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10. an landgraf philipp von hessen
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stellen wurde; sie wurden sich dennoch schmucken ¹ vnd etwas ² brechen ³ lassen.
Dann es seien die leut, wie verrucht sie wöllen, noch wann mann jnen clar vnd mit
gepurendem anhalten erzellet vnd anzeiget, das sie alles, das je recht hiesse, so gentzlich
vnd grewlich verdammet, wie die Canones ⁴ vnd Leges ⁵ mit dem Gottes wort
dise leut verdammen, sie werden dennoch inn jnen selb schamrot vnd kleinlauts,
Dann Gott seinem wort vnd gericht auch mit würket.
Dis ist auch der vrsachen eine, darumb vns fur notwendig angesehen, das ˣ man ʸ
nit allein ᶻ diese leut ᶻ jrer schweren verkerung ᵃ mit allem vleiß ᵇᵃ anklagen ᶜ solle,
sonder das man auch mit allem ernst auff besserung des selbigen tringen solte, wie
dann auch vns allen dises so erschröcklichs kirchen verderben zum höhisten angelegen
vnd bekummerlich sein solle.
Ob dann der keiser vns damit gen Trient ⁶ᵈ weisen wolte ᵉ , hetten wir jm allemal
die verheissung eins freien christlichen Conciliums ᶠ furzuwerffen, welcherlei das
Trientisch ie nit ist. ⁷ | 196 ᵛ |
Legte er vns dann aberr ein flickwerck ⁸ für, so haben wir auch das liecht vnd
vrtheil Christi zu sehen vnd zu widerlegen, was nit gantz vnd satt christlich ist, Bei
den vns der liebe Gott auch wol wie bis her erhalten wirt, wann der Teuffel vnd ᵍ
sein gesind noch so lystig vnd trotzlich were. ⁹
x) danach gestr.: dise leut.
y) von Bucer über der Zeile erg. und eingewiesen.
z)–z) von Bucer über der Zeile erg. und eingewiesen.
a)–a) von Bucer am linken Rand erg. und eingewiesen.
b) im Wort korr.
c) korr. aus: anzuklagen.
d) danach gestr.: (welches Concilium doch wider aufgeschoben sein solle).
e) korr. aus.: wolten.
f) Schrf.: Conliums.
g) danach gestr.: dere (?).
1. schmücken. Lexer 2, Sp.1019.
2. ein wenig.
3. glänzen, funkeln. Frühneuhochdt. WB 4, Sp. 1045–1046.
4. Gesetze des kanonischen Rechts.
5. Gesetze des römischen Rechts.
6. Ein Generalkonzil war von den Päpsten immer wieder aufgeschoben worden. Erst am 15.
März 1545 berief Papst Paul III. das Konzil von Trient ein. Es wurde am 15. Dezember 1545 eröffnet
und tagte mit Unterbrechungen bis zum Jahre 1563. LThK ² 10, Sp.342–352; RGG ⁴ 6 (2003),
Sp. 588–592; Jedin, Geschichte des Konzils von Trient (Bde. I–IV mit umfassenden Literaturverzeichnissen).
7. Zu Bucers Stellung vgl. Druffel, Kaiser Karl V. und die Römische Curie 1544–1546,v.a.S.5–
6; Brockmann, Konzilsfrage, S. 342–344. Bucer äußert sich auch in anderen Werken zur Frage eines
Generalkonzils, insbesondere 1545 in ›De concilio‹, Bl. r4a-r4b (BDS 15, S.224–225) und im Gutachten
zur Rekusation des Konzils vom 30. Mai 1545 (BDS 15, S.25–39), aber zum Beispiel auch im
Frühjahr 1545 in ›Wie leicht und füglich‹, S. lxxxviij–xcj (BDS 11,2, S.413–415), im Frühsommer
1545 in ›Von einigen rechten wegen und mitlen‹, S. 39–40 (BDS 11,2, S. 283,17–284,18) und in
›Christliche Erinnerung‹, S. lxvj, lxxvij–xc und clxviij (Edition in BDS 13, S.227–336).
8. zusammengestückelte Arbeit, Pfuschwerk.
