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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0222
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218 6. entwurf für den vortrag

g. ein Ersamer Rhat begeret, man sich leycht, wo nicht aller, doch gewißlichen
der notwendigeren puncten vnd artickuln Christlicher reformation vergleychen
vnd jm herren vereinbaren mag, So werden E. F.g. vnd g. sich selb wol zu
erinneren haben, das sie mit zu lassen vnd furderen solchs gesprächs vnd
christliches suchens gottseliger vergleychung der mutterkirchen vnd der zu- 5
gewandten jm Bistumb sampt volgender notwendiger ˢ reformation werdenn
dem Almechtigen ein hochgefelligen vnd schuldigen dienst leysten, den kirchen
ir F.g. beuolhen pflichtigen nutz vnd heyl befürderen, denn so erschrocklichen,
anbrennenden zorn der Göttlichen Maiestet von jr vnd den
iren abwenden, auch jr selb sampt der stift eer vnd wolfart zum besten erhal- 10
ten vnd mehren. So wyr vns alle gewißlich des gegentheyls | 394 ʳ | in allen dingen
werden zu versehen haben, wo diß so notwendig heylsam werck solte in
einige weg lenger auffgezogen vnd nit von E.F.g. vnd g. vnd Einem Ersamen
Rhat vnd allen, die hiezu ettwas vermögen, nach iedes besten beforderet werden.
15
Derwegen werden E.F.g. vnd g. sich, ob gott will, in solchem so gantz notwendigen,
schuldigen vnd heylsamen werck die nichtigen vnd schedlichen
einreden vnd verhindernüssen, die ettliche, denen Christliche reformation nit
wol tauglich, pflegen furzuwenden, mit nichten irren oder verhinderen lassen.
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Als nemlich das sie sagen, es gebüre E.F. g. nit on den Metropolitan ¹ vnd
Bapst einige reformation furzunemen, noch weniger derhalben sich in handlung
dauon mit einem Ersamen Rhat vnd dieneren der kirchen zu Straßburg
einzulassen, als die zum teyl Leyen, zum teyl vom Bapst verdammet sein sollen.
So seye auch ein general Concili vorhanden, da dise sachen besser mögen 25
außgerichtet werden. Jtem so jr F.g. sich | 394 ᵛ | in solche handlung einlassen
vnd reformation furnemen würde, so wurde diß key. Mat. zu vngenaden vffnemen
vnd dem Stifft gefärliche neuwerung vnnd geystlicher freyheit vnd gewalts
vneerlich vnd nachteylige ringerung einfurenn.

Dann erstlich nit allein E. F. g. vnd g., als die ein gottsforcht vnd verstandt 30
göttlicher sachen haben, sonder ein yeder das leicht verstan khan, das die ordnung
der Ertzbischoue vber gemeine bischoue vnd die patriarchen zu Rom
vber vil Ertzbischoue das in keinen weg vermag, das yemandts der halben
solte offentlich mißbreuch, von gott, dem Almechtigen, zum ernstlichstenn
verbotten, nit dörffen verwerffen vnd abschaffen vnd das jenige, so an jm 35
selbs ongezweyfelt recht vnd von gott, dem herren, auff das ernstlichest erforderet
wurt, annemen vnd wider auffrichten. Nun begert von E. F. g. ein
E. ² Rhat anders nicht durch das begerte gespräch vnnd reformation, dann
das das jenig fur vnrecht erkennet, verworffen vnd abgeschaffet werde, das so

s) korr. aus: notwendigen: a.

1. Mainzer Erzbischof.
2. Ehrsamer.
 
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