158 3. gutachten zur examinierung beat pfeffingers
vnd vereerung ¹ , damit ² sie doch der schancken vertrosten ³ ᶠ vnd da mit den lehnherren
corrumpieren ᶠ .
Darumb auch ᵍ die keyserlichen gesetz ʰ zum höchsten verpieten, ⁱ etwas vor
oder nach entpfangnem weltlichem ʲ ampt denen zugeben, die einen zu einem ampt
zufordren haben ⁱ vnd legen des einen strengen eyd auff alle reichs amptleuten, ee sie 5
ire empter antretten. ⁴
Dann schlecht ⁵ wo man etwas geben ᵏ vnd leyhen ᵏ solle, allein gemeinem nutz
vnd der leuten tauglicheyt dar zu angesehen ˡ , da muß man ie denen ᵐ , so zu solichem
geben oder leyhen von der ⁿ gemein wegen ⁿ verordnet sind, alle vrsachen
abschneyden, Anderswo hin dann allein auff gemeinen nutz vnd was den selbigen 10
fordren moge, zu sehen. Nun sein aber ᵒ alle myedt ⁶ , geschenck vnd gaben ⁷ der
massen, das sie iedes gemiet zu willen vnd gefallen der schenckenden neigen vnd
auch der scharffsichtigen augen ᵖ gegen den selbigen ᵖ blenden, wie die schrifft zeuget
⁸ .
Darumb bey allen erbarn volckern vnd regimenten q verordnet vnd gepoten ist q , 15
das kein richter von parten oder der, so von der gemein wegen ʳ vnd zu gut der gemein
ʳ empter oder anderes außzuleysten ⁹ haben, von denen, die der ampter vnd
was von der gemein wegen außzuleysten ist, begeren, einige geschenck oder gaben
f)–f) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
g) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
h) danach gestr.: auch.
i)–i) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
j) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
k)–k) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: solle.
l) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
m) danach gestr.: zu.
n)–n) vor dem Zeilenanfang nachgetragen.
o) danach gestr.: So sein.
p)–p) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
q)–q) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
r)–r) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
1. sc. Verehrung im Sinne materieller Leistungen.
2. womit.
3. sc. auf Geschenke vertrösten.
4. Vgl. etwa Dig. 48,11 und 48,13 (CICiv I, S. 857–859); Cod. Just. 7,49,1 (CICiv II, S. 317) und
9,27 (CICiv II, S.384f.); Nov. 8,7 (CICiv III, S. 69f.), 8,9 (CICiv III, S. 72f.) und 8,14 (CICiv III,
S. 77 f.). Dies schärft Bucer erneut und in aller Ausführlichkeit in seinem Alterswerk ›De regno
Christi‹ ein (vgl. BOL 15, S.272f.).
5. schlechthin, schlechterdings, schlicht.
6. sc. Miete, Leistung zur Erlangung eines unlauteren Vorteils. Deutsches Rechtswörterbuch 9,
Sp. 614.
7. Zur formelhaften Verwendung aller drei Begriffe vgl. etwa »gaben, schenck vnd myet« (Brant,
Narrenschiff 46,81, S.113).
8. Vgl. Ex 23,8; Dtn 16,19.
9. zu Ende bringen, durchhalten. Frühneuhochdt. WB 2, Sp.1160.
vnd vereerung ¹ , damit ² sie doch der schancken vertrosten ³ ᶠ vnd da mit den lehnherren
corrumpieren ᶠ .
Darumb auch ᵍ die keyserlichen gesetz ʰ zum höchsten verpieten, ⁱ etwas vor
oder nach entpfangnem weltlichem ʲ ampt denen zugeben, die einen zu einem ampt
zufordren haben ⁱ vnd legen des einen strengen eyd auff alle reichs amptleuten, ee sie 5
ire empter antretten. ⁴
Dann schlecht ⁵ wo man etwas geben ᵏ vnd leyhen ᵏ solle, allein gemeinem nutz
vnd der leuten tauglicheyt dar zu angesehen ˡ , da muß man ie denen ᵐ , so zu solichem
geben oder leyhen von der ⁿ gemein wegen ⁿ verordnet sind, alle vrsachen
abschneyden, Anderswo hin dann allein auff gemeinen nutz vnd was den selbigen 10
fordren moge, zu sehen. Nun sein aber ᵒ alle myedt ⁶ , geschenck vnd gaben ⁷ der
massen, das sie iedes gemiet zu willen vnd gefallen der schenckenden neigen vnd
auch der scharffsichtigen augen ᵖ gegen den selbigen ᵖ blenden, wie die schrifft zeuget
⁸ .
Darumb bey allen erbarn volckern vnd regimenten q verordnet vnd gepoten ist q , 15
das kein richter von parten oder der, so von der gemein wegen ʳ vnd zu gut der gemein
ʳ empter oder anderes außzuleysten ⁹ haben, von denen, die der ampter vnd
was von der gemein wegen außzuleysten ist, begeren, einige geschenck oder gaben
f)–f) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
g) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
h) danach gestr.: auch.
i)–i) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
j) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
k)–k) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: solle.
l) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
m) danach gestr.: zu.
n)–n) vor dem Zeilenanfang nachgetragen.
o) danach gestr.: So sein.
p)–p) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
q)–q) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
r)–r) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
1. sc. Verehrung im Sinne materieller Leistungen.
2. womit.
3. sc. auf Geschenke vertrösten.
4. Vgl. etwa Dig. 48,11 und 48,13 (CICiv I, S. 857–859); Cod. Just. 7,49,1 (CICiv II, S. 317) und
9,27 (CICiv II, S.384f.); Nov. 8,7 (CICiv III, S. 69f.), 8,9 (CICiv III, S. 72f.) und 8,14 (CICiv III,
S. 77 f.). Dies schärft Bucer erneut und in aller Ausführlichkeit in seinem Alterswerk ›De regno
Christi‹ ein (vgl. BOL 15, S.272f.).
5. schlechthin, schlechterdings, schlicht.
6. sc. Miete, Leistung zur Erlangung eines unlauteren Vorteils. Deutsches Rechtswörterbuch 9,
Sp. 614.
7. Zur formelhaften Verwendung aller drei Begriffe vgl. etwa »gaben, schenck vnd myet« (Brant,
Narrenschiff 46,81, S.113).
8. Vgl. Ex 23,8; Dtn 16,19.
9. zu Ende bringen, durchhalten. Frühneuhochdt. WB 2, Sp.1160.