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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0040
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Wolfenbüttel

lassen werden. Dan wir und die vorwanten der
christlichen voreynigung betrachten, dieweil viel
alter vorlebten personen in dem kloster ane
zweifel sein, die ihr leben lang unterhalten
mussen werden, so kan die bestallung nit bes-
ser dan durch die monche selbst und doch uff
rechenschaft beschehen, zudeme das sie ihrer
klosterguter gelegenheit und bestallungen, wie
man dan oft gut hauswirt darunter findet, an
nutzlichsten zu thun wissen.

Weren aber monche darunter, die aus den
klostern wolten und geschickt weren, pfarren in
flecken oder dorfern zu vorwalten, die werden
die verordente visitatores darzu wol zu furdern
wissen. Doch sol ein billiche abfertigung aus
dem kloster, darin ein jeder gewest, gegeben
werden. Und so oft solchs furfiele, konten es
stathalter und rethe unsers erachtens dohin
richten, wo kein barschaft im kloster vorhanden
oder befunden, das sich die ebte oder probste
mit denselben vortrugen und ihnen uff ein mhal
ein abfertigung geben oder jerlich soviel, das
die summa solcher abfertigung erreichte.

Nachdem wir glaublichen bericht worden,
solchs auch im werk etzlichermass befunden,
das sunderlich die nonnen, so im lande plieben,
ihrer kirchen und klosterkleinotten, barschaft,
farung und getreidich vor unserm anzug auch
aus dem lande geschickt, so sollen stathalter
und rethe mit denselben oder ihren vorstehern
in gleichnus reden und mit ihnen verschaffen,
wie oben ungeferlich der ebte und probste hal-
ben gemeldet, ane allein sollen sie mit der hul-
digung verschont werden. Aber solche vorsteher
sollen solche huldigung leisten.

Wurden auch in den jungfrauenklostern junge
personen vorhanden sein, die sich heraus und
zum ehelichen stand wolten begeben, wie dan
die visitatorn wol vormerken werden, und wol-
ten dasjenige, was sie in die kloster bracht
oder ihnen hinein angestorben were, oder sunst
ein abfertigung haben, so sollen stathalter und

27 Die Verwaltung der Komtur Lucklum hatte
Burchard v. Pappenheim, die der Johanniter-
kommende zu Süpplingenburg Matthias Dörg-

rethe uff der visitatorn anzeig denselben perso-
nen darzu soviel muglich furderung thun, das
sie ein ziemlichs und muglichs nach vermugen
des klosters zur abfertigung bekomen, oder das
es damit geordent werde, wie droben der mon-
che halber, so aus dem klostern begeren werden,
gemeldet.

Und was an kleinotten und barschaft zur hand
wurde bracht oder in kloster und stetten befun-
den werden, das sollen stathalter und rethe in ein
wolvorwart gewelb zu Wulffenbuttel beisetzen
und einem iglichen kloster ein vorzeichnus vom
inventario zukomen lassen, auch was also bei-
gesatzt, eigentlich beschreiben und uff die negste
zusamenkunft unser und den eynungsverwanten
davon copeien und bericht zuschicken.

Wurde auch der adel im lande sich berurter
beisetzung der kleinotter beschweren wollen,
wie dan bereit etzlicher maß vormerkt worden,
so sollen ihnen stathalter und rethe und bevel-
haber diesen bericht geben, das die beisetzung
zu mherer verwarung beschehe, darumb wurden
sie unsers erachtens kein beschwerung darin
tragen, dieweil auch schwerlich alles von den
orten, dahin die geistlichen berurte kleinotter
geflohet, wider ins land und zur stedte wurde
bracht werden.

Nachdem auch die von der ritterschaft der
compthur halben zu Lugklem und Suppling-
burg 27 uff negsten landtage zu Braunschweig
schrieftlichen ein anzeigung und furbitt gethan,
das wir und die eynung dieselben zur erbhul-
digung gleich ihnen den von der ritterschaft
wolten komen und sie bei der vorwaltung comp-
tereyen und der zugehorigen gutter bleiben
lassen, so sollen stathalter und rethe dieselben
cumpthurn furderlich bescheiden und ihnen diese
anzeigung thun, nemblich: wo sie furderlich ge-
melten stathalter und rethen, auch den bevelha-
bern alle gutter ihrer comptoreyen, auch der-
selben renth und einkomen, auch ihrer kirchen-
kleinotter glaubwirdig wurden verzeichnet geben,

ke inne. — Vgl. F. Koldewey, Reformation,

S. 265; zur Literatur über Lucklum und Süpp-

lingenburg vgl. ibid. S. 333, Anm. 24.

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