Nr. 2
Abendmahlsbekenntnis Straßburgs für den
zweiten Speyerer Reichstag
vor dem 22. April 1529
Einleitung
1. Entstehung
Obwohl bereits der Bucer-Biograph Gustav Anrich1 und die Herausgeber der
Reichstagsakten2 auf das folgende, äußerst knappe Abendmahlsbekenntnis hinge-
wiesen hatten, waren es erst die Forscher Jacques Pollet3 und vor allem Ian Haz-
lett4, die viele Jahrzehnte später auf dessen abendmahlstheologische Bedeutung ge-
bührend aufmerksam machten. Das Dokument entstand im Zusammenhang mit
den miihsamen Versuchen Straßburgs während des zweiten Speyerer Reichstags,
eine theologische Annäherung an Kursachsen zu erreichen. Ziel war, die innerevan-
gelische Einheit zu fördern und der sich abzeichnenden, politisch gefährlichen Iso-
lierung Straßburgs und anderer oberdeutscher Reichsstädte gegenüber dem Kaiser
entgegenzuarbeiten.5
Den zum 2. Februar 1529 angekündigten, aber erst am 15. März eröffneten zwei-
ten Speyerer Reichstag6 wollte der Bruder und Stellvertreter Kaiser Karls V., Erz-
herzog Ferdinand von Österreich, als Gelegenheit nutzen, einen schärferen Kurs
gegen die evangelischen Stände einzuschlagen. Diese hatten bisher von der fakti-
schen Suspension des Wormser Edikts durch die »Verantwortungsformel« des
Reichstagsabschieds von 15267 profitiert. Nun war es das Anliegen der Evangeli-
schen, jene ihnen entgegenkommende Glaubensklausel zu erhalten sowie die inner-
evangelische politische Einheit zu wahren. Jakob Sturm und Matthis Pfarrer vertra-
ten den Straßburger Rat seit dem Beginn der Verhandlungen; der Ammeister Daniel
Mieg schloß sich ihnen am 12. April an, wurde jedoch zur Strafe dafür, daß Straß-
1. Vgl. Anrich, Bucer, S. 50, der das vorliegende Gutachten dem Straßburger Münsterprediger
Kaspar Hedio (zu ihm vgl. Bopp, Die evangelischen Geistlichen, Nr. 2028; Ficker/Winckelmann,
Handschriftenproben II, Nr. 60; Benrath, Historien de l’Eglise) zuschreibt.
2. DRTA.JR 7, S. 820h
3. Pollet I, S. 19-23.
4. Hazlett, Development, S. 266-270.
5. Allgemein hierzu: Hazlett, Development, S. 228-232.
6. Ausführlich hierzu: Kühn, Geschichte des Speyerer Reichstages; vgl. auch Kohnle, Reichstage
der Reformationszeit, S. 461h; Adam, Straßburg, S. 163; Jung, Beiträge zu der Geschichte der Re-
formation.
7. Bis zur Einberufung eines Nationalkonzils solle »ein jeder sich halten, wie er das gegen Gott,
auch kaiserliche Majestät und das Reich getraue zu verantworten« (Greschat, Bucer, S. 99).
Abendmahlsbekenntnis Straßburgs für den
zweiten Speyerer Reichstag
vor dem 22. April 1529
Einleitung
1. Entstehung
Obwohl bereits der Bucer-Biograph Gustav Anrich1 und die Herausgeber der
Reichstagsakten2 auf das folgende, äußerst knappe Abendmahlsbekenntnis hinge-
wiesen hatten, waren es erst die Forscher Jacques Pollet3 und vor allem Ian Haz-
lett4, die viele Jahrzehnte später auf dessen abendmahlstheologische Bedeutung ge-
bührend aufmerksam machten. Das Dokument entstand im Zusammenhang mit
den miihsamen Versuchen Straßburgs während des zweiten Speyerer Reichstags,
eine theologische Annäherung an Kursachsen zu erreichen. Ziel war, die innerevan-
gelische Einheit zu fördern und der sich abzeichnenden, politisch gefährlichen Iso-
lierung Straßburgs und anderer oberdeutscher Reichsstädte gegenüber dem Kaiser
entgegenzuarbeiten.5
Den zum 2. Februar 1529 angekündigten, aber erst am 15. März eröffneten zwei-
ten Speyerer Reichstag6 wollte der Bruder und Stellvertreter Kaiser Karls V., Erz-
herzog Ferdinand von Österreich, als Gelegenheit nutzen, einen schärferen Kurs
gegen die evangelischen Stände einzuschlagen. Diese hatten bisher von der fakti-
schen Suspension des Wormser Edikts durch die »Verantwortungsformel« des
Reichstagsabschieds von 15267 profitiert. Nun war es das Anliegen der Evangeli-
schen, jene ihnen entgegenkommende Glaubensklausel zu erhalten sowie die inner-
evangelische politische Einheit zu wahren. Jakob Sturm und Matthis Pfarrer vertra-
ten den Straßburger Rat seit dem Beginn der Verhandlungen; der Ammeister Daniel
Mieg schloß sich ihnen am 12. April an, wurde jedoch zur Strafe dafür, daß Straß-
1. Vgl. Anrich, Bucer, S. 50, der das vorliegende Gutachten dem Straßburger Münsterprediger
Kaspar Hedio (zu ihm vgl. Bopp, Die evangelischen Geistlichen, Nr. 2028; Ficker/Winckelmann,
Handschriftenproben II, Nr. 60; Benrath, Historien de l’Eglise) zuschreibt.
2. DRTA.JR 7, S. 820h
3. Pollet I, S. 19-23.
4. Hazlett, Development, S. 266-270.
5. Allgemein hierzu: Hazlett, Development, S. 228-232.
6. Ausführlich hierzu: Kühn, Geschichte des Speyerer Reichstages; vgl. auch Kohnle, Reichstage
der Reformationszeit, S. 461h; Adam, Straßburg, S. 163; Jung, Beiträge zu der Geschichte der Re-
formation.
7. Bis zur Einberufung eines Nationalkonzils solle »ein jeder sich halten, wie er das gegen Gott,
auch kaiserliche Majestät und das Reich getraue zu verantworten« (Greschat, Bucer, S. 99).