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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 8): Abendmahlsschriften 1529 - 1541 — Gütersloh, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.29834#0335
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Nr. 8
Abendmahlsgutachten für den Churer Reformator
johannes Comander
Oktober 1539

Einleitung
1. Entstehung
Im Sommer 15391 wandte sich der Churer Reformator Johannes Comander2 in ei-
nem Brief3 an Bucer. Er bat vor allem um Auskunft über seine Auffassung vom
Abendmahl und darüber, wie diese sich in den letzten Jahren gewandelt hätte4. Die
Antwort auf diese Anfrage nutzte der Straßburger einige Monate später, um seine
Abendmahlstheologie in aller Ausführlichkeit darzulegen, die Entwicklung seiner
Ansichten im Verhältnis zu Luther zu rekapitulieren und die Behebung der mit den
Schweizer Theologen um Heinrich Bullinger noch bestehenden Differenzen ein
weiteres Mal zu versuchen. So wurde der Brief zu einer regelrechten theologischen
Abhandlung - und in gewissem Sinne zu einem erneuten Versuch, das seit Mai 1538
abgebrochene Gespräch mit Bullinger auf dem Umweg über Comander wieder auf-
zunehmen5. Als Begleitschreiben verfaßte Bucer außerdem einen an die »evangeli-
schen Brüder« in Chur insgesamt gerichteten deutschsprachigen Brief6 sowie eine
Zusammenfassung seiner Abendmahlsansichten in Form von Thesen, die sowohl la-
teinisch als auch deutsch überliefert sind7.

1. Das genaue Datum läßt sich nicht ermitteln. Bucer schreibt im Oktober 1539: »literas tuas,
quas ante menses aliquot ad me dedisti« (vgl. unten S. 349,2); in Anbetracht der Tatsache, daß Bucer
am 26. Juli 1539m Basel war, läßt die Formulierung »dedisti« die Möglichkeit ebenfalls offen, daß
auch Comander sich dort aufhielt und ihm seine Anfrage persönlich überreichte.
2. Zu ihm vgl. unten S. 349, Anm. 1. Zur Einführung der Reformation in Chur und zur Rolle
Comanders darin vgl. zuletzt Bundi/Jecklin/Jäger, Geschichte der Stadt Chur, S.274-338.
3. Dieser ist nicht mehr erhalten.
4. Vgl. unten S. 349,9 h
5. Seit der Zürcher Tagung vom Mai 1538 (vgl. oben Nr. 7, S. 314-330) hatte Bucer zweimal an
Bullinger geschrieben, jeweils ohne eine Antwort zu bekommen (vgl. HBBW VIII, Nrr. 1134 und
1137)-
6. Unten ediert als Nr. 9, S.401-410.
7. Unten ediert als Nr. 10, S.411-457. Eine Mitteilung Comanders an Bullinger vom 7. März
1541 (Scbieß, Bullingers Korrespondenz I, Nr. 25, S. 35: »addidit [Bucerus] mihi et [epistolam] Ger-
manicam, satis longam, articulatim descriptam«) läßt vermuten, daß die Thesen ursprünglich einen
Anhang des deutschen Briefes bildeten und daß Brief und Thesen nach Eintreffen des lateinischen
Gutachtens geschickt wurden. Freilich ist diese Annahme nur schwer mit der Tatsache zu vereinba-
ren, daß die Thesen wohl ursprünglich lateinisch waren. Bucers Gutachten für Comander wird, ob-
wohl auf Latein verfaßt, in diesen Band aufgenommen, weil es im engen Sachzusammenhang mit
den obengenannten Schriften Nr. 9 und 10 steht.
 
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