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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0026
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ist die KO von 1569 dann in die offizielle Gesetzessammlung (vgl. Landesordnungen und
Gesetze T. 1, cap. 1, Nr. 1, S.l ff.) aufgenommen und bei Richter II, S. 318 ff. lückenhaft
abgedruckt worden. Ein unveränderter Abdruck erfolgte im Jahre 1853 in Hannover.

Zum gleichen Zeitpunkt wie die KO erschien eine von Jacob Andreae verfaßte Kloster-
ordnung. Sie ist als Anhang zur KO zu bezeichnen und stellt eine Rechtfertigung der Umge-
staltung des Klosterlebens dar. Text unter Nr. 4.

Auf Ergänzung der KO und vermehrte Sicherung der lutherischen Lehre bedacht, ließ
Herzog Julius 1576 von Martin Chemnitz das „Corpus doctrinae Julium“ zusammenstellen (vgl.
Ritter, Lehrschriften).

Mit der KO war die Rechtsgrundlage des reformatorischen Kirchenwesens im Herzogtum
geschaffen. Wenn auch der Landesherr ständig auf die Geldmittel der Stände angewiesen war
(vgl. Koken S. 34 ff., auch Brenneke II), so hat er sich auf kirchenrechtlichem Gebiet
wenig von ihnen beeinflussen lassen. Bei der Zusammenstellung und Veröffentlichung der KO
sowie bei Durchführung der Visitation wurden die Stände nicht zu Rate gezogen; erst am 4.
November 1570 gab der große Landtagsausschuß seine Zustimmung zu diesen Maßnahmen.
Durch die gleichzeitige Billigung der Umwandlung der Klöster in Schulen war das Reforma-
tionswerk des Herzogs Julius endgültig gesichert. Immerhin hat der Herzog auch fernerhin
gewisse Rücksichten auf die Stände nehmen müssen (vgl. M ar t en s S. 152, 173f.). Nach außen
hin machten sie ihre Ansprüche dem Landesherrn gegenüber geltend in den Landtagsabschieden
1597, 1601, 1613 (vgl. Koken S. 39). Sie bestanden hier auf Beibehaltung der KO von 1569
und des „Corpus doctrinae Julium“ von 1576.

Weitere Ordnungen auf kirchlichem Gebiet sind im 16. Jh. nicht entstanden. Generalvisitationen
haben ebenfalls nicht mehr stattgefunden, abgesehen von der des Jahres 1588, die lediglich
die angefallenen Gebiete Calenberg-Göttingen und Hoya betraf. Zwar wurde laut Protokoll
der Generalkonsistorien immer wieder die Forderung nach einer neuen Generalvisitation laut,
fand aber beim Herzog kein Gehör.

Akten über Bestallungen von Geistlichen liegen mannigfach vor. Beachtenswert ist dabei
die allerdings nur protokollarisch überlieferte Instruktion für die Generalsuperintendenten.
Chemnitz hat sie den fünf damaligen Amtsinhabern am 14. April 1569 mitgeteilt (vgl. St. A.
Hannover, Cal. Br. A. Des. 21 B IVa Nr. 4, auch Arch. d. LKA Wolfenbüttel Nr. 464; erwähnt
bei Krusch S. 107). ln ähnlicher Eorm ist auch eine Instruktion für die Spezialsuperinten-
denten vom 20. Mai 1569 überliefert, allerdings nicht als solche erkannt. H. C. Schönijahn,
Rückerinnerungen aus der Reformationsgeschichte der herzoglichen Braunschweig-Wolfenbüt-
telschen Lande. Wolfenbüttel 1817, S. 18 — 23, bringt sie unter der Bezeichnung: „Articuli, so
in annehmung dieser KO in kegenwärtigkeit des durchleuchtigen und hochgebornen fürsten
und herrn herrn Juliussen, herzogen zu Brunsvig und Lüneburg etc. den generalibus super-
intendentibus proponirt und durch die generales den specialibus superintendentibus, daß die
sie ihren subiectis pastoribus proponiren und darüber halten sollen und mit hanttastung an-
gelobt, und also bald ins werk gerichtet haben anno 1569 mense Majo die 20." Bei beiden
Instruktionen handelt es sich um eine Aufzählung der Pflichten dieser Geistlichen im Anschluß
an die Bestimmungen der KO. Die zweite wurde später für das Gebiet Calenberg-Göttingen
gleicherweise aufgestellt (erwähnt bei Hennecke, Quellennachlese S. 50, Anm. 2). Die
Neubestallung des Basilius Satler, der seit 1574 im Konsistorium tätig war, vom 20. Febr. 1596
ist besonders aufschlußreich für den Stand der Lehrfragen und die Rangordnung der kirch-
lichen Ämter zu diesem Zeitpunkt (vgl. Ritter, Lehrschriften, S, 90; Abdruck S.
92 — 95).

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