l8. HAUPTMANN SILBERKREMERS EHEHANDEL
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um den es hier geht, erstmals 1545 aktenkundig wird7 und besonders in den Jahren
1546 und 1548 Erwähnung in Straßburger Ratsprotokollen findet, spricht für eine
spätere Datierung des Werkes. Terminus ante quem des Gutachtens ist der Tod des
Mitverfassers Wolfgang Capito am 4. November 1541.
2. Überlieferung
Straßburg StArch, AST 167 (Varia ecclesiastica II), fol. I3<DV-I32r. Abschrift eines ei-
genhändigen Manuskripts Bucers8 durch Konrad Hubert.
7. Vgl. unten S. 564, Anm. 1.
8. Vgl. unten S. 568,3. Es lst mclit klar, ob Capito nur mitunterschrieben oder möglicherweise
auch einen Teil des Gutachtens medergeschneben hat.
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um den es hier geht, erstmals 1545 aktenkundig wird7 und besonders in den Jahren
1546 und 1548 Erwähnung in Straßburger Ratsprotokollen findet, spricht für eine
spätere Datierung des Werkes. Terminus ante quem des Gutachtens ist der Tod des
Mitverfassers Wolfgang Capito am 4. November 1541.
2. Überlieferung
Straßburg StArch, AST 167 (Varia ecclesiastica II), fol. I3<DV-I32r. Abschrift eines ei-
genhändigen Manuskripts Bucers8 durch Konrad Hubert.
7. Vgl. unten S. 564, Anm. 1.
8. Vgl. unten S. 568,3. Es lst mclit klar, ob Capito nur mitunterschrieben oder möglicherweise
auch einen Teil des Gutachtens medergeschneben hat.