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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0185
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Kirchenordnung 1569

woll unterweisen, deßgl-eichen die gevattern auch
aufgemündert, ihrem versprechen, ,so sie bey der
heiligen taufe gethan, mit mehrem vleiß in under-
weisung der kinder, so sie aus der taufe ge-
hoben, nachzusetzen, deßgleichen die kinder
merklichen nutzen dardurch empfangen, das sie
in dieser handlung des bundes erinnert, den Gott
mit ihnen und sie mit Gott aufgericht, und also
in ihrem glauben Igesterket und versichert, und
demnach menniglich verursachet, die jugend zur
kinderlehr mit mehrem vleiß zu befürdern und
anzuhalten, auch die ganz kirch durch diese
handlung zu liebe und freud der wahren gott-
seligkeit bewegt, der ursachen sie billich als
ein nutzliche, gute ordnung in der kirchen er-
halten werden solle.

Damit aber dieselbige ohne allen aberglau-
ben, zauberey und abgötterey auf das allerein-
feltigest gehalten werden möge, so soll sie
mit fragen und öffentlicher bekantnuß, auch
gottseligen vermanungen und gebet verrichtet
werden.

I] Erstlich sollen die pfarrherr und prediger
die gemeine vermanen, das sie ihre kinder, so
noch zu dem heiligen abendmal nicht gangen,
mit allem vleiß zu der predigt des catechismi
schicken und sie auch daheim anhalten, das
eie die hauptstück christlicher lehr, darauf sie
getauft seind, mit allem vleiß lernen.

II] Zum andern sein vleissig examen mit ihnen
halten und eigentlich zu jeder zeit erfahren,
welche zu solcher öffentlichen bekantnuß und
bestettigung ihres glaubens möchten fürgestelt
werden, damit nicht durch ungeschicklicheit der
kinder ein schimpf in dieser öffentlichen hand-
lung derselben möchte eingelegt werden.

III] Zum dritten, da nun etliche kinder vor-
handen, so die hauptstück christlicher lehr aus
ihrem catechismo wol gelernet, soll der pfarherr
jedes orts dieselbige verzeichnen und zur an-
kunft des superintendenten zu jarlicher visita-
tion berichten, auf das alßdann mit demselben
auf einen bestimpten Sontag, oder wie es die
gelegenheit leiden wird, sie möchten in ihrem
glauben und bekantnuß öffentlich bestettigt und
gesterket werden.

IIII] Zum vierten, da nun der superintendens
vorhanden, soll gemeinem gebrauch nach in
die kirchen geleutet und das ganz volk ver-
samblet werden.

V] Die kinder aber, so dem superintendenten
fürgestelt, sollen sampt ihren eltern und der-
selben gevattern an einem ort, als vor dem
fördersten altar stehen, da sie von mennig-
lichen gesehen werden mögen.

VI] Darauf soll alßbald der superintendens
kurzlich vermelden, auß was ursachen diese ver-
samblung gehalten, nemlich, das öffentlich die
kinder, so bey der heiligen taufe ihren glauben
ihrer jugend halben nicht hetten bekennen mö-
gen, dasselbig heutigs tags vor der ganzen
christlichen gemein auch für sich selbst be-
kennen, durch das gebet der christlichen kir-
chen bestettiget und zum heiligen abendmal
mitsampt andern Christen auch zugelassen wer-
den, derowegen sie dieser handlung mit beson-
derer andacht und gottesfurcht beywohnen wol-
ten, auch fur diese kinder bitten, das sie in
solcher erkantnuß und bekantnuß biß an ihr
ende seliglich möchten erhalten werden.

VII] Nach solcher lerinnerung sol der super-
intendens die kinder von den heuptstücken
christlicher lehr befragen und eins nach dem
andern lassen den ganzen catechismum ohne
die außlegung erzelen, nachmals auch aus dem-
selben die fürnemsten artickel befragen, wie
solche in D. Luthers catechismo begriffen.

VIII] Da er nun befunden, das solche kinder
nach ihrem alter gnugsam antworten und re-
chenschaft ihres glaubens geben können, soll
er solchen ihren vleiß vor der ganzen gegen-
wertigen christlichen gemein loben, auch etwas
weitleuftiger vermelden, was für ein theuren
schatz diese kinder durch solche erkantnuß er-
langet und uberkommen, wie sich Gott mit
ihnen als ein Vater mit seinen kindern in allen
gnaden verbunden und sie in keiner noth nim-
mermehr verderben lassen werde, da sie in
solchem erkantnuß, glauben und bekantnuß ver-
harren.

IX] Letztlich soll der superintendens die ge-
genwertige examinirte kinder fragen in gemein

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