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BEILAGE ZU NR. 12
von wegen jres ampts als ein Legat oder ein Kriegsman in notigen vnd ehrlichen
Kriegen, oder mit willen seines Gemahels, seiner handtierung nach, oder sonst in
ehrlichen geschefften aus ist, der mag fur keinen mutwilligen verlasser geachtet wer-
den. Vnd ob gleich einer ein mutwilliger verlasser ein zeitlang aussen ist, wird doch
in vnsern Kirchen dem verlassenen Weibe nicht gestattet, sich eigens willens, one
gnugsame verhore vnd erkentms, widerumb zuuerehelichen. Sondern durch vrteil
vnd Recht, vnd das der Man der verlasset Citiret vnd geladen wird, seines verlassens
vrsache anzuzeigen, vnd als dann weiter zuerwarten, was Recht ist. Vnd ob sich in
diesem falle gleich Ehescheidung zutragen solte, so geschicht doch diese als balde
nicht. Sondern nach zimhcher zeit, die auch vber das jar sich auffzeuhet. Vnd ob
gleich etwa in den Rechten gewisse zeit bestimmet wird, als zehen jare vom Keiser
Justiniano. Item siebene, darnach gewislich der todt des verlassers vermutet wird, in
Glos. lm Cap. In praesentia m Decretahbus. Item zwey jare in Codice, die eine ver-
lobete Braut auff jren Breutigam, der on jren willen hinweg gezogen, warten sol.
Item in einem andern Gesetze drey jare, es were dann das der Breutigam mit willen
der Braut lenger aussen were. So setzen doch vnsere Kirchen hierinnen keine ge-
wisse zeit, sondern sollen diese einen weisen vnd vorstendigen Richter heim [m
Ed. 3: setzen], der dann sehen soll, was sich hierinnen gebüren wil, vnd das man den
vnschüldigen Personen keinen strick des Gewissens lege.
Ergänzung 33 (vgl. oben S. 374,2, textkritische Anmerkung u)
Ed. 2, Bl. 269a; Ed. 3, Bl. 243a.
Frage: Was halten vnsere Kirchen hierinnen für einen gebrauch?
Antwort: Doctor Luther seliger im Büchlein vom Ehelichen leben25, setzt aus-
drückhch die wegerung ehelicher pflichte, eine vrsache der scheidung2 . Vrsache
aber solcher meinung, magstu droben selbs lesen, im Büchlein27, im anfang dieses
vierden Teils. Doch gibt er die scheidung nicht als balde zu. Sondern sagt, das die
Oberkeit die Person, so sich wegert eheliche28 pflichte zugeben, entweder mus
»zwmgen, oder vmbbringen. Wo sie aber das nicht thut, so mus der Man gedencken,
sein Weib sey jm genomen, oder von den Reubern vmbbracht, vnd nach einer an-
dern trachten«29, etc. Vnd sein hierinnen vnsere Kirchen eintrechtig, das man diese,
so sich der Ehehchen pfhchte wegern, hierzu zwingen sol mit peen vnd straffen, vnd
hiennnen gleichwol nicht als balde scheidung vornemen. Denn ja memand also bose
lst, den man m dem falle nit zwingen kondte? Wo aber ja zwangk vnd straffen der
Oberkeit auch nicht helffen wollen, mag sie solche Person des Lands verweisen.
Vnd wo dann abermals keine besserung erfolget, ist sie dann für eine mutwilhge ver-
lassenn zuachten vnd mag dem vnschüldigen Teil heirat erleubet werden.
25. Vgl.obenAnm.11.
26. Vgl. WA 10 II, S. 290,5-14.
27. Vgl. WA 10 II, S. 290,15-291,4.
28. Druckfehler in Ed. 2 und 3: etlichc.
29. Das Zitat befindet sich WA 10 II, S. 290,22-291,1.
BEILAGE ZU NR. 12
von wegen jres ampts als ein Legat oder ein Kriegsman in notigen vnd ehrlichen
Kriegen, oder mit willen seines Gemahels, seiner handtierung nach, oder sonst in
ehrlichen geschefften aus ist, der mag fur keinen mutwilligen verlasser geachtet wer-
den. Vnd ob gleich einer ein mutwilliger verlasser ein zeitlang aussen ist, wird doch
in vnsern Kirchen dem verlassenen Weibe nicht gestattet, sich eigens willens, one
gnugsame verhore vnd erkentms, widerumb zuuerehelichen. Sondern durch vrteil
vnd Recht, vnd das der Man der verlasset Citiret vnd geladen wird, seines verlassens
vrsache anzuzeigen, vnd als dann weiter zuerwarten, was Recht ist. Vnd ob sich in
diesem falle gleich Ehescheidung zutragen solte, so geschicht doch diese als balde
nicht. Sondern nach zimhcher zeit, die auch vber das jar sich auffzeuhet. Vnd ob
gleich etwa in den Rechten gewisse zeit bestimmet wird, als zehen jare vom Keiser
Justiniano. Item siebene, darnach gewislich der todt des verlassers vermutet wird, in
Glos. lm Cap. In praesentia m Decretahbus. Item zwey jare in Codice, die eine ver-
lobete Braut auff jren Breutigam, der on jren willen hinweg gezogen, warten sol.
Item in einem andern Gesetze drey jare, es were dann das der Breutigam mit willen
der Braut lenger aussen were. So setzen doch vnsere Kirchen hierinnen keine ge-
wisse zeit, sondern sollen diese einen weisen vnd vorstendigen Richter heim [m
Ed. 3: setzen], der dann sehen soll, was sich hierinnen gebüren wil, vnd das man den
vnschüldigen Personen keinen strick des Gewissens lege.
Ergänzung 33 (vgl. oben S. 374,2, textkritische Anmerkung u)
Ed. 2, Bl. 269a; Ed. 3, Bl. 243a.
Frage: Was halten vnsere Kirchen hierinnen für einen gebrauch?
Antwort: Doctor Luther seliger im Büchlein vom Ehelichen leben25, setzt aus-
drückhch die wegerung ehelicher pflichte, eine vrsache der scheidung2 . Vrsache
aber solcher meinung, magstu droben selbs lesen, im Büchlein27, im anfang dieses
vierden Teils. Doch gibt er die scheidung nicht als balde zu. Sondern sagt, das die
Oberkeit die Person, so sich wegert eheliche28 pflichte zugeben, entweder mus
»zwmgen, oder vmbbringen. Wo sie aber das nicht thut, so mus der Man gedencken,
sein Weib sey jm genomen, oder von den Reubern vmbbracht, vnd nach einer an-
dern trachten«29, etc. Vnd sein hierinnen vnsere Kirchen eintrechtig, das man diese,
so sich der Ehehchen pfhchte wegern, hierzu zwingen sol mit peen vnd straffen, vnd
hiennnen gleichwol nicht als balde scheidung vornemen. Denn ja memand also bose
lst, den man m dem falle nit zwingen kondte? Wo aber ja zwangk vnd straffen der
Oberkeit auch nicht helffen wollen, mag sie solche Person des Lands verweisen.
Vnd wo dann abermals keine besserung erfolget, ist sie dann für eine mutwilhge ver-
lassenn zuachten vnd mag dem vnschüldigen Teil heirat erleubet werden.
25. Vgl.obenAnm.11.
26. Vgl. WA 10 II, S. 290,5-14.
27. Vgl. WA 10 II, S. 290,15-291,4.
28. Druckfehler in Ed. 2 und 3: etlichc.
29. Das Zitat befindet sich WA 10 II, S. 290,22-291,1.