9. Vgl. CR V, Sp.644–645 (Nr.3116).
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stellen wurde; sie wurden sich dennoch schmucken ¹ vnd etwas ² brechen ³ lassen.
Dann es seien die leut, wie verrucht sie wöllen, noch wann mann jnen clar vnd mit
gepurendem anhalten erzellet vnd anzeiget, das sie alles, das je recht hiesse, so gentzlich
vnd grewlich verdammet, wie die Canones ⁴ vnd Leges ⁵ mit dem Gottes wort
dise leut verdammen, sie werden dennoch inn jnen selb schamrot vnd kleinlauts,
Dann Gott seinem wort vnd gericht auch mit würket.
Dis ist auch der vrsachen eine, darumb vns fur notwendig angesehen, das ˣ man ʸ
nit allein ᶻ diese leut ᶻ jrer schweren verkerung ᵃ mit allem vleiß ᵇᵃ anklagen ᶜ solle,
sonder das man auch mit allem ernst auff besserung des selbigen tringen solte, wie
dann auch vns allen dises so erschröcklichs kirchen verderben zum höhisten angelegen
vnd bekummerlich sein solle.
Ob dann der keiser vns damit gen Trient ⁶ᵈ weisen wolte ᵉ , hetten wir jm allemal
die verheissung eins freien christlichen Conciliums ᶠ furzuwerffen, welcherlei das
Trientisch ie nit ist. ⁷ | 196 ᵛ |
Legte er vns dann aberr ein flickwerck ⁸ für, so haben wir auch das liecht vnd
vrtheil Christi zu sehen vnd zu widerlegen, was nit gantz vnd satt christlich ist, Bei
den vns der liebe Gott auch wol wie bis her erhalten wirt, wann der Teuffel vnd ᵍ
sein gesind noch so lystig vnd trotzlich were. ⁹
x) danach gestr.: dise leut.
y) von Bucer über der Zeile erg. und eingewiesen.
z)–z) von Bucer über der Zeile erg. und eingewiesen.
a)–a) von Bucer am linken Rand erg. und eingewiesen.
b) im Wort korr.
c) korr. aus: anzuklagen.
d) danach gestr.: (welches Concilium doch wider aufgeschoben sein solle).
e) korr. aus.: wolten.
f) Schrf.: Conliums.
g) danach gestr.: dere (?).
1. schmücken. Lexer 2, Sp.1019.
2. ein wenig.
3. glänzen, funkeln. Frühneuhochdt. WB 4, Sp. 1045–1046.
4. Gesetze des kanonischen Rechts.
5. Gesetze des römischen Rechts.
6. Ein Generalkonzil war von den Päpsten immer wieder aufgeschoben worden. Erst am 15.
März 1545 berief Papst Paul III. das Konzil von Trient ein. Es wurde am 15. Dezember 1545 eröffnet
und tagte mit Unterbrechungen bis zum Jahre 1563. LThK ² 10, Sp.342–352; RGG ⁴ 6 (2003),
Sp. 588–592; Jedin, Geschichte des Konzils von Trient (Bde. I–IV mit umfassenden Literaturverzeichnissen).
7. Zu Bucers Stellung vgl. Druffel, Kaiser Karl V. und die Römische Curie 1544–1546,v.a.S.5–
6; Brockmann, Konzilsfrage, S. 342–344. Bucer äußert sich auch in anderen Werken zur Frage eines
Generalkonzils, insbesondere 1545 in ›De concilio‹, Bl. r4a-r4b (BDS 15, S.224–225) und im Gutachten
zur Rekusation des Konzils vom 30. Mai 1545 (BDS 15, S.25–39), aber zum Beispiel auch im
Frühjahr 1545 in ›Wie leicht und füglich‹, S. lxxxviij–xcj (BDS 11,2, S.413–415), im Frühsommer
1545 in ›Von einigen rechten wegen und mitlen‹, S. 39–40 (BDS 11,2, S. 283,17–284,18) und in
›Christliche Erinnerung‹, S. lxvj, lxxvij–xc und clxviij (Edition in BDS 13, S.227–336).
8. zusammengestückelte Arbeit, Pfuschwerk.
9. Vgl. CR V, Sp.644–645 (Nr.3116).