16. ANTWORT AUF DIE ZWEI CASUS
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ders braut zuzelassen, vnd, das er in dem riclite der liebe nach vnd zulasse, was bes-
serlichen73 ist, Aber doch fürsehe, das auß seinem richterlichem zulassen nicht ein
satzung gemacht werde, wie den alle rechtsprüch m gleichen fällen für satzungen an-
gezogen werden, Welches mit volgendem fürstlichen Edict wol fürkommen74
würde. So vil vom ersten Casu.
DEr ander Casus:
Auff den andern Casum Von Petern, der da Margrethen, seins vatters bruders sons
frow75 beschlaffen vnd geschwengert hat, Sagen wir, das disen zweyen Vnser G[nä-
diger] h[err] die Ee wol zulassen mochte vnd das vilicht vrsach der zulassung zu ge-
gen sein mögen, dweil geschwyster11 kmd in gottes gsatz vnd keyserlichen rechten
nicht verbotten seind, Auch das gebott dawider im fürstenthumb76 noch nicht auß-
gangen ist,77 Vnd aber memghch verwenet ist78 durch I iyov I allerley schrifften vnd
predigen, das nyemant etwas verbotten, das durch gottes wort nicht verbotten ist,
vnd deßhalb die armen sich leicht übersehen79 mogen, biß ein satzung dawider auß-
geet, die doch ein yede oberkeit wol zusetzen hat, wie m andern aussern, burgerli-
chen sachen, Vnd auch von nöten sein will. Es ist auch vnrath80 zubesorgen zwi-
schen disen zweyen leüten, wo man sy nicht zulasset zü Eehcher beywonung, wie
die weiber gar leicht verhinderet werden Vnd die hertzen schwerhch von eynander
sich reyssen lassen. Es were aber drumb in zukunfft mcht eim jedem nachzugeben,
ein person zunemen, so mit jm zun andern kinden were81, als da syn patrueles82 et
Consobrini83, Dweil geschweister kind, so schon nürt84 eins teil geschweister sein,
durch ein edict sollen vnd mogen verbotten werden andern kirchen zu gefallen, die
sy auch verbieten vnd fast85 vngern zulassen86. Warumb wolte nicht ein jeder chnst
u) korr. aus: geschweister.
73. nützlich, zuträglich.
74. verhindert.
75. Bucer meint wohl: »Vaters Bruders Sohns Tochter«.
76. 1m Herzogtum Pfalz-Zweibrücken; vgl. oben Anm. 19 und 20.
77. Dies scheint anzudeuten, daß man bisher im Herzogtum gut reformatorisch nur die Ver-
wandtschaftsgrade verboten hatte, die m der Bibel verboten waren, aber offenbar eine Eheordnung
vorbereitete, die wieder sehr viel mehr Grade verbot.
78. jedermann überzeugt lst, meint; vgl. Grimm 25 (= XII,1), Sp.2074.
79. ein Versehen begehen, lrren, sündigen.
80. Unglück.
81. d. h. die für lhn zu den Kindern der anderen Geschwister gehöng wäre.
82. patruehs: vom Bruder des Vaters abstammend.
83. consobrinus: Geschwisterkind von mütterlicher Seite.
84. nur.
85. sehr.
86. Vgl. etwa das Verhalten des Nürnberger Rates in den 1530er Jahren, der 1m Zuge der Neu-
ordnung des Eherechts keine engeren Verwandtenehen zulassen wollte als die bereits nach vorre-
formatorischer Ordnung zugelassenen. 1537 wurden Eheleute — die Frau war die Tochter des Halb-
bruders des Mannes — aus der Stadt verwiesen; vgl. AOG 6, Nr. 237, S.407 mit Anm. 3 — 5. Auch die
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ders braut zuzelassen, vnd, das er in dem riclite der liebe nach vnd zulasse, was bes-
serlichen73 ist, Aber doch fürsehe, das auß seinem richterlichem zulassen nicht ein
satzung gemacht werde, wie den alle rechtsprüch m gleichen fällen für satzungen an-
gezogen werden, Welches mit volgendem fürstlichen Edict wol fürkommen74
würde. So vil vom ersten Casu.
DEr ander Casus:
Auff den andern Casum Von Petern, der da Margrethen, seins vatters bruders sons
frow75 beschlaffen vnd geschwengert hat, Sagen wir, das disen zweyen Vnser G[nä-
diger] h[err] die Ee wol zulassen mochte vnd das vilicht vrsach der zulassung zu ge-
gen sein mögen, dweil geschwyster11 kmd in gottes gsatz vnd keyserlichen rechten
nicht verbotten seind, Auch das gebott dawider im fürstenthumb76 noch nicht auß-
gangen ist,77 Vnd aber memghch verwenet ist78 durch I iyov I allerley schrifften vnd
predigen, das nyemant etwas verbotten, das durch gottes wort nicht verbotten ist,
vnd deßhalb die armen sich leicht übersehen79 mogen, biß ein satzung dawider auß-
geet, die doch ein yede oberkeit wol zusetzen hat, wie m andern aussern, burgerli-
chen sachen, Vnd auch von nöten sein will. Es ist auch vnrath80 zubesorgen zwi-
schen disen zweyen leüten, wo man sy nicht zulasset zü Eehcher beywonung, wie
die weiber gar leicht verhinderet werden Vnd die hertzen schwerhch von eynander
sich reyssen lassen. Es were aber drumb in zukunfft mcht eim jedem nachzugeben,
ein person zunemen, so mit jm zun andern kinden were81, als da syn patrueles82 et
Consobrini83, Dweil geschweister kind, so schon nürt84 eins teil geschweister sein,
durch ein edict sollen vnd mogen verbotten werden andern kirchen zu gefallen, die
sy auch verbieten vnd fast85 vngern zulassen86. Warumb wolte nicht ein jeder chnst
u) korr. aus: geschweister.
73. nützlich, zuträglich.
74. verhindert.
75. Bucer meint wohl: »Vaters Bruders Sohns Tochter«.
76. 1m Herzogtum Pfalz-Zweibrücken; vgl. oben Anm. 19 und 20.
77. Dies scheint anzudeuten, daß man bisher im Herzogtum gut reformatorisch nur die Ver-
wandtschaftsgrade verboten hatte, die m der Bibel verboten waren, aber offenbar eine Eheordnung
vorbereitete, die wieder sehr viel mehr Grade verbot.
78. jedermann überzeugt lst, meint; vgl. Grimm 25 (= XII,1), Sp.2074.
79. ein Versehen begehen, lrren, sündigen.
80. Unglück.
81. d. h. die für lhn zu den Kindern der anderen Geschwister gehöng wäre.
82. patruehs: vom Bruder des Vaters abstammend.
83. consobrinus: Geschwisterkind von mütterlicher Seite.
84. nur.
85. sehr.
86. Vgl. etwa das Verhalten des Nürnberger Rates in den 1530er Jahren, der 1m Zuge der Neu-
ordnung des Eherechts keine engeren Verwandtenehen zulassen wollte als die bereits nach vorre-
formatorischer Ordnung zugelassenen. 1537 wurden Eheleute — die Frau war die Tochter des Halb-
bruders des Mannes — aus der Stadt verwiesen; vgl. AOG 6, Nr. 237, S.407 mit Anm. 3 — 5. Auch die