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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0323
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11. appellation wider etliche besondere leut

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Welche schrifften wir auch an diesem ort in stat der beschwerungen zu rechfertigung
vnser gegenwertiger Appellation widerholet haben wöllen.

Alß wir aber darnach im selbigen jare den andern Landtag beschrieben vnd einen
begriff der Reformation, welchen wir vnserem Capitell etliche tage zu vor zu verlesen
vnd zu besichtigen zugeschickt, vnseren Stenden vberantworten liessen, mit begehr,
das ein jeglicher standt etliche auß den seinen, gelehrte, Gotsfürchtige vnd zu
Christlicher einigkeit geneigte menner erwelen wolte, die sampt denen, so wir dar
zu zugeben vns erbotten, den gestalten begriff der Reformation vnnd besserung der
Kirchen fleissig durchleseten, alle vnd iede stuck in dem selbigen auffs scherffste erwegeten
vnd, da es von nöten, verbesserten, Schlieslich auch in allem sich also vergleicheten,
wie es dem wort Gottes am meisten gemeeß vnd zur auffrichtung rechter
lehr vnd warer Kirchen zucht am fürderlichsten were, Haben sie, vnsere Widersacher,
solch vnser Christlich vnd notwendich begeren vnd bitten nicht allein verachtlich
abgeschlagen, sonder auch das buch, so wir vbergeben, schmählich angeklagt
vnd, als ob es vol vnzelliger Ketzerischen lehren vnd allerley jrthumen were, beschuldiget,
Liessen sich aber keines wegs dar hin bewegen, das sie vrsache jres anklagens
dar zu thun vnd ir beschuldigen zu erweisen sich annemen wolten, Sonder haben
der kurtzer zeit sich beklagt vnd also weitere zeit, dasselbig zu besichtigen, von
vns begert, on alle zweiffel anderer keiner meinung, dan in hoffnung, mittler weile
die fürgenomene Reformation zu widerfechten oder sunst gentzlich abzuschaffen.

Wiewol wir nu solch jr verzüglich begeren mit recht jhnen abzuschlagen gut fug
gehat, sonderlich dieweil die von Ca- | Biiiib | pitel das buch 14 tag ehe dan die ander
stend empfangen, in des sie darauff sich zu bedencken zeit gnug gehat, Solten auch,
was sie im buch ¹ sträfflich achteten, der gantzer Landschafft zu der zeit billich fürbracht
haben, nach dem die ordnung vnd der gebrauch das gibt, das die stimmen ins
gemein nit besonders gehen sollen, damit die berathschlagung füglicher vnd desto
balder ein end gewinne.

Doch auff das vnsere Widersacher sich niergend in zu beclagen hetten vnd keiner
zu gedencken habe, dan das wir auff alle weg zu vnserem fürhaben jre gehel ² vnd
rath gesucht vnd begert, haben wir zu besichtigung des Buchs, darmit sie, was darinne
jrrig oder sträflich, anzuzeigen vnd zu beweisen zeit gnug hetten, noch xiiij tag
vnd, wo von nöten, vier wochen jnen vergunt, Herwiderumb aber sie auch ermanet
vnd gebetten, das sie, was man dieselben stück, die sie anklagen würden, zu bewäh-
ren aus dem wort Gottes vnd waren Kirchen ordnungen fürbringen möcht on
menschlicher bewegnüß oder haß in Gottes forcht wol betrachten vnd erwegen
wölten.

Aber war, das vnsere Widersacher nit desto weniger zu verhinderung solcher
vnser furgenomener Reformation zum höchsten sich befliessen, vil notwendige
stück wider öffentliche bekante warheit vnd das gewissen zü hindertreiben vnd ein
Buch vnder dem Titel einer Widerberichtung geschriben vnnd ausgeben haben, in
welchem sie anders nit furgenomen, dann den fürgemelten begriff einer Christlicher

1. Einfältiges Bedenken; vgl. oben S.312, Anm. 1.
2. Zustimmung.
 
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