zell und Capito und das Ver-
halten des Rates im Streit zwischen dem St. Thomas-Kapitel und dem
Leutpriester von St. Thomas dargelegt. Im »Summarischen Beschluß «
erklärt der Rat seine grundsätzliche Haltung zur reformatorischen Ver-
kündigung. In einem dritten Teil wird das Verhalten des Rates gegen
Bucer dargestellt.
Wir geben den Bucer betreffenden Teil der Instruktion und drucken
den »Summarischen Beschluß« um seiner Wichtigkeit willen noch
einmal ab2.
Summarischer Beschluß. f° I22r
Ob die gesanten angefochten würden, wie daß in einer Statt Straßburg
fur andre Stett die Lutherische ler getriben und gehanthabt würd,
Daruff anzeigen, was Doctor Wolffgang1, Dr. Caspar2 und Meister
5 Mathis3 sich irer ler und predigen halb erbieten, nemlich daß sie darumb
ston vnd halten und wie sie befunden, wider die Evangelische, gotliche
geschrillt gepredigt und gelert zu haben, von sich lossen wißen, solchs
widerruffen vnd darzu in ein libstroff4 sich begeben vnd ir ler mit irem
lib und blut beturen5 wollen vnd vmb tegliche verhor stetigs anruffen.
10 So dan darwider gesagt wird, es darff dheiner verhor6 noch erbietens,
dan zum theil ir ler, ouch das pfaffen wiber haben sollen, vor langen
jaren in den Concilien disputiret und abgestelt worden etc.
Fürwenden, nachdem in langer zit dhein Concilium gehalten vnd
aber das gemein volck durch die druck und predicanten dahin gefürt,
15 daß sie der h. gotlichen geschrifft wither dan in vil joren hievor wissen
1. Vgl. Pol. Cor. 1,87. 2. Vgl. Pol. Cor. Nr. 162.
1. Wolfgang Capito. 2. Caspar Hedio. 3. Mathias Zell.
4. Leibesstrafe. 5. Beteuern. 6. Es bedürfe keines Verhörs.
Instruktion des Rats für seine Gesandten
zum Reichstag in Nürnberg
5. Januar 15 24.
Straßburg, Thomas-Archiv Nr. 166 (Varia Ecclesiastica Ia) f° 122r-I23v,
Abschrift. Zum Teil gedruckt Pol. Cor. 1,87-88 (Nr. 162).
Der Straßburger Rat gab seinen Gesandten zum Nürnberger Reichstag
eine ausführliche Instruktion1 mit. In einem ersten Teil werden die vom
Rat ergriffenen Maßnahmen in Sachen Zell und Capito und das Ver-
halten des Rates im Streit zwischen dem St. Thomas-Kapitel und dem
Leutpriester von St. Thomas dargelegt. Im »Summarischen Beschluß «
erklärt der Rat seine grundsätzliche Haltung zur reformatorischen Ver-
kündigung. In einem dritten Teil wird das Verhalten des Rates gegen
Bucer dargestellt.
Wir geben den Bucer betreffenden Teil der Instruktion und drucken
den »Summarischen Beschluß« um seiner Wichtigkeit willen noch
einmal ab2.
Summarischer Beschluß. f° I22r
Ob die gesanten angefochten würden, wie daß in einer Statt Straßburg
fur andre Stett die Lutherische ler getriben und gehanthabt würd,
Daruff anzeigen, was Doctor Wolffgang1, Dr. Caspar2 und Meister
5 Mathis3 sich irer ler und predigen halb erbieten, nemlich daß sie darumb
ston vnd halten und wie sie befunden, wider die Evangelische, gotliche
geschrillt gepredigt und gelert zu haben, von sich lossen wißen, solchs
widerruffen vnd darzu in ein libstroff4 sich begeben vnd ir ler mit irem
lib und blut beturen5 wollen vnd vmb tegliche verhor stetigs anruffen.
10 So dan darwider gesagt wird, es darff dheiner verhor6 noch erbietens,
dan zum theil ir ler, ouch das pfaffen wiber haben sollen, vor langen
jaren in den Concilien disputiret und abgestelt worden etc.
Fürwenden, nachdem in langer zit dhein Concilium gehalten vnd
aber das gemein volck durch die druck und predicanten dahin gefürt,
15 daß sie der h. gotlichen geschrifft wither dan in vil joren hievor wissen
1. Vgl. Pol. Cor. 1,87. 2. Vgl. Pol. Cor. Nr. 162.
1. Wolfgang Capito. 2. Caspar Hedio. 3. Mathias Zell.
4. Leibesstrafe. 5. Beteuern. 6. Es bedürfe keines Verhörs.