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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0532
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NOTA
discrepantiam

Testamento
contrait.
Sol ein Verandert
gut sein zu allen
theilen.

Wo bleibts
wibrendlin?

Erbfall sol sein
Onverandert gut
etc.

Testamento
contrait.

Schenck
vetterlicher liebe

236 fl.

Fünfftetheil des
widdumbs 40 fl.
dem son gegeben

528
25.1 heiratsbrief bucers und wibrandis rosenblatts

veranderung, so in stehnder ehe beschehen möchte, zu rechen ¹ , Vnd fürnemlich
dieweil herr Martin seinen Son Nathanael uber seinen müterlichen theil
aus vätterlicher liebe, wie hernach gemeldet würt, begaben thut, das, ob dem
selben schen ² etwas kleinfüg- | 774 | igs dardurch abgienge, derselbig dessen
hieuor wol ergetzet ³ ist, So ist solcher jrer, der ehegemechden, eegemeldter 5
narung halben, so sie diser zeit zusamen bringen, beschlossen, das es zu allen
theilen ein verandert gut, als ob sie, die ehegemechde, dasselbig bei vnd mit
einander in stehnder ehe überkommen, errungen, gewunnen oder ersparet
hetten sein vnd bleiben solle.

Jedoch vnd imm fall, so herren Martin sein Son Nathanael oder jhr fraw 10
Wibranden jrer ietziger kinder von herren Johann Oecolampadio oder D. Capiton
eines oder mehr in stehnder ⁴ ehe tods abgeen würden, wie es der Almechtig
Got nach seinem götlichen willen, gnaden ᵇ vnd gefallen ᵇ zuschicken
hat, was dann jr jedem von solchen todsfallen erblich zufallen würde, das solle
denselben, welchs theil das were, vnd seinen erben ein onverendert gut sein 15
vnd bleiben vnd in stehnder Ehe in keinen weg verandert werden.

Vnd zum letsten hat herr Martin Bucer mehrgemelt ⁵ jm bei solcher eheberedung
⁶ vorbehalten, Dieweil nach abgang seiner lieben hausfrawen Elizabet
Palassin seligen obgemelt jme etliche seiner kinder, so er mit derselben inn
stehnder Ehe gezielet hat, auch tods verschiden vnd der selben erbschafft auff 20
jnen als den Vatter gefallen, dadurch dann seinem Son Nathanael an seiner
zeitlichen nahrung ⁷ nachtheil beschehen ᶜ Vnd aber derselbig sein Son leibshalben
blöd ⁸ vnd onuermöglich ⁹ ist, das dann er, herr Martin, dem selben
über seinen drittentheil – aus freier vatterlicher liebe – 236 gulden Strasburger
werung zu voraus zuschaffen vnd die selbigen herren Conraden Huberten ¹⁰ , 25
dem helffer zu S. ¹¹ Thoman, als seines Sons rechtlichem vogt ¹² , mit anderem
des Sons müterlichen erb zu zustellen.

Daruber als herr Martin seiner ehelichen hausfrawen Elizabet Palassin seligen
200 gulden zu einem widdumb ¹³ gemacht vnd sie jm, herren Martin, eins

b)–b) über der Zeile erg. und eingewiesen.
c) Schrf.: besthehen.

1. berechnen.
2. schon.
3. vergessen gemacht, entschädigt, ermuntert, gestärkt. Götze, S.67.
4. bestehender.
5. öfters erwähnt.
6. Ehevertrag. Deutsches Rechtswörterbuch 2, Sp. 1210.
7. Lebensunterhalt.
8. schwach.
9. leistungsunfähig. Götze, S.218.
10. Konrad Hubert (1507–1577), 1531–1549 Privatsekretär Bucers und Diakon an St.

Thomas in Straßburg. Baum, Capito und Butzer; BCor VII, S.445; Buckwalter, Hubert.
11. Sankt.
12. Vormund; s. oben S. 526, Anm.6.
13. S. oben S.526, Anm.8.
 
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