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15
20
25
30
35
6. auf dem molsheimer tag
211
Also wurt man auch müssen solche personen zu ertzpriesteren haben, die
stätigs mitt einsehen vnd die Synodos wider mit allem ernst vermög der Canonum
anrichten vnd iärlich halten.
Damit aber yetz vermeldte bestellung der kirchen mit tauglichen dieneren
vnd reformation der Collegien desto füglicher möchte erlanget werden, auch
E.F.G. vnd das Erwürdig ThumCapitel sehen, das ein Ersamer Rhatt auff die
aller leydlichsten mittel vnd wege, dadurch die kirchen iren notwendigen
dienst vnd versehung erlangen möchten, geneigt vnd bedacht seyen, so wöllen
wyr E.F. G. in dem eines Ersamen Rhats vnd jrer Theologen bedencken, wie
sie meyneten, das E.F.G. vnd das Eer- | 385 ʳ | würdig Thumcapitel zu solchem
notwendigen vnd heylsamen werck das jr thun möchten vnd doch an jren
würden vnd stande einige ringerung nit zulassen dürfften, vnderthäniger
christlicher meynung nit bergenn.
Es werden freylich E.F.G. vnd ein Eerwürdig Thumcapitel wol wissen, wie
vermög der h. schrifft vnd ersten Apostolischen satzung vnd Canonum dem
Bischofflichenn ampt vnd den obristen Canonicen die seelsorge vnd versehung
yeder kirchen mit der predig göttlichs worts, auspendung der h. sacramenten
vnd kirchen zucht zum fürnemsten aufferlegt ist, dem selbigen allein
vnd gäntzlich obzuligen vnd alle weltliche geschefft der kirchen durch andere
zu verrichten. Nachdem aber nun ettlich hundert jar nemlich bey vns teut-
schen die Bischoue vnd hohe Capitel durch sich selb mehr der ausserlichen
regierung, land vnd leuten dann dem geystlichen kirchen dienst an der seelsorge
außgewartet haben, ist es nun lengist dahin kommen, das die personen,
so zu solchen ämpteren gezogen worden ᶜ , gemeinet haben vnd noch meynen,
wa sie neben ettlichen ceremonien die zeyttlichen gütter der stifft wol
verwalten, das sie jrem ampt gnug gethan | 385 ᵛ | haben vnd thüen. Daher
auch solche personen sich zu wyterem thun vnd geschefft in der kirchen nicht
begeben noch geschickt zumachen sorg getragen ᵈ .
Dieweyl dann nun in der kirchen gottes niemandt zu weytterem zu treyben
ist, dann jm gegeben mit besserung der kirchen wol zu verrichten, vnd regie-
rung, land vnd leuten sampt ordenlicher verwaltigung der kirchen gütter auch
ein gutt göttlich vnd notwendig ampt ist, auch den kirchen zu mergcklicher
besserung dienen mag, wo die jenigen, die in solchen ämpteren seind, trewlich
verhelffen wolten, das die kirchen mit recht tauglichen seelsorgeren bestellett
wurden, vnd ob jrem dienst mit ernst halten, So hätte es ein Ersamer Rhat dar-
fur, E.F.G. vnd deren Thumcapitel solten vor gott vnd bey allen Christen in
gottseligem ampt vnd thun erkhant werden, wie sie ein Ersa. ² Rhat gern era)–a)
vielleicht von Bucer: a.
b)–b) vielleicht von Bucer: a.
c) korr. aus: wurden: a.
d) danach von anderer Hand gestr.: haben: a.
1. Episcopi et Canonici.
2. ehrsamer.
ᵃ
Moderatio
munerum ᵃ
ᵇ Ep. et Canon ¹ᵇ
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Also wurt man auch müssen solche personen zu ertzpriesteren haben, die
stätigs mitt einsehen vnd die Synodos wider mit allem ernst vermög der Canonum
anrichten vnd iärlich halten.
Damit aber yetz vermeldte bestellung der kirchen mit tauglichen dieneren
vnd reformation der Collegien desto füglicher möchte erlanget werden, auch
E.F.G. vnd das Erwürdig ThumCapitel sehen, das ein Ersamer Rhatt auff die
aller leydlichsten mittel vnd wege, dadurch die kirchen iren notwendigen
dienst vnd versehung erlangen möchten, geneigt vnd bedacht seyen, so wöllen
wyr E.F. G. in dem eines Ersamen Rhats vnd jrer Theologen bedencken, wie
sie meyneten, das E.F.G. vnd das Eer- | 385 ʳ | würdig Thumcapitel zu solchem
notwendigen vnd heylsamen werck das jr thun möchten vnd doch an jren
würden vnd stande einige ringerung nit zulassen dürfften, vnderthäniger
christlicher meynung nit bergenn.
Es werden freylich E.F.G. vnd ein Eerwürdig Thumcapitel wol wissen, wie
vermög der h. schrifft vnd ersten Apostolischen satzung vnd Canonum dem
Bischofflichenn ampt vnd den obristen Canonicen die seelsorge vnd versehung
yeder kirchen mit der predig göttlichs worts, auspendung der h. sacramenten
vnd kirchen zucht zum fürnemsten aufferlegt ist, dem selbigen allein
vnd gäntzlich obzuligen vnd alle weltliche geschefft der kirchen durch andere
zu verrichten. Nachdem aber nun ettlich hundert jar nemlich bey vns teut-
schen die Bischoue vnd hohe Capitel durch sich selb mehr der ausserlichen
regierung, land vnd leuten dann dem geystlichen kirchen dienst an der seelsorge
außgewartet haben, ist es nun lengist dahin kommen, das die personen,
so zu solchen ämpteren gezogen worden ᶜ , gemeinet haben vnd noch meynen,
wa sie neben ettlichen ceremonien die zeyttlichen gütter der stifft wol
verwalten, das sie jrem ampt gnug gethan | 385 ᵛ | haben vnd thüen. Daher
auch solche personen sich zu wyterem thun vnd geschefft in der kirchen nicht
begeben noch geschickt zumachen sorg getragen ᵈ .
Dieweyl dann nun in der kirchen gottes niemandt zu weytterem zu treyben
ist, dann jm gegeben mit besserung der kirchen wol zu verrichten, vnd regie-
rung, land vnd leuten sampt ordenlicher verwaltigung der kirchen gütter auch
ein gutt göttlich vnd notwendig ampt ist, auch den kirchen zu mergcklicher
besserung dienen mag, wo die jenigen, die in solchen ämpteren seind, trewlich
verhelffen wolten, das die kirchen mit recht tauglichen seelsorgeren bestellett
wurden, vnd ob jrem dienst mit ernst halten, So hätte es ein Ersamer Rhat dar-
fur, E.F.G. vnd deren Thumcapitel solten vor gott vnd bey allen Christen in
gottseligem ampt vnd thun erkhant werden, wie sie ein Ersa. ² Rhat gern era)–a)
vielleicht von Bucer: a.
b)–b) vielleicht von Bucer: a.
c) korr. aus: wurden: a.
d) danach von anderer Hand gestr.: haben: a.
1. Episcopi et Canonici.
2. ehrsamer.
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munerum ᵃ
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