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10
15
20
25
13. des strassburger gymnasiums
353
ᵃ Zum dritten, das sie wollen alle statuta vnd ordnungen, so von der Oberkeit den
schuelen gegeben, disciplin vnd leere belangent, auch die von den schuelherren, vnd
gemeinem convent bisher gegeben sind, trewlich halten, vnd darwider nichts fürnemmen,
noch an iren discipulis, die sie in gemeiner schuell, oder zu haus haben,
solliches gestatten, das sie auch ire convictores vnd haus discipulos zu denen Lectionen,
sy seien publicae oder in Classibus, zu welchen sy vom Rectore vnd visitatoribus
verordnet werden, treulich befordern vnd anhalten, Vnd so einem etwas fürkheme,
das der schuel in der disciplin, oder sonst einigen nachtheil bringen möchte,
ohne verzug dem Rectori vnd visitatoribus anzeigen, vnd in sonderheit jnen allen
die christlichen Religion | 38 | vnd zucht treulich lassen angelegen sein, vnd ire auditores,
wenn sy des gelegenheit haben, in iren authoribus, die sy lesen, vnd sonst, zu
den selbigen vermanen vnd anfieren. ᵃ¹
ᵇ Zum vierdten, das ein jeder die authores, die jm durch den Rectorem vnd Conventum
scholasticum verodnet werden, vnd keine andere lesen, auch dieselbigen
also erkleren vnd dargeben welle, wie jm das vom Rectore vnd Conventu scholastico
nach notturfft vnd gelegenheit der auditorum wirdt furgeschriben, auch alle
wochen seine lectionen repetieren, damit zu nutz der jungen vnd nit nach lust oder
zum bracht der lectorum gelesen werde, Das auch ein ieder alle tag seine stunden
lese, vnd sobald die schlecht, jm lectorio seye vnd nit, dann nach geendter stunden,
mit seiner lection oder exercitio auffhoeren, Vnd wa einer daran seumig, wa er dann
uber ein halb viertheil nach gehörter stunden kummet, das er wolle on widersprechen
ein halb batzen biessen, Wa ein viertl oder daruber, ein batzen, vnd wa er solche
bues desselbig tags, wie er sy verfallen, nitt gebe, das er sy morgens doppel geben
wölle, Wa aber einem ettwas auffstiesse oder begegnete, dadurch er ohn sein schuld
an der zeit versaumet würde, wan der das im nechsten Convent darthuet, soll im sein
busgelt wider gegeben werden.
Zum funfften, das die auch wollen zu den scholasticis conventibus ² , wann sy
darzu durch den Rectorem oder | 39 | visititatores ᶜ berueffen werden, treulich koma)–a)
Zum 3. Leges scholae mit allen trawen halten vnd ernstes vemogens erfordren in gemeiner
Schulen vnd auch mit seinen eigen discipulen: a.
b)–b) Zu fierden, das er wölle die bucher vnd autores, so im alle mal durch den Rector vnd conuent
der professorum verordnet werden, in philosophia morali oder logica, vnd wa es vor gut werde
angesehen, auch in naturali, mit allem vleyß lesen in anfang jetlicher stunden zur lection alß bald im
auditorio sein, auch die stund auß lesen vnd sich auch im lesen nach geordneter vnd angenomener
weyse zu lehren trewlich halten vnd sich dem captui der auditorum gemeß im lesen alwegen gemeß
machen, auch wie geordnet, wie lectionem alle rechten zum wenigsten ein mal zu repetieren. Zum
funfften, das er wolle seine disputationes alwegen zu rechter zeyt halten vnd bey den anderen sein,
die andere halten. Zum sechsten, das er wölle auch zu den Scholasticos Conventus, wenn er dar zu
durch den rectorem oder visitatorem beruffen wirdt, trewlich komen vnd drin zum besten der
Schulen helffen, bedencken, rahten vnd verrichten, was alle mal besserung der schulen erfordren
wurdt: a.
c) visita- || visitatores: b.
