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7. für das hochstift münster
243
alles dermassen setzete vnd bewilligte, das alle gepurliche mittel vnnd wege, das
reich christi zufordern, vorbehalten wurden. | 82 ᵛ |
Babstliche Confirmation muste auch alleyn vf eynen vnbekanten ¹ gestellet werden.
Wan dan der herr gebe, das man aller dinge verglichen, so were eyn freuntlich
schrieft zu stellen, jn deren die christlichen vrsachen angenomener Coadiutorey
wurden christlicher form dargethan vnd allen bunthsverwandten christlicher verstentnus
² zuvbersenden, doch das sie dieselbige bey sich behielten.
So dan thätlich ³ furderunge des Euangelii jn dem Landt gespuret wurde, wurde
dieselbige die ergernus auch bey gemeynen volck hinnemen.
So dann auch gehandelt wurde, das das Furstenthumb ⁴ gantz bey einander vnd
dem reich dinstbar bliebe, seyn wahl vnd recht frey behielte, dem haus hessen nit
weyther, dan souiel jn der Coadiutorey verdinget ⁵ , zugethan vnd vorhaftet ⁶
wurde, kundten solich sachen auch die widerwertigen keyner Vtrichschen ⁷ ader
Luttischen ᶜ⁸ behendigunge ⁹ vergleichen. Vnnd jn dem sollen warlich fromme
fursten woll bedenken die so hohen pflicht, mit deren sie dem hailigen Reich zugethan
vnd desselbigen gemeynen nutze zu fordern vnd jrem besonderem nutze vortzusetzen
schuldig seynn.
Der herr gebe seyn gnade. Amen.
c) Buchstabe davor gestr. bzw. Tintenfleck.
1. also ohne den Namen zu nennen.
2. sc. dem Schmalkaldischen Bund.
3. tatkräftige.
4. Gemeint ist das Hochstift.
5. verpflichtet. Lexer 3, Sp.96.
6. verbunden, verpflichtet. Lexer 3, Sp.126.
7. aus Utrecht, Hochstift, dessen Regierung Karl V. durch Verträge mit Bischöfen und Domkapiteln
faktisch übernommen und es damit säkularisiert hatte. Vgl. Wolgast, Hochstift und Reformation.
8. aus Lüttich; wie oben Anm. 7.
9. Einrichtungen, Festlegungen (von Rechten). Frühneuhochdt. WB 3, Sp. 803.
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7. für das hochstift münster
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alles dermassen setzete vnd bewilligte, das alle gepurliche mittel vnnd wege, das
reich christi zufordern, vorbehalten wurden. | 82 ᵛ |
Babstliche Confirmation muste auch alleyn vf eynen vnbekanten ¹ gestellet werden.
Wan dan der herr gebe, das man aller dinge verglichen, so were eyn freuntlich
schrieft zu stellen, jn deren die christlichen vrsachen angenomener Coadiutorey
wurden christlicher form dargethan vnd allen bunthsverwandten christlicher verstentnus
² zuvbersenden, doch das sie dieselbige bey sich behielten.
So dan thätlich ³ furderunge des Euangelii jn dem Landt gespuret wurde, wurde
dieselbige die ergernus auch bey gemeynen volck hinnemen.
So dann auch gehandelt wurde, das das Furstenthumb ⁴ gantz bey einander vnd
dem reich dinstbar bliebe, seyn wahl vnd recht frey behielte, dem haus hessen nit
weyther, dan souiel jn der Coadiutorey verdinget ⁵ , zugethan vnd vorhaftet ⁶
wurde, kundten solich sachen auch die widerwertigen keyner Vtrichschen ⁷ ader
Luttischen ᶜ⁸ behendigunge ⁹ vergleichen. Vnnd jn dem sollen warlich fromme
fursten woll bedenken die so hohen pflicht, mit deren sie dem hailigen Reich zugethan
vnd desselbigen gemeynen nutze zu fordern vnd jrem besonderem nutze vortzusetzen
schuldig seynn.
Der herr gebe seyn gnade. Amen.
c) Buchstabe davor gestr. bzw. Tintenfleck.
1. also ohne den Namen zu nennen.
2. sc. dem Schmalkaldischen Bund.
3. tatkräftige.
4. Gemeint ist das Hochstift.
5. verpflichtet. Lexer 3, Sp.96.
6. verbunden, verpflichtet. Lexer 3, Sp.126.
7. aus Utrecht, Hochstift, dessen Regierung Karl V. durch Verträge mit Bischöfen und Domkapiteln
faktisch übernommen und es damit säkularisiert hatte. Vgl. Wolgast, Hochstift und Reformation.
8. aus Lüttich; wie oben Anm. 7.
9. Einrichtungen, Festlegungen (von Rechten). Frühneuhochdt. WB 3, Sp. 803.