170 4. zur vokation der kirchendiener
Weren also vnsers erachtens inn der berüffung des Clebers an ein raht zu Memmingen
vnd jn ¹ dise vrsachen furzuwenden: Erstlich, das geding, das, so wir jn aus
mangel der pfarrern widerberüffen würden, das er solchem beruff folgen vnd die zu
Memmingen jn dazu erlassen solten. Nun weren vns mit D[oktor] Capito seligem
noch ein pfarrer vnd ein helffer abgangen. Zum anderen, so were der kirchendienst 5
mehr dann der schuldienst vnd weren des Cleberj gaben vnd alter mehr zum kirchen-
dann zum schuldienst zugebrauchen. Zum dritten, so hetten sie zu Memmingen
zu jrer schulen mitler zeit ein solchen mann uberkommen ² , das sie des Cleberj
wol emberen ³ möchten. Zum vierden, so hetten wir von hinnen ⁴ wie filen anderen
kirchen ᵏ dienerr und predigerr ᵏ⁵ also auch jnen den Cleberum gegeben, nach dem 10
wir jhn von Tubingen ⁶ zum kirchendienst erstlich angenomen vnd geübet hatten.
Zum funfften, so hetten wir hie ein anfang einer schul vnd zucht zum kirchendienst,
das wir mit der zeit hofften, filen kirchen damit zu nutzen. So hetten v[nsere] h[err]en
vnd diener des worts bishar mancher kirchen auch trewlich gedienet. Darumb
billich wer, das vnser kirchen in jrem mangel von anderen auch, so fil möglich, ge- 15
dienet vnd gerahten wurde. | 97 ᵛ |
Vrsachen, Cegelium zu berüffen, mochten an ein erbaren raht zu Augspurg vnd
jnen dise furgewandt werden: Erstlich ˡ , das wir jnen hieuor fier prediger ⁷ vnd drei
furneme gelerte ᵐ⁸ gesandt, auch den Musculum ⁹ , nach dem er vns widerumb von
jnen erlassen vnd seinethalb versprochen, auff jre bitt ⁿ bißher onerfordret ⁿ liessen 20
vnd des orts vnser widerberuffung seinethalben abstunden. Zum anderen, das dieser
Cegelius bei vns des studiums halben weiter kommen vnd vnseren vnd anderen kirchen
noch mehr nutzer werden mochte, sie auch zu Augspurg, des Cegelij stat, nach
jrem prauch leichtlich erstatten mögen. Zum dritten, das vnsere kirche ᵒ filen andek)–k)
vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
l) korr. aus: erstlich.
m) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
n)–n) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
o) korr aus: kirchen.
1. sc. und an ihn.
2. erhalten.
3. entbehren.
4. also von Straßburg.
5. Vgl. unten Anm.7.
6. Ein Tübinger Studienaufenthalt Klebers ist der Forschung nicht bekannt.
7. Bis Ende 1531 hatte Straßburg insgesamt fünf Prediger nach Augsburg geschickt, um dort die
evangelische Bewegung zu unterstützen; dadurch war die Augsburger Kirche beinahe zu einer »Filialkirche
Straßburgs« geworden (Seebaß, Bucer und Augsburg, S. 481); vgl. auch Friedrich, Die Beziehung
Bucers zu den Augsburger Predigern; Pollet II, S.226f. und de Kroon, Augsburger Reformation,
S. 67 und Anm.31–35. Bei den hier erwähnten vier Predigern kann man in Anlehnung an
Friedrich, ebd., S. 159f. Wolfgang Musculus, Bonifatius Wolfhart, Sebastian Meyer (Maier) und
Theobald Schwarz (Nigri) vermuten. Vgl. auch Friedrich/Kooistra, Einige Briefe zum Wirken der
Straßburger Prediger in Augsburg.
