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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0436
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432 18. gutachten zum trienter konzil

A. Einige, die die reine Lehre in ihrem Gebiet bereits eingeführt haben, wie der
Markgraf von Brandenburg-Kulmbach, scheinen bereit zu sein, ein solches
Gehorsamsversprechen abzulegen.

B. Einige Evangelische werden durch die versprochene Milde des Kaisers dazu
verleitet, einer Diskussion über strittige Fragen wie die Messe, die monastischen
Gelübde, die Anrufung der Toten und die Glaubensgerechtigkeit auszuweichen.

C. Ratlosigkeit und Verunsicherung kennzeichnen die evangelische Partei.
III. Die Haltung Straßburgs zum Trienter Konzil

A. Grundlegend zum Vorgehen des Straßburger Rates ist die Überzeugung,
daß Messe und Heiligenanrufung eindeutig götzendienerischen Charakter
haben.

B. Wenn man von einem legitimen Gericht mit geeigneten Richtern ausgehen
könnte, dürften durchaus Vertreter des Rates vor einer Synode erscheinen
und Rechenschaft ihres Glaubens ablegen [267f.].

C. Ein Versprechen, sich den Beschlüssen des Konzils von vornherein zu fügen,
darf der Stadt nicht abverlangt werden.
D. Ein solches Versprechen würde der Willkür der Richter Tür und Tor öffnen.
E. Das Argument, ein solches Versprechen sei notwendig, um die Autorität des

Konzils zu festigen, hat keinen Bestand.

F. Weil bereits feststeht, daß das Trienter Konzil in bezug auf die Erbsünde
und die Glaubensgerechtigkeit irrt, und anzunehmen ist, daß es götzendienerische
Praktiken wie die Messe und die Anrufung der Heiligen bestätigen
wird, kann die Stadt Straßburg unmöglich versprechen, sich dessen Beschlüssen
zu fügen [268f.].

IV. Bucer beteuert zum Schluß sein Mißfallen an zweierlei [269]:
A. Daß die Evangelischen ohne jegliche Erklärung vom Konzil fernblieben.

1. Verbindliche Synodalbeschlüsse, etwa zu der Täuferfrage, sind nämlich
durchaus notwendig.

2. Die Evangelischen hätten von vornherein auf einer Instanz mit unparteiischen
Richtern bestehen sollen, die ein legitimes Urteil hätten fällen
können.

3. Eine derartige Antwort hätte im Ausland Achtung vor der evangelischen
Partei hervorgerufen.

4. Eine glatte Ablehnung kommt der contumacia gefährlich nahe.
B. Daß der Kaiser vor Abschluß der Verhandlungen von allen das Versprechen
gefordert hat, den Konzilsbeschlüssen zu gehorchen.

Die hier angestellten Überlegungen lassen diese Schrift in die Diskussionen einordnen,
die in Straßburg bezüglich einer möglichen Teilnahme am Trienter Konzil Ende
Oktober 1547 geführt wurden ¹ .Am20. Oktober etwa berichteten Vertreter der
Stadt aus Augsburg, dass der Kaiser fordere, »dass man sich den Beschlüssen des

1. Vgl. bes. Pol. Cor. IV/2, Nr.682, S.779–782.
 
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