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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0232
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Wolfenbüttel

sen, sondern neben und mit den andern consi-
storialibus gleiche authoritet, gewalt und be-
velch haben und die fürsorg tragen, damit von
den kirchen nichts abalieniert und jederzeit die
kirchendiener mit gebiirlicher underhaltung nach
eines jeden gaben und geschicklicheit versehen
werden.

Es sollen auch unsere consistoriales und ver-
ordente kirchenrethe keine sachen auf die lange
bank hinlegen lassen, sonder genzlichen darob
und an sein, damit in allen handlungen unsern
ordinationibus stracks und one milterung, es
weren dann ehehafte ursachen entgegen, gelebet
und nachgesetzt werde.

Und was also in allwege verhandelt und be-
schlossen, darob sein, das im namen des consi-
storii gefertiget und exequiert werde.

Es sollen auch unsere kirchenrethe unserer
stiften, jungfrauenklöster, pfarren, predicatu-
ren, kaplaneyen, darneben auch aller und jeder
in unser oberkeit prebenden, kaplaneyen, frü-
meß, pfründen und dergleichen sampt deren zu-
gehörigen oberkeiten, herrligkeiten, lehnschaf-
ten, rechten, gerechtsame, güter, zinß, gülten 7a,
gefell, nutzbarkeiten, einkommen, auch deren
anhangende jura handhaben, verthedingen und
mit ganzem ernst daran sein, damit demselben
nichts entzogen oder anderstwohin, dann ver-
mög vorgehender unser verordnung, angewendt
und hingelassen werde.

Desgleichen wöllen und bevehlen wir auch
ernstlich, das unser consistorium sein gut auf-
sehens auf unsere mans und jungfrauenklöster
und derselben angerichte schulen und haus-
halten haben, damit ördentlich und wol den
klöstern zu gutem gehauset, nichts unnützlich
und uberflüssig verschwent, alieniert oder die
kloster weder mit ubermessiger gastung, noch
in andere weg beschwert, fürnemlich aber, das
die schulen und klöster schulordnung nach im
gang erhalten, die praeceptores mit den knaben
vleiß fürwenden und in allweg pietas und studia
gefürdert werden.

So auch unsern prelaten und klöster an haben-
der oberkeiten, herrligkeiten, gütern, zinsen, gül-
ten und gefelle eintrag oder beschwernuß be-
gegnen und zugefüget werden wolt, von wem es
gleich geschehe, sollen unsere kirchenrethe in
unserm namen ihnen die hand bieten, wieder
solches verholfen und beystendig sein, schirmen
und handhaben und ihnen in allem ihrem an-
liegen rathlich und hülflich sein.

Gleicherweiß auf unser stipendiatenpedago-
gium, aile particular und deudsche schulen,
und was dergleichen mehr in unsern ordnungen
begriffen, acht haben, auf das in solchen rich-
tiglich gehauset und gehandelt, und was unsern
ordinationibus entgegen sich ereugen wolt, das-
selb beyzeiten und mit nutzen abschaffen.

Also auch ob unser kasten und weisenord-
nung halten.

Derwegen darob und an sein, auf das jer-
lichen die bedachte synodi und angestelte visi-
tationes one hindernuß gehalten und was
mangel befunden, dieselben gebessert werden.

Wa auch unsern pfarrern und kirchendienern
an ihren pfarrgütern eintreg oder verhinderung
geschehen wölte, so ist auch unser bevelch, so
oft daran mangel erscheinte, das unsere kirchen-
rethe dieselben abschaffen und verfügen wöllen,
damit ihnen kirchendienern dieselbe ohne klag
gedeyen möge.

Do aber durch schickung des allmechtigen
einer unser kirchendiener krankheit oder ande-
rer zufallender beschwerungen in armut ge-
rathen oder widwen und weisen in armut ver-
lassen oder einem ein aufzug gegeben werden
müste, sol dergleichen personen jederzeit der
gebür nach hülf und steur widerfahren.

Unser consistorium sol auch jederzeit ver-
ordnung thun, damit die pfarr und pfründheuser
der noturft nach in wesenlichen beuen gehalten,
und so von nöten, grund und heuptbeu zu thun,
dieselben auf vorgehende berathschlagung der
verstendigen werkleut der gelegenheit nach
volnführen lassen. Do aber dieselben gebeu

7a Abgaben.
 
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