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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0485
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Nr.23
Gutachten zur Teilnahme an der Synode von Zabern

[ca. 27. März 1549]
bearbeitet von Stephen E. Buckwalter

Einleitung
1. Entstehung und Inhalt

Dieses Gutachten gehört zu den letzten Texten, die Bucer vor seinem erzwungenen
Weggang aus Straßburg in der Nacht vom 5. auf den 6. April 1549 verfaßte ¹ . Veranlaßt
wurde es durch die Ausschreibung einer Diözesansynode auf den 2. April nach
Zabern ² durch den dort residierenden Straßburger Bischof Erasmus von Limburg
³ . Der Bischof verband seinen Ausruf mit einer Aufforderung an den Stadtrat,
für die Teilnahme aller evangelischen Pfarrer der Stadt und der ihm zugehörigen
Dörfer an dieser Synode zu sorgen. Der Magistrat reagierte am 20. März abweisend,
indem er auf negative Erfahrungen der Protestanten in anderen Diözesen hinwies,
weitere Erklärungen seitens des Bischofs über sein Vorgehen forderte und auf sicherem
Geleit für die evangelische Geistlichkeit bestand ⁴ . Der Bischof antwortete am
23. März, indem er alle Straßburger Pfarrer erneut aufforderte, die Synode zu besuchen
und ihnen für die Hin- und Rückreise förmlich Geleit erteilte. Die Rat beriet
über diese Angelegenheit am 27. März. Daraufhin reichte Bucer das im folgenden
edierte Gutachten ein ⁵ . In ihm stellt er Überlegungen an, unter welchen Bedingungen
eine Teilnahme der evangelischen Pfarrerschaft Straßburgs an einer solchen
Synode mit dem christlichen Bekenntnis vereinbar sei.

1. Auf die Schrift und ihre Entstehung wird in Pol. Cor. IV, S.1161, Anm.5 (»wohl eines der letzten
amtlichen Schriftstücke aus seiner Strassburger Zeit«) und BDS 17,S.583, Anm.52 kurz eingegangen.

2. Zu diesem Vorgang vgl. Pol. Cor. IV/2, Nr.856–858, S.1126–1134; nach Adam, Straßburg,
S. 274 und BDS 17, S.583, Anm.52 war die Synode auf den 30. März ausgeschrieben worden (vgl.
dagegen Pol. Cor. IV/2, S.1134: »hie zu Zabern bi meiner residenz am zinstag den andern Aprilis«).

3. Zu ihm vgl. oben S. 189, Anm. 4. Eine ausgiebige Dokumentation der zähen Verhandlungen
zwischen Bischof und Stadt vom August 1548 bis März 1549 bezüglich der Einführung des Interims
bietet Pol. Cor. IV/2, Nr.815, 822, 830, 832 f., 836, 838, 840, 843, 845, 847, 851, 856–858 und 872
(S. 1057f., 1074, 1086–1088, 1094 f., 1097, 1099, 1103–1108, 1110f., 1114–1118, 1126–1143 und
1152f.).
4. Pol. Cor. IV/2, Nr.876, S.1160f.
5. Pol. Cor. IV/2, S.1161, Anm.5.
 
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