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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0168
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164 4. zur vokation der kirchendiener

A. Johannes Kleber ¹ , der seinerzeit vom Straßburger Rat nach Memmingen
als Lehrer in die dortige Lateinschule geschickt wurde [96 ʳ/ᵛ ].

B. Leonhard Kegel ² , der ebenfalls vom Straßburger Rat für den Pfarrdienst in
Augsburg freigestellt wurde [96 ᵛ ].

III. Aufgrund des in Straßburg herrschenden großen Bedarfs an Pfarrern bitten die
Prediger den Rat darum, Kleber und Kegel offiziell zum Pfarrdienst zu bestellen
und dies den Städten Memmingen und Augsburg mittels eines eigens hierfür
beauftragten Boten mitzuteilen. Dies habe möglichst bald zu geschehen, da
auch im besten Fall eine Wartezeit von mindestens drei Monaten zu befürchten
sei.

IV. Pfründen, die durch den Tod Capitos und die Examensverweigerung eines
Kandidaten freigeworden sind, machen die Finanzierung dieser zwei Stellen
möglich [97 ʳ ].

V. Wie der Straßburger Rat diese erneute Inanspruchnahme Klebers und Kegels
gegenüber Memmingen und Augsburg begründen soll [97 ʳ/ᵛ ]:
A. Memmingen [97 ʳ ]:

1. Dem Memminger Rat ist deutlich zu machen, daß Kleber für den Dienst
in Memmingen nur unter der Bedingung freigestellt wurde, daß es in
Straßburg selbst nicht an Pfarrern mangele; dieser Fall sei aber nun mit
dem Tod Capitos eingetreten.

2. Kleber eignet sich mehr für den Kirchendienst in Straßburg als für den
Schuldienst in Memmingen.

3. Es gibt inzwischen geeignete Schulkräfte in Memmingen.
B. Augsburg [97 ᵛ ]:

1. Straßburg habe den Augsburgern bereits eine hohe Anzahl von Predigern
und Gelehrten zur Verfügung gestellt.
2. Kegel werde in Straßburg mehr als in Augsburg benötigt.
3. Die in Augsburg übliche Kündigungsfrist von sechs Monaten solle im

Fall Kegels auf drei reduziert werden.
VI. Der Straßburger Rat solle Kleber und Kegel bei den Umzugskosten unterstützen
[97 ᵛ –98 ʳ ].

2. Überlieferung

Bucers Gutachten ist in einer einzigen Handschrift überliefert: Straßburg StArch,
AST 69,Nr.53, fol.95 ʳ –98 ᵛ (95 ᵛ leer). Es handelt sich hierbei um eine Ausfertigung
von der Hand Konrad Huberts, die mit eigenhändigen Korrekturen Bucers versehen
ist.

1. Zu ihm vgl. unten S.167, Anm. 9.
2. Zu ihm vgl. unten S.168, Anm. 2.
 
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