Kirchenordnung 1569
das von einem gesehen gethan und getrieben
geschehen sein, das verschweigen würde, sol
gleich dem theter gestrafft werden.
Und sonst auch sich an allen örtern im
kloster still, bescheidenlich, erbar und christ-
lich halten. Wo einer unbescheidenlich erfunden,
darumb vom prelaten ins gefengnuß, der ver-
brechung nach, gebüßt und gestrafft werden,
doch sol ihnen miteinander züchtig, christlich
und erbarlich zu seiner gebürlichen zeit, doch
latine zu reden, nicht abgestricket sein.
Schuldisciplin.
Wie sich aber die klosterknaben in der schul
halten und welchermassen die uberfahrer in
allweg zu straffen, davon haben wir bey der
schulordination notwendige verordnung thun
lassen.
Von der tischzucht.
Und als von Gott dem allmechtigen die [narung
bescheret und er darumb angeruffen, gepreiset
sein und gedanket haben wil, so sol allwegen
vor und nach dem essen morgens und abends
das Benedicite und Gratias 85 gesprochen werden.
Auch die richtigkeit darin gehalten, das ein
studiosus umb den andern vom ersten biß auf
den letzten zu solchem eine wochen lang depu-
tiert werde, der das gebet mit erhobener stimm
und verstendlicher pronunciation verrichte.
Derhalben ein jeder, nachdem man zu tisch
geleutet, bey dem gebet gewißlichen sein. Und
diejenigen, so es ohne nothwendige ehehafte
ursachen underlassen, gleichermassen gestrafft.
Auch allen denen, welche vom tisch ohne
ursachen und erlauben und ehe das Gratias
gebetet, aufstehn und weggehen würden, ihre
nachvolgende malzeit abgestricket.
85 Kl. Katechismus. Bek. Schr. S. 522 f. Ev. Kgb.
Anh. S. 50.
86 MSG 20,45 — 906; Ausg. v. Schwartz, 3. Aufl.
1922.
87 MSG 67,33 — 842.
88 MSG 67,844 — 1630.
89 MSG 82,881 — 1280.
Es sol uber tisch under dem essen morgens
und abends allemal ein ganz capittel auß dem
Eusebio in Ecclesiastica historia 86, una cum
historia Socratis 87, Sozomeni 88 et Theodoreti 89
oder dergleichen sacra historica, wie sie zu
jeder zeit mit rath der prelaten und super-
intendenten bestimpt, durch die klosterstudiosos,
einen nach dem andern, wie die ordnung einen
jeden treffen wird, verstentlich und mit er-
hobener stimm, das man es wol ei’hören und
verstehn möge, gelesen werden, und ein jeder,
an den das lesen kömpt, dasselbe eine ganze
wochen versehen.
Welchen dann das lesen, gehörtermassen, er-
reichen würde, der sol es selbs gehorsamlich
verrichten. Da er das aber ohne sonderliche
zugegebene ursachen underlassen, pro arbitrio
praeceptoris. 90
So dann einer under dem gebet und lesen
uber dem tisch schwatzen oder sich sonst mit
ungeberden erzeigen in essen, trinken und
andern civilitatibus, so uber den tisch zu halten,
unzüchtig erweisen würde, derselbig sol, so
oft es geschicht, mit abbruch etlicher malzeit
oder, noch herter, mit dem gefengnuß, auch
wasser und brot gebüßt werden.
Item, sie sollen keine gest zu sich fürdern
noch laden, auch aller gastereyen, zerens und
zechens in und ausserhalb des klosters genz-
lich enthalten bey vermeidung des prelaten
straff, darumb dem verschülden nach zu emp-
fangen.
Doch so ihren einem oder mehr des jars einmal
oder zwey sein vatter, bruder oder pfleger ihne
zu besuchen kommen würde, solchem sol als-
dann im kloster auf vorgehendes prelaten er-
laubnuß eine malzeit oder zwo nach gestalt
der sachen nicht abgeschlagen sein, aber hier-
90 In der Württemberg. KO von 1559 folgt hier:
„des weins drey tag priviert werden.“ Diese
Strafe paßte nicht auf die braunschweig.
Verhältnisse und wurde gestrichen. Verse-
hentlich ist es offenbar unterblieben, etwas
anderes dafür einzusetzen. Vgl. Koldewey,
Schulordnungen, S. 611.
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das von einem gesehen gethan und getrieben
geschehen sein, das verschweigen würde, sol
gleich dem theter gestrafft werden.
Und sonst auch sich an allen örtern im
kloster still, bescheidenlich, erbar und christ-
lich halten. Wo einer unbescheidenlich erfunden,
darumb vom prelaten ins gefengnuß, der ver-