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3. gutachten zur examinierung beat pfeffingers
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forderung »ja« antworten, Das er nemlich ˡ furs erst ˡ die angefangen christliche reformation
auff grosem stifft ¹ vermoge gottlichs worts vnd dero Canonum, so dem
selbigen gemeß seindt, seins besten vermogens, so im gott seiner personen vnd
ampts halben verleyhen wirdt, forderen vnd ins werck zu bringen verhelffen wolle,
welchs doch alle Christen zu thun schuldig sind vnd teglich drumb bitten, vnd wenn
ᵐ sie betten: »zu komme dein reich« ᵐ² .
Furs andere, das er inuestieren wolle, das posseß geben allein den rechtmessigen examienerten
³ vnd bewerten, vnd da für nichs vor oder nach nemen ⁿ wie ᵒ dann das
inuestieren nichs anders dann ein ᵒ vrteyl ist des h[eiligen] geysts vnd die rechte ordination
vnd einsetzung in kirchen dienst.
Furs dritt, das er die Closter houe ⁴ , ᵖ die dauon ᵖ ein stuck der versehung seind,
des waren kirchen dienstes q verleyhen wölle, nach dem ein ieder der kirchen ʳ da
durch ʳ zum besten ˢ dienen mage vnd nichs dar von nemen, weder vor noch nach,
dann er da nichs vonn dem seinen | 107 ᵛ / 134 | oder leyheten ⁵ , sonder das, ᵗ so aller
dingen ᵗ⁶ der kirchen ist ᵘ vnd sunst niemans ᵘ vnd ᵛ solle des halben ᵛ auch wie alle
zeytliche versehung vnd nutzung der kirchen allein ʷ nach iedes verdienst gegen der
kirchen ˣ gegeben vnd geluhen werden ʸ .
ᶻ In dem ᶻ dem propst ᵃ von rechts wegen allerdingen ᵇ meer nicht gepieren ⁷
mage ᶜ dann ein recht, war geystlich vrteyl, welcher iemals eines houes der kirchen
l)–l) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen; über der Zeile nachgetragen und eingewiesen,
dann wieder gestrichen: zum erst-.
m)–m) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
n) danach gestr.: wollte.
o)–o) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: vnd.
p)–p) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: so.
q) danach gestr.: dem nach.
r)–r) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
s) danach gestr.: dienet vnd des houes zu solchen diensten zu gebrauchen het.
t)–t) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
u)–u) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
v)–v) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
w) vor dem Zeilenanfang nachgetragen.
x) danach gestr.: auß geliehen werden solle.
y) danach gestr.: solle, vnd dann darin.
z)–z) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
a) danach gestr.: mer.
b) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: vber.
c) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
1. Wohl ein Hinweis auf das St. Thomasstift.
2. Mt6,10; Lk11,2.
3. sc. examinierten.
4. sc. Klosterhöfe.
5. Der Satzsinn ist unklar; möglicherweise fehlt hier ein Wort.
6. so aller dingen: was ganz und gar.
7. gebühren.
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3. gutachten zur examinierung beat pfeffingers
161
forderung »ja« antworten, Das er nemlich ˡ furs erst ˡ die angefangen christliche reformation
auff grosem stifft ¹ vermoge gottlichs worts vnd dero Canonum, so dem
selbigen gemeß seindt, seins besten vermogens, so im gott seiner personen vnd
ampts halben verleyhen wirdt, forderen vnd ins werck zu bringen verhelffen wolle,
welchs doch alle Christen zu thun schuldig sind vnd teglich drumb bitten, vnd wenn
ᵐ sie betten: »zu komme dein reich« ᵐ² .
Furs andere, das er inuestieren wolle, das posseß geben allein den rechtmessigen examienerten
³ vnd bewerten, vnd da für nichs vor oder nach nemen ⁿ wie ᵒ dann das
inuestieren nichs anders dann ein ᵒ vrteyl ist des h[eiligen] geysts vnd die rechte ordination
vnd einsetzung in kirchen dienst.
Furs dritt, das er die Closter houe ⁴ , ᵖ die dauon ᵖ ein stuck der versehung seind,
des waren kirchen dienstes q verleyhen wölle, nach dem ein ieder der kirchen ʳ da
durch ʳ zum besten ˢ dienen mage vnd nichs dar von nemen, weder vor noch nach,
dann er da nichs vonn dem seinen | 107 ᵛ / 134 | oder leyheten ⁵ , sonder das, ᵗ so aller
dingen ᵗ⁶ der kirchen ist ᵘ vnd sunst niemans ᵘ vnd ᵛ solle des halben ᵛ auch wie alle
zeytliche versehung vnd nutzung der kirchen allein ʷ nach iedes verdienst gegen der
kirchen ˣ gegeben vnd geluhen werden ʸ .
ᶻ In dem ᶻ dem propst ᵃ von rechts wegen allerdingen ᵇ meer nicht gepieren ⁷
mage ᶜ dann ein recht, war geystlich vrteyl, welcher iemals eines houes der kirchen
l)–l) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen; über der Zeile nachgetragen und eingewiesen,
dann wieder gestrichen: zum erst-.
m)–m) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
n) danach gestr.: wollte.
o)–o) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: vnd.
p)–p) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: so.
q) danach gestr.: dem nach.
r)–r) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
s) danach gestr.: dienet vnd des houes zu solchen diensten zu gebrauchen het.
t)–t) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
u)–u) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
v)–v) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
w) vor dem Zeilenanfang nachgetragen.
x) danach gestr.: auß geliehen werden solle.
y) danach gestr.: solle, vnd dann darin.
z)–z) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
a) danach gestr.: mer.
b) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: vber.
c) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
1. Wohl ein Hinweis auf das St. Thomasstift.
2. Mt6,10; Lk11,2.
3. sc. examinierten.
4. sc. Klosterhöfe.
5. Der Satzsinn ist unklar; möglicherweise fehlt hier ein Wort.
6. so aller dingen: was ganz und gar.
7. gebühren.