Text
I ijo^ I aVber hauptman Daniel Silberkremers1 ehehandel2, rathschlag Capit[oms]3
vnd Buceri“
Es hat vns her Michael Schwencker4, Notarius5 des Ehegerichts6, furbracht ein sol-
chen fal:
Es seie ein hauptman hie, der habe ein weib gehapt, die sich mit im so vnfreuntlich 5
gehalten, das sie m verursachet7 habe, mn krieg zu ziehen,8 das er sunst nit gesinnet
gewesen were. Vnnd da er wider aus dem krieg kommen vnd wol9 bei gelt, so habe
a)— a) Bei dieser Uberschrift handelt es sich möghcherweise um das ursprüngliche Dorsale.
1. Daniel Suter (Sutor), genannt Silberkremer, Straßburger Knegsrat und Musterherr (sc. Leiter
einer soldatischen Musterung). Er wird erst 1545, fast vier Jahre nach dem spätest möghchen Abfas-
sungstermin unseres Gutachtens (dem Todestag Capitos am 4. November 1541), aktenkundig. Er
nahm am zweiten Kriegszug gegen Heinnch den Jüngeren von Braunschweig 1545 teil; er wird 1m
Protokoll einer Sitzung der XIII (zur Struktur der Straßburger Stadtregierung vgl. Winckelmann,
Straßburgs Verfassung, S. 515 — 537; Grescbat, Bucer, S. 60; Scbindling, Hochschule, S. 19—21) vom
23-Juni 1546 erwähnt (vgl. Pol. Cor. IV/i, S. 150, Anm.4); in einer Ratssitzung vom 8.Juli 1546
wird ebenfalls erwähnt, daß sich 200 Landsknechte unter seinem Befehl m Geispolsheim, 10 km
südwesthch von Straßburg, aufhalten (vgl. Pol. Cor. IV/i, S.224). Vgl. auch Pol. Cor. IV/i, S. 190,
355 und 396; Pol. Cor. IV/2, S.973.
2. Eheprozeß.
3. Zu Wolfgang Capito (1478—1541) vgl. oben. S. 29, Anm. 38 und TRE 7, S. 636-640.
4. Michael Schwencker hatte in Heidelberg studiert, wo er 1506 den baccalaureus artium erwarb,
und war seit 1518 als Notar in Straßburg tätig, von 1518 bis 1523 im Dienste des Bischofs. Er kaufte
das Straßburger Bürgerrecht am 27. Juni 1523. Zu diesem Zeitpunkt war er laut der polemischen
Eintragung 1m Bürgerbuch »notarius am hindern geistlossen gencht«, d. h. am Hinteren geisthchen
Gericht. Wittmer/Meyer, Livre de bourgeoisie 2, Nr. 7263, S. 684 (vgl. auch dort den Hinweis auf ei-
nen »notarius des vordern geistlichen hoffs« vom 4. Februar 1525, Nr. 7718, S. 718). In den 1540er
und 1550er Jahren war er Mitghed m verschiedenen Ratsgremien, von 1544 bis 1548 etwa bei den
XXI. Vgl. Brady, Ruling Class, S. 347; Abray, S. 240.
5. Zur Tätigkeit Schwenckers als Notar vgl. oben Anm.4. Da das vorhegende Gutachten offen-
sichtlich nach 1523 erstellt wurde, hat Schwencker wohl beim 1529 eingenchteten Ehegericht die-
selbe Notarfunktion übernommen, die er von 1518 bis 1523 beim bischöfhchen Gencht mnegehabt
hatte.
6. Das Straßburger Ehegencht, Ende 1529 eingenchtet, bestand aus drei Richtern, die alle Fälle
des Eherechts entscheiden mußten. Zur Beratung m schwierigen Fällen konnten ein oder zwei Prä-
dikanten beigezogen werden. Der Notar des Ehegerichts hatte wohl die Aufgabe, die Prozesse als
Schreiber genau zu verzeichnen. Er wurde vermuthch im Auftrag des Genchts zu den Predigern ge-
schickt, 1m geschilderten Fall, um Rat einzuholen. Vgl. Wendel, Le mariage ä Strasbourg, S.76—78
und 208 f.
7. bewegt, veranlaßt.
8. Es ist schwer zu ermitteln, welcher Knegszug gemeint sein könnte. Pol. Cor. IV/i, S. 150,
Anm. 4 erwähnt die Teilnahme Silberkremers am zweiten Knegszug gegen Heinnch den Jüngeren
von Braunschweig 1545. Unser Gutachten wurde aber spätestens 1m Herbst 1541 verfaßt.
9. gut.
