S. 43, Anm. 63). Der Druck dieser Klosterordnung von 1543 (ebenfalls wie die KO in Witten-
berg bei Georg Rhau) hat die Vorlage von 1535 um einiges verändert.
Die von den Schmalkaldischen Bundesfürsten betriebene Reformation im Fürstentum
Wolfenbüttel hatte keinen nachhaltigen Erfolg. Heinrich d. J. konnte nach der Rückkehr in
sein Land 1547 die katholische Lehre wiederherstellen. Wieweit sich trotz seiner Gegenmaß-
nahmen die evangelische Lehre in seinem Lande gehalten hat, ob und wo man bei den Ord-
nungen der vom Schmalkaldischen Bund. verordneten Visitatoren blieb, läßt sich mit Sicher-
heit nicht sagen. Eine erschöpfende Auswertung der Quellen, namentlich der Visitations- und
Examensprotokolle von 1568 liegt noch nicht vor (vgl. Spanu th). Fest steht nur, daß die
Städte Helmstedt und Schöningen nennenswerten Widerstand geleistet haben. Auch für die
Adelsherrschaft Warberg ist Beharren bei der Reformation bezeugt (vgl. K. Böhme, Die
Einführung der Reformation in der Herrschaft Warberg, in: Braunschw. Magazin 8, 1903, S.
54 — 56).
Erst Herzog Julius, der Sohn Heinrichs d. J., führte 1568 bei seinem Regierungsantritt
die Reformation in seinem Lande energisch durch (vgl. Brenneke II). Seine theologischen
Berater waren D. Martin Chemnitz, Superintendent der Stadt Braunschweig, und D. Jacob An-
dreae, Propst und Kanzler der Universität Tübingen. Unter ihrer Führung fand die erste vom
Landesherrn verordnete lutherische Visitation statt (Akten im Arch. des LKA Wolfenbüttel
und StA. Hannover, z. T. veröffentlicht bei Spanuth). Sie dauerte vom 8. Okt. bis 15. Nov.
1568 und betraf so gut wie ausschließlich geistliche Fragen. Eine Instruktion für diese Visita-
tion ist nicht überliefert. Jedoch ist zu beachten, daß Martin Chemnitz im Jahre 1579 in
Magdeburg erscheinen ließ: Handbüchlein der fürnemsten hauptstücke der christlichen lehre,
durch frag und antwort aus Gottes wort einfeltig und gründlich erkleret. Anfenglich gestellet
zum unterricht der pastorn in der visitation des fürstenthums Braunschweig. Jetzundt von neu-
em überlesen und gebessert. Durch Martinum Chemnitium. (8 Bl. 345 S. 8°). (Vgl. zur Visita-
tion auch Hennecke , Quellennachlese S. 45 ff.).
Im Anschluß an die Visitation erschien am 1. Jan. 1569 die von Martin Chemnitz und
Jacob Andreae zusammengestellte KO (vgl. Hermann Hachfeld, Mairtin Chemnitz. Leipzig
1867, S. 59 — 62, 69 — 73; Petri, Agende S.47 ff.; Ritter, KO; Tschackert S. 603—
605, sowie die Literatur bei Ritter, KO, und Tschackert aaO.; zur Taufliturgie vgl.
Koldewey, Beiträge, Stück 2; Tschackert, S. 605; zu den kirchenrechtlichen Ein-
richtungen im Einzelnen vgl. namentlich Brenneke II, auch Martens, S. 110 ff. und
Krusch, S. 99 ff.). Vorlage für den agendarischen Teil ist die Lüneburger KO von 1564, für
den kirchenrechtlichen die Württembergische von 1559.
Im Jahre 1585 wurde diese KO auch im Lande Calenberg-Göttingen eingeführt. Sie hat
ihre Geltung in der hannoverschen Landeskirche im allgemeinen bewahrt (vgl. Petri, Agende
S. 49 f.). Im Lande Braunschweig aber ist sie schon bald durch eine andere ersetzt worden.
Bereits der seit 1635 regierende Herzog August machte den Versuch einer Umgestaltung. 1657
erschien eine neue Agende im Druck. 1709 brachte Herzog Anton die „Erneuerte KO“ heraus.
Diese erklärte die in der KO des Herzogs Julius von 1569 als ersten Teil gedruckte Lehrschrift
des Martin Chemnitz als weiterhin rechtsgültig, hob aber im übrigen die Vorgängerin auf und
ist bis auf Änderungen, die namentlich im 19. Jahrhundert vorgenommen wurden, in Geltung
geblieben (vgl. Hille-Kellner S. 24 f.) Zu den einzelnen Drucken vgl. Koldewey, Die
verschiedenen Ausgaben der KO des Herzogs Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel, in: ZNS
1887, S. 260 — 270. Wir bringen den Text unter Nr. 3 nach dem Erstdruck von 1569. 1615
wurde ein sog. „revidierter“, d.h. geringfügig geänderter Neudruck vorgenommen. Nach diesem
berg bei Georg Rhau) hat die Vorlage von 1535 um einiges verändert.