8. Diese konnten nicht ermittelt werden.
9. Vgl. oben S. 168, Anm.9.
Weren also vnsers erachtens inn der berüffung des Clebers an ein raht zu Memmingen
vnd jn ¹ dise vrsachen furzuwenden: Erstlich, das geding, das, so wir jn aus
mangel der pfarrern widerberüffen würden, das er solchem beruff folgen vnd die zu
Memmingen jn dazu erlassen solten. Nun weren vns mit D[oktor] Capito seligem
noch ein pfarrer vnd ein helffer abgangen. Zum anderen, so were der kirchendienst 5
mehr dann der schuldienst vnd weren des Cleberj gaben vnd alter mehr zum kirchen-
dann zum schuldienst zugebrauchen. Zum dritten, so hetten sie zu Memmingen
zu jrer schulen mitler zeit ein solchen mann uberkommen ² , das sie des Cleberj
wol emberen ³ möchten. Zum vierden, so hetten wir von hinnen ⁴ wie filen anderen
kirchen ᵏ dienerr und predigerr ᵏ⁵ also auch jnen den Cleberum gegeben, nach dem 10
wir jhn von Tubingen ⁶ zum kirchendienst erstlich angenomen vnd geübet hatten.
Zum funfften, so hetten wir hie ein anfang einer schul vnd zucht zum kirchendienst,
das wir mit der zeit hofften, filen kirchen damit zu nutzen. So hetten v[nsere] h[err]en
vnd diener des worts bishar mancher kirchen auch trewlich gedienet. Darumb
billich wer, das vnser kirchen in jrem mangel von anderen auch, so fil möglich, ge- 15
dienet vnd gerahten wurde. | 97 ᵛ |
Vrsachen, Cegelium zu berüffen, mochten an ein erbaren raht zu Augspurg vnd
jnen dise furgewandt werden: Erstlich ˡ , das wir jnen hieuor fier prediger ⁷ vnd drei
furneme gelerte ᵐ⁸ gesandt, auch den Musculum ⁹ , nach dem er vns widerumb von
jnen erlassen vnd seinethalb versprochen, auff jre bitt ⁿ bißher onerfordret ⁿ liessen 20
vnd des orts vnser widerberuffung seinethalben abstunden. Zum anderen, das dieser
Cegelius bei vns des studiums halben weiter kommen vnd vnseren vnd anderen kirchen
noch mehr nutzer werden mochte, sie auch zu Augspurg, des Cegelij stat, nach
jrem prauch leichtlich erstatten mögen. Zum dritten, das vnsere kirche ᵒ filen andek)–k)
vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
l) korr. aus: erstlich.
m) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
n)–n) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
o) korr aus: kirchen.
1. sc. und an ihn.
2. erhalten.
3. entbehren.
4. also von Straßburg.
5. Vgl. unten Anm.7.
6. Ein Tübinger Studienaufenthalt Klebers ist der Forschung nicht bekannt.
7. Bis Ende 1531 hatte Straßburg insgesamt fünf Prediger nach Augsburg geschickt, um dort die
evangelische Bewegung zu unterstützen; dadurch war die Augsburger Kirche beinahe zu einer »Filialkirche
Straßburgs« geworden (Seebaß, Bucer und Augsburg, S. 481); vgl. auch Friedrich, Die Beziehung
Bucers zu den Augsburger Predigern; Pollet II, S.226f. und de Kroon, Augsburger Reformation,
S. 67 und Anm.31–35. Bei den hier erwähnten vier Predigern kann man in Anlehnung an
Friedrich, ebd., S. 159f. Wolfgang Musculus, Bonifatius Wolfhart, Sebastian Meyer (Maier) und
Theobald Schwarz (Nigri) vermuten. Vgl. auch Friedrich/Kooistra, Einige Briefe zum Wirken der
Straßburger Prediger in Augsburg.
8. Diese konnten nicht ermittelt werden.
9. Vgl. oben S. 168, Anm.9.