I ijo^ I aVber hauptman Daniel Silberkremers1 ehehandel2, rathschlag Capit[oms]3
vnd Buceri“
Es hat vns her Michael Schwencker4, Notarius5 des Ehegerichts6, furbracht ein sol-
chen fal:
Es seie ein hauptman hie, der habe ein weib gehapt, die sich mit im so vnfreuntlich 5
gehalten, das sie m verursachet7 habe, mn krieg zu ziehen,8 das er sunst nit gesinnet
gewesen were. Vnnd da er wider aus dem krieg kommen vnd wol9 bei gelt, so habe
a)— a) Bei dieser Uberschrift handelt es sich möghcherweise um das ursprüngliche Dorsale.
1. Daniel Suter (Sutor), genannt Silberkremer, Straßburger Knegsrat und Musterherr (sc. Leiter
einer soldatischen Musterung). Er wird erst 1545, fast vier Jahre nach dem spätest möghchen Abfas-
sungstermin unseres Gutachtens (dem Todestag Capitos am 4. November 1541), aktenkundig. Er
nahm am zweiten Kriegszug gegen Heinnch den Jüngeren von Braunschweig 1545 teil; er wird 1m
Protokoll einer Sitzung der XIII (zur Struktur der Straßburger Stadtregierung vgl. Winckelmann,
Straßburgs Verfassung, S. 515 — 537; Grescbat, Bucer, S. 60; Scbindling, Hochschule, S. 19—21) vom
23-Juni 1546 erwähnt (vgl. Pol. Cor. IV/i, S. 150, Anm.4); in einer Ratssitzung vom 8.Juli 1546
wird ebenfalls erwähnt, daß sich 200 Landsknechte unter seinem Befehl m Geispolsheim, 10 km
südwesthch von Straßburg, aufhalten (vgl. Pol. Cor. IV/i, S.224). Vgl. auch Pol. Cor. IV/i, S. 190,
355 und 396; Pol. Cor. IV/2, S.973.
2. Eheprozeß.
3. Zu Wolfgang Capito (1478—1541) vgl. oben. S. 29, Anm. 38 und TRE 7, S. 636-640.
4. Michael Schwencker hatte in Heidelberg studiert, wo er 1506 den baccalaureus artium erwarb,
und war seit 1518 als Notar in Straßburg tätig, von 1518 bis 1523 im Dienste des Bischofs. Er kaufte
das Straßburger Bürgerrecht am 27. Juni 1523. Zu diesem Zeitpunkt war er laut der polemischen
Eintragung 1m Bürgerbuch »notarius am hindern geistlossen gencht«, d. h. am Hinteren geisthchen
Gericht. Wittmer/Meyer, Livre de bourgeoisie 2, Nr. 7263, S. 684 (vgl. auch dort den Hinweis auf ei-
nen »notarius des vordern geistlichen hoffs« vom 4. Februar 1525, Nr. 7718, S. 718). In den 1540er
und 1550er Jahren war er Mitghed m verschiedenen Ratsgremien, von 1544 bis 1548 etwa bei den
XXI. Vgl. Brady, Ruling Class, S. 347; Abray, S. 240.
5. Zur Tätigkeit Schwenckers als Notar vgl. oben Anm.4. Da das vorhegende Gutachten offen-
sichtlich nach 1523 erstellt wurde, hat Schwencker wohl beim 1529 eingenchteten Ehegericht die-
selbe Notarfunktion übernommen, die er von 1518 bis 1523 beim bischöfhchen Gencht mnegehabt
hatte.
6. Das Straßburger Ehegencht, Ende 1529 eingenchtet, bestand aus drei Richtern, die alle Fälle
des Eherechts entscheiden mußten. Zur Beratung m schwierigen Fällen konnten ein oder zwei Prä-
dikanten beigezogen werden. Der Notar des Ehegerichts hatte wohl die Aufgabe, die Prozesse als
Schreiber genau zu verzeichnen. Er wurde vermuthch im Auftrag des Genchts zu den Predigern ge-
schickt, 1m geschilderten Fall, um Rat einzuholen. Vgl. Wendel, Le mariage ä Strasbourg, S.76—78
und 208 f.
7. bewegt, veranlaßt.
8. Es ist schwer zu ermitteln, welcher Knegszug gemeint sein könnte. Pol. Cor. IV/i, S. 150,
Anm. 4 erwähnt die Teilnahme Silberkremers am zweiten Knegszug gegen Heinnch den Jüngeren
von Braunschweig 1545. Unser Gutachten wurde aber spätestens 1m Herbst 1541 verfaßt.
9. gut.