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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0187
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Kirchenordnung 1569

sen, auf das sie Gottes zorn wieder die sünde
fürchten und erkennen lemen und sie darnach,
wenn sie busse thun und fürsatz haben, ihr
leben zu bessern, mit Gottes wort trösten und
einen jeden nach gethaner beicht aus dem be-
vehl und der zusage Christi insonderheit absol-
viren und nicht zween, drey oder mehr zugleich,
wie man etliche mal erfahren; denn solchs nicht
gedüldet werden soll.

Da auch zu zeiten gar einfeltige leute den
pastorn und beichtvetern fürkommen, so sollen
sie die in ihrem catechismo fragen und den-
selbigen recitiren lassien, und wa sie den nicht
wissen, sie vermanen, bey straff denselbigen
zu lernen. Und wiewol ein jeder pastor wird
wissen, wie er die beichtkinder absolviren soll,
so volget doch umb der einfeltigen pastorn wil-
len ein 'form oder zwo, der sich dieselbigen zu
behalten.

Forma der absolution.

Der allmechtige Gott und Vater unsers Herrn
Jhesu Christi wil dir gnedig und barmherzig
sein und wil dir alle deine sünde vergeben umb
des willen, das sein lieber Son Jhesus Christus
dafür gelitten hat und gestorben ist, und im
nahmen desselbigen unsers Herrn Jhesu Chri-
sti, auf seinen bevehl und in kraft seiner wort,
da er sagt [Mt 18,18]: Welchen ihr die sünde
erlasset, den seind sie erlassen, spreche ich
dich aller deiner sünden frey, ledig und loss,
das sie dir allzumal sollen vergeben sein so
reichlich und volnkommen, als Jhesus Christus
dasselbige durch sein leiden und sterben ver-
dienet und durchs evangelium in alle welt zu
predigen befohlen hat. Und dieser tröstlichen
zusagen, die ich ,dir jetzt im namen d(es Herrn
Christi gethan, der wöllest dich tröstlich anneh-
men, dein gewissen darauf zufrieden stellen und
vestiglich gleuben, deine sünde sein dir ge-
wisslich vergeben im namen des Vaters und
des Sons und des heiligen Geistes.

Alia absolutionis formula.

Dieweil das ihr bekennet, das ihr mit sünden
behaftet seid und Gott mit sündigen erzürnet
habt und desfals begeret trost wieder des teufels
anfechtung und ich, zu trösten arme sünders und
sünderinnen, verordnet bin, ein diener Gottes,
nachdem auch Christus zu mir gesprochen hat
[Mt 18,18]: Welches sünde ihr vergebet, dem
sind sie vergeben, item was ihr entbindet auf
erden, ist entbunden im himel, auf solche zusage
Gottes und nach seinem bevehl spreche ich euch
loss von allen euren sünden alhie in der stette
Gottes im rahrnen des Vaters und des Sohns
und des heiligen Geistes. Amen.

Gehet hin im friede und sündiget nicht mehr.

Nachdem auch zur beicht nicht allein gott-
selige und fromme, sondern auch unbußfertige
leute zun zeiten kommen, werden sich gegen
dieselben die prediger mit ernstlicher verma-
nung und erinnerung der gebür nach wol wissen
zu verhalten, und da sie nicht besserung ver-
heissen, sie weder absolviren noch zur commu-
nion lassen sollen; dann Christus nicht allein zu
lösen, sonder auch zu binden befolen hat.

Von vertrauen und segnen braut und
breutigam.

Nachdem der ehestand auch eine sonderliche
gottesordnung ist, dadurch das menschlich ge-
schlecht erhalten und dem allmechtigen eine
kirche auf dieser welt gesamlet wird und aus
vielen christlichen ursachen nötig, das die zu-
sammenfügung der eheleut öffentlich und in
der gemeine geschehe, damit nicht alleine der
ehestand soviel desto ehrlicher gehalten, son-
dern auch alle verbottene vermischung desto
baß mögen verhütet werden, so ordnen wir, das
die personen, so zusamen sollen gegeben wer-
den, zwein Sontag oder feyertage zuvor von der
kanzel aufgebotten werden, ungefehr mit den
worten 99:

99 Vgl. zum folgenden Abschn. Kl. Katech. Ein
Traubüchlein für die einfältigen Pfarrherrn.
6. Bek. Schr. S. 530.

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