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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0329
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11. appellation wider etliche besondere leut

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Nach dem nu durch die Canones verordnet, das ein Clerck ¹ , so seinem Bischoff
vngehorsam, dem nachzustellen, den zu schmähen vnd zu calumnieren befunden,
sol abgesetzt werden, sonderlich wa man keiner besserung an jm sich zu versehen
hat vnd darneben jederem Bischoff aufferlegt ist, seine Clericen von allen freuel vnd
mutwillen abzu weren, Haben wir hohe vnd billiche vrsachen, solcher durstigkeit
der vnseren, so der Kirchen Christi hoch verletzlich vnd vns schmälich, zu begegen
Jn ansehung, das die Widersacher bis anher nit allein die fel vnd mangel zu verbesseren
gantz vnbedacht, sonder auch widerspenstich vnd halstarrich gewest vnd noch.
So ist nu durch die Canones versehen ² , wo ein suffraganeus ³ oder Capitel nit verrichten
wölten, was sie zu thun pflichtig, das alß dan ein Ertzbischoff, ob sie es
schon nit gestaten, jres ampts sich annemen sol, in den pfharren Clericen auffstellen
vnd Kirchen diener verordnen etc.

Den wir haben ja ein ordentliche Iurisdiction, müssen auch Gott, dem almechtigen,
von vnser haußhaltung rechenschaft thun, welchs wir billich so vil hoher zu
hertzen füren sollen, dieweil wir fast betaget vnd schier zumhöchsten alter komen,
das wir alle stund von hinnen beruffen zu werden erwarten müssen. Darzu haben
wir als ein Churf. neben andern stenden des Reichs zu Regenspurg vns versprochen,
ein Reformation in vnseren Kirchen anzurichten.

Wen nu dem allem nicht also were, wie gesagt, vnd wir mit einiger scheinbarlicher
entschuldigung vnser fürnemenn beruhwen lassenn möchten, So gezimpt vns den
noch solche leichtfertigkeit vnd vnbestendigkeit gar nit, das wir wider vns ⁴ gewissen,
dem man auch wider ordentlicher öberkeit befelh folgen soll, der erkenter warheit
abstehen vnd die vorige mis- | Bvjb | breuche wider auffrichten solten, Vber das,
weil es auch mit recht zu gelassen, das einn Bisschoff allein, nach ersuchtem rath,
wiewol nit erlangten gehel ⁵ seines Capitels ein alte weise oder gewonheit, fürnemlich
so die der Kirchen Gottes hoch verletzlich befunden, durch sein Statut abzu-
schaffen macht hab, Vnd auch leider zu vil am tage liegt ᵏ , das schwäre verderbenn
vnd verlieren so viler Seelen seligkeit, so auß vilen vnnötigen abergleubischen ceremonien
vnd gebreuche vnsere Kirchenn erlitten vnd noch schwärers oder grössers
zu erwarten haben, wa man dieselbigen ceremonien wider auffrichten solle, Auch
weiters einem Bisschoff durch die Canones offentlich vergunt würdt vnnd zu gelassen,
das er, so er an seiner Bisschofflicher ˡ gerechtigkeit wider recht beschwert oder
angegriffen würdt, auff einn gemein Concilium sich beruffenn mag, welchs für nemlich
in sachen des Glaubens vnd der Religion gelten vnnd stat haben sol, da aber
dann nicht der Bapst zu Rom, sonder das Concilium richten soll.

k) wohl Drf. leigt.
l) Drf. Bisscofflicher.

1. Kleriker.
2. vorgesehen.
3. dem Erzbischof unterstehender Bischof.
4. unser.
5. Zustimmung.
 
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