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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 8): Abendmahlsschriften 1529 - 1541 — Gütersloh, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.29834#0040
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Nr. 3
Abendmahlsbekenntnis für den Schweinfurter Tag
vor dem i. April 1532

Einleitung
1. Entstehung
Bucer formulierte dieses Bekenntnis als Stellungnahme der Straßburger Delegation
bei den vom 30. März bis 9. Mai 1532 in Schweinfurt stattfindenden Verhandlungen
zwischen den oberdeutschen Reichsstädten und den vom Kaiser beauftragten Kur-
fürsten von Mainz und der Pfalz. Der Schweinfurter Tag hatte den Zweck, einen be-
fristeten Waffenstillstand für die evangelischen Stände auszuhandeln. Den Hinter-
grund dieser Zusammenkunft bildeten die Bestrebungen Kaiser Karls V., im
Schmalkaldischen Bund einen Keil zwischen Kursachsen und die oberdeutschen
Reichsstädte zu treiben. Dazu stellte er den Unterzeichnern der Confessio Augu-
stana einen Waffenstillstand in Aussicht, der die als »zwinglianisch« abgestempelten
Reichsstädte, die auf dem Augsburger Reichstag lediglich die Confessio Tetrapoli-
tana unterschrieben hatten, ausschloß.1 Landgraf Philipp von Hessen, der an der
Festigung der Verbindungen zwischen den Reichsstädten und Kursachsen interes-
siert war, lud deshalb zu einer Zusammenkunft zwischen Vertretern der oberdeut-
schen evangelischen Reichsstädte und den Kurfürsten Albrecht von Mainz und
Ludwig von der Pfalz2 ein, die am 30. März in Schweinfurt beginnen sollte. Zweck
der Versammlung war, die Bedingungen für einen Frieden mit dem Kaiser im Vor-
feld des Regensburger Reichstages, der nur kurze Zeit später stattfand, zu erör-
tern.3
Vor diesem politischen Hintergrund war es ein theologisches Anliegen der Ober-
deutschen, die Vereinbarkeit ihrer Abendmahlsauffassung mit derjenigen des Augs-
burgischen Bekenntnisses überzeugend darzulegen. In diesem Sinn verfaßte Bucer
das folgende Gutachten, das die theologische Übereinstimmung zwischen der Con-
fessio Tetrapolitana und dem Abendmahlsartikel der Augustana zu untermauern
versucht.4 Es wurde den anderen protestantischen Gesandten am 1. April über-
reicht.
1. Vgl. Greschat, Bucer, S. 109; Hazlett, Development, S. 363 f.; Pollet I, S. 67f.; Friedrich, Martin
Bucer, S. 88 f.; Bizer, Studien, S. 56; Köhler, Zwingli und Luther II, S. 288-291.
2. Zu ihrer Beauftragung durch Kaiser Karl V. vgl. Kohnle, TRE 28, S.464.
3. Die Schweinfurter Verhandlungen führten schließlich zum Nürnberger Anstand desselben
Jahres, der den reichsrechtlichen Schutz der Evangelischen bis zur Entscheidung eines Konzils ver-
längerte und die Suspendierung der Prozesse des Kammergerichts in Aussicht stellte.
4. Vgl. hierzu vor allem Köhler, Zwingli und Luther II, S. 288f.; Hazlett, Development, S. 363-
372; Friednch, Martin Bucer, Anmerkungs- und Quellenband, S. 104, Anm.22.
 
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