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25
30
10. an landgraf philipp von hessen
269
satte ¹ christliche vergleichung der Religion vnd der kirchen Reformation vnd also
auch zu einem bestendigem friden inn diser nation bis zu dem General Concilj, welche
zeit wol noch seer lang werden vnd der Turck vnd ander obligen ² halben des
fridens wol zum höchsten bedörffen mage. So müssen wir ja fürschlagen vnd vorderen,
das die einige war christliche religion ʲ vnd bestellung der kirchen durch das
gantze reich platz habe vnd der vorigen widerwertigen den, die sie verdammen, erlediget
Vnd ein solich gemeinrecht vnd gericht jm reich verordnet werde, das solche
religion auch bleiben vnd erhalten möge werden.
Solle dann dise freiheit der waren religion erlanget werden, so müssen warlich die
Bischoue vnd praelaten sich zu leidlicher ³ christlicher reformation jres stands vnd
ampts ergeben vnd doch die verkerungen vnd mißbreuch abstellen vnd besseren, bei
welchen die Christliche religion kein statt haben ⁴ noch dem armen volck recht administriert
mage werden.
Dann so lang sie jr vermeinte verkerte Jurisdiction vnd administration erhalten
wöllen, so werden onzellig fil kirchen in Deudscher nation müssen wüst bleiben ⁵
vnd täglich grewlicher verwüstet werden, nit allein in jren, ᵏ der prelaten eigen ᵏ gepieten,
sonder auch in gepieten filer schwachen | 195 ʳ | Herren, Stetten vnd edlen,
ˡ die sich der gewaltigen prelaten zu fil entsitzen ˡ⁶ . So wirt man auch zu keinem
schleunigen recht im Reich kommen mögen.
Weil man dann auff disem reichstage forderen solle ᵐ , wie vor Gott warlich alle
glider ⁷ vnd furneme stende des Reichs schuldig sind, das die Bischoue vnd prelaten
wolten jre jurisdiction vnd administration doch inn den aller notwendigsten stucken
besseren vnd reformieren, damit die war vnd einige christliche lehr vnd rechter geprauch
der h. Sacramenten mit der kirchen zucht könde inn gemein ⁸ durchs Reich
Deudscher nation christlich bestellet werden, so müssen jnen ja die selbigen onleidlichen
⁹ misspreuch vnd verkerungen jres ampts vnd diensts mit christlichem ernst
furgehalten werden.
Derhalben wirs nochmals anders nit verstohn könden, dann das vnserer heupter
christliche gepür vnd ampt seie, das jnen auch der keis. Abscheid solichs befelhe vnd
auflege (weil der forderet, das die Stende fürbringen sollen, wie man zu christlicher
vergleichung vnd reformation in diser nation komen möge), der keis. Mt. vnd den
j) im Wort korr.; davor gestr.: refor.
k)–k) von Bucer am linken Rand erg. und eingewiesen.
l)–l) von Bucer am linken Rand erg. und eingewiesen.
m) von Bucer über der Zeile erg. und eingewiesen.
1. genügende.
2. Pflichten, Schuldigkeiten. Grimm 13 (= VII), Sp.1112.
3. erträglicher. Lexer 1, Sp.1899.
4. statt haben: möglich sein. Baufeld, S.224.
5. Vgl. Prov 29,18.
6. fürchten. Lexer 1, Sp. 586–587.
7. Vgl. I Kor 12,12–28 (insbes. 25–26).
8. inn gemein: im allgemeinen. Götze, S.128.
9. unerträglichen. Götze, S.219.
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satte ¹ christliche vergleichung der Religion vnd der kirchen Reformation vnd also
auch zu einem bestendigem friden inn diser nation bis zu dem General Concilj, welche
zeit wol noch seer lang werden vnd der Turck vnd ander obligen ² halben des
fridens wol zum höchsten bedörffen mage. So müssen wir ja fürschlagen vnd vorderen,
das die einige war christliche religion ʲ vnd bestellung der kirchen durch das
gantze reich platz habe vnd der vorigen widerwertigen den, die sie verdammen, erlediget
Vnd ein solich gemeinrecht vnd gericht jm reich verordnet werde, das solche
religion auch bleiben vnd erhalten möge werden.
Solle dann dise freiheit der waren religion erlanget werden, so müssen warlich die
Bischoue vnd praelaten sich zu leidlicher ³ christlicher reformation jres stands vnd
ampts ergeben vnd doch die verkerungen vnd mißbreuch abstellen vnd besseren, bei
welchen die Christliche religion kein statt haben ⁴ noch dem armen volck recht administriert
mage werden.
Dann so lang sie jr vermeinte verkerte Jurisdiction vnd administration erhalten
wöllen, so werden onzellig fil kirchen in Deudscher nation müssen wüst bleiben ⁵
vnd täglich grewlicher verwüstet werden, nit allein in jren, ᵏ der prelaten eigen ᵏ gepieten,
sonder auch in gepieten filer schwachen | 195 ʳ | Herren, Stetten vnd edlen,
ˡ die sich der gewaltigen prelaten zu fil entsitzen ˡ⁶ . So wirt man auch zu keinem
schleunigen recht im Reich kommen mögen.
Weil man dann auff disem reichstage forderen solle ᵐ , wie vor Gott warlich alle
glider ⁷ vnd furneme stende des Reichs schuldig sind, das die Bischoue vnd prelaten
wolten jre jurisdiction vnd administration doch inn den aller notwendigsten stucken
besseren vnd reformieren, damit die war vnd einige christliche lehr vnd rechter geprauch
der h. Sacramenten mit der kirchen zucht könde inn gemein ⁸ durchs Reich
Deudscher nation christlich bestellet werden, so müssen jnen ja die selbigen onleidlichen
⁹ misspreuch vnd verkerungen jres ampts vnd diensts mit christlichem ernst
furgehalten werden.
Derhalben wirs nochmals anders nit verstohn könden, dann das vnserer heupter
christliche gepür vnd ampt seie, das jnen auch der keis. Abscheid solichs befelhe vnd
auflege (weil der forderet, das die Stende fürbringen sollen, wie man zu christlicher
vergleichung vnd reformation in diser nation komen möge), der keis. Mt. vnd den
j) im Wort korr.; davor gestr.: refor.
k)–k) von Bucer am linken Rand erg. und eingewiesen.
l)–l) von Bucer am linken Rand erg. und eingewiesen.
m) von Bucer über der Zeile erg. und eingewiesen.
1. genügende.
2. Pflichten, Schuldigkeiten. Grimm 13 (= VII), Sp.1112.
3. erträglicher. Lexer 1, Sp.1899.
4. statt haben: möglich sein. Baufeld, S.224.
5. Vgl. Prov 29,18.
6. fürchten. Lexer 1, Sp. 586–587.
7. Vgl. I Kor 12,12–28 (insbes. 25–26).
8. inn gemein: im allgemeinen. Götze, S.128.
9. unerträglichen. Götze, S.219.