1. Dieser Abschnitt findet sich auch am Anfang (S. 351,11–22).
2. Schulkonferenzen.
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13. des strassburger gymnasiums
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ᵃ Zum dritten, das sie wollen alle statuta vnd ordnungen, so von der Oberkeit den
schuelen gegeben, disciplin vnd leere belangent, auch die von den schuelherren, vnd
gemeinem convent bisher gegeben sind, trewlich halten, vnd darwider nichts fürnemmen,
noch an iren discipulis, die sie in gemeiner schuell, oder zu haus haben,
solliches gestatten, das sie auch ire convictores vnd haus discipulos zu denen Lectionen,
sy seien publicae oder in Classibus, zu welchen sy vom Rectore vnd visitatoribus
verordnet werden, treulich befordern vnd anhalten, Vnd so einem etwas fürkheme,
das der schuel in der disciplin, oder sonst einigen nachtheil bringen möchte,
ohne verzug dem Rectori vnd visitatoribus anzeigen, vnd in sonderheit jnen allen
die christlichen Religion | 38 | vnd zucht treulich lassen angelegen sein, vnd ire auditores,
wenn sy des gelegenheit haben, in iren authoribus, die sy lesen, vnd sonst, zu
den selbigen vermanen vnd anfieren. ᵃ¹
ᵇ Zum vierdten, das ein jeder die authores, die jm durch den Rectorem vnd Conventum
scholasticum verodnet werden, vnd keine andere lesen, auch dieselbigen
also erkleren vnd dargeben welle, wie jm das vom Rectore vnd Conventu scholastico
nach notturfft vnd gelegenheit der auditorum wirdt furgeschriben, auch alle
wochen seine lectionen repetieren, damit zu nutz der jungen vnd nit nach lust oder
zum bracht der lectorum gelesen werde, Das auch ein ieder alle tag seine stunden
lese, vnd sobald die schlecht, jm lectorio seye vnd nit, dann nach geendter stunden,
mit seiner lection oder exercitio auffhoeren, Vnd wa einer daran seumig, wa er dann
uber ein halb viertheil nach gehörter stunden kummet, das er wolle on widersprechen
ein halb batzen biessen, Wa ein viertl oder daruber, ein batzen, vnd wa er solche
bues desselbig tags, wie er sy verfallen, nitt gebe, das er sy morgens doppel geben
wölle, Wa aber einem ettwas auffstiesse oder begegnete, dadurch er ohn sein schuld
an der zeit versaumet würde, wan der das im nechsten Convent darthuet, soll im sein
busgelt wider gegeben werden.
Zum funfften, das die auch wollen zu den scholasticis conventibus ² , wann sy
darzu durch den Rectorem oder | 39 | visititatores ᶜ berueffen werden, treulich koma)–a)
Zum 3. Leges scholae mit allen trawen halten vnd ernstes vemogens erfordren in gemeiner
Schulen vnd auch mit seinen eigen discipulen: a.
b)–b) Zu fierden, das er wölle die bucher vnd autores, so im alle mal durch den Rector vnd conuent
der professorum verordnet werden, in philosophia morali oder logica, vnd wa es vor gut werde
angesehen, auch in naturali, mit allem vleyß lesen in anfang jetlicher stunden zur lection alß bald im
auditorio sein, auch die stund auß lesen vnd sich auch im lesen nach geordneter vnd angenomener
weyse zu lehren trewlich halten vnd sich dem captui der auditorum gemeß im lesen alwegen gemeß
machen, auch wie geordnet, wie lectionem alle rechten zum wenigsten ein mal zu repetieren. Zum
funfften, das er wolle seine disputationes alwegen zu rechter zeyt halten vnd bey den anderen sein,
die andere halten. Zum sechsten, das er wölle auch zu den Scholasticos Conventus, wenn er dar zu
durch den rectorem oder visitatorem beruffen wirdt, trewlich komen vnd drin zum besten der
Schulen helffen, bedencken, rahten vnd verrichten, was alle mal besserung der schulen erfordren
wurdt: a.
c) visita- || visitatores: b.
1. Dieser Abschnitt findet sich auch am Anfang (S. 351,11–22).
2. Schulkonferenzen.