Die von den Schmalkaldischen Bundesfürsten betriebene Reformation im Fürstentum
Wolfenbüttel hatte keinen nachhaltigen Erfolg. Heinrich d. J. konnte nach der Rückkehr in
sein Land 1547 die katholische Lehre wiederherstellen. Wieweit sich trotz seiner Gegenmaß-
nahmen die evangelische Lehre in seinem Lande gehalten hat, ob und wo man bei den Ord-
nungen der vom Schmalkaldischen Bund. verordneten Visitatoren blieb, läßt sich mit Sicher-
heit nicht sagen. Eine erschöpfende Auswertung der Quellen, namentlich der Visitations- und
Examensprotokolle von 1568 liegt noch nicht vor (vgl. Spanu th). Fest steht nur, daß die
Städte Helmstedt und Schöningen nennenswerten Widerstand geleistet haben. Auch für die
Adelsherrschaft Warberg ist Beharren bei der Reformation bezeugt (vgl. K. Böhme, Die
Einführung der Reformation in der Herrschaft Warberg, in: Braunschw. Magazin 8, 1903, S.
54 — 56).
Erst Herzog Julius, der Sohn Heinrichs d. J., führte 1568 bei seinem Regierungsantritt
die Reformation in seinem Lande energisch durch (vgl. Brenneke II). Seine theologischen
Berater waren D. Martin Chemnitz, Superintendent der Stadt Braunschweig, und D. Jacob An-
dreae, Propst und Kanzler der Universität Tübingen. Unter ihrer Führung fand die erste vom
Landesherrn verordnete lutherische Visitation statt (Akten im Arch. des LKA Wolfenbüttel
und StA. Hannover, z. T. veröffentlicht bei Spanuth). Sie dauerte vom 8. Okt. bis 15. Nov.
1568 und betraf so gut wie ausschließlich geistliche Fragen. Eine Instruktion für diese Visita-
tion ist nicht überliefert. Jedoch ist zu beachten, daß Martin Chemnitz im Jahre 1579 in
Magdeburg erscheinen ließ: Handbüchlein der fürnemsten hauptstücke der christlichen lehre,
durch frag und antwort aus Gottes wort einfeltig und gründlich erkleret. Anfenglich gestellet
zum unterricht der pastorn in der visitation des fürstenthums Braunschweig. Jetzundt von neu-
em überlesen und gebessert. Durch Martinum Chemnitium. (8 Bl. 345 S. 8°). (Vgl. zur Visita-
tion auch Hennecke , Quellennachlese S. 45 ff.).
Im Anschluß an die Visitation erschien am 1. Jan. 1569 die von Martin Chemnitz und
Jacob Andreae zusammengestellte KO (vgl. Hermann Hachfeld, Mairtin Chemnitz. Leipzig
1867, S. 59 — 62, 69 — 73; Petri, Agende S.47 ff.; Ritter, KO; Tschackert S. 603—
605, sowie die Literatur bei Ritter, KO, und Tschackert aaO.; zur Taufliturgie vgl.
Koldewey, Beiträge, Stück 2; Tschackert, S. 605; zu den kirchenrechtlichen Ein-
richtungen im Einzelnen vgl. namentlich Brenneke II, auch Martens, S. 110 ff. und
Krusch, S. 99 ff.). Vorlage für den agendarischen Teil ist die Lüneburger KO von 1564, für
den kirchenrechtlichen die Württembergische von 1559.
Im Jahre 1585 wurde diese KO auch im Lande Calenberg-Göttingen eingeführt. Sie hat
ihre Geltung in der hannoverschen Landeskirche im allgemeinen bewahrt (vgl. Petri, Agende
S. 49 f.). Im Lande Braunschweig aber ist sie schon bald durch eine andere ersetzt worden.
Bereits der seit 1635 regierende Herzog August machte den Versuch einer Umgestaltung. 1657
erschien eine neue Agende im Druck. 1709 brachte Herzog Anton die „Erneuerte KO“ heraus.
Diese erklärte die in der KO des Herzogs Julius von 1569 als ersten Teil gedruckte Lehrschrift
des Martin Chemnitz als weiterhin rechtsgültig, hob aber im übrigen die Vorgängerin auf und
ist bis auf Änderungen, die namentlich im 19. Jahrhundert vorgenommen wurden, in Geltung
geblieben (vgl. Hille-Kellner S. 24 f.) Zu den einzelnen Drucken vgl. Koldewey, Die
verschiedenen Ausgaben der KO des Herzogs Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel, in: ZNS
1887, S. 260 — 270. Wir bringen den Text unter Nr. 3 nach dem Erstdruck von 1569. 1615
wurde ein sog. „revidierter“, d.h. geringfügig geänderter Neudruck vorgenommen. Nach diesem