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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0061
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Nr.3
Abendmahlsabhandlung Bucers für die Schweizer Prediger
Epistola Communis

[Ende August] 1532
bearbeitet von Stephen E. Buckwalter

Einleitung
1. Entstehung und Inhalt

Die im folgende edierte Schrift reiht sich in die Bemühungen Bucers ein, die Unterzeichnung
der Confessio Augustana durch die Straßburger Delegation während des
Schweinfurter Tages vom Frühjahr 1532 zu rechtfertigen. Befreundete oberdeutsche
und Schweizer Theologen sahen in diesem Schritt Bucers nämlich eine opportunistische
und kaum nachvollziehbare Preisgabe von früher vertretenen Positionen.
Die am 30. März 1532 in Schweinfurt einsetzenden Verhandlungen zwischen
Vertretern der evangelischen Stände und den im kaiserlichen Auftrag agierenden
Kurfürsten von Mainz und der Pfalz hatten das Ziel verfolgt, einen befristeten
Waffenstillstand für die Protestanten auszuhandeln ¹ . Als Teilnehmer der Straßburger
Delegation rang sich Bucer im Laufe der Verhandlungen zu der Konzession
durch, das Augsburger Bekenntnis als mit der eigenen Confessio Tetrapolitana
übereinstimmend anzuerkennen. ²
Dieser Schritt ermöglichte es den oberdeutschen Reichsstädten, sich unter den
militärischen Schutz des Schmalkaldischen Bundes zu stellen, vertiefte aber den
Graben zwischen ihnen und den Schweizer Evangelischen, die ihnen abendmahlstheologisch
bisher nahegestanden hatten, aber nun zunehmend in die politische Isolation
gerieten. Bucers Vorgehen rief deshalb Empörung und Befremden, nicht nur
unter den Schweizer Predigern, sondern auch unter seinen eigenen Freunden im
oberdeutschen Raum hervor. ³

1. Dieses Ziel sollte erst mit dem Nürnberger Anstand vom 24. Juli 1532 erreicht werden, als
Kaiser Karl V. versprach, nicht gegen die Protestanten in Religionssachen vorzugehen und somit die
Bestimmungen des Augsburger Reichstagsabschieds vom November 1530 vorübergehend außer
Kraft zu setzen.

2. Zu diesem Vorgang vgl. Simon, Die Überschreitung der Grenze; Greschat, Bucer, S. 117 f.
(= 1.Aufl., S.109 f.); Köhler, Zwingli und Luther II, S.288–291; Bizer, Studien, S.56–58; Pollet I,
S. 67f.; Hazlett, Development, S. 363–372; Strohm, Reich, S. 21–26; BDS 4, S. 409–415; BDS 8,
S. 36–40. Vgl. auch die von Bucer zu diesem Anlaß verfaßten Gutachten (BDS 4, S. 418–427; S. 433–
439 [= Pol. Cor. II, Nr.145,S.147–150]; BDS 8,S.41–54 [= Pollet I, S. 69–79]). Vgl. auch die Schrift
Nr.2 (oben S. 43–56) in diesem Band.

3. Bucers Erklärungsnot kommt in seinen ausführlichen Briefen an Ambrosius Blarer vom 18.
April und vom 10. Mai 1532 (BCor VIII, Nr.578,S.1–15 und Nr.582,S.28–33) zum Ausdruck (vgl.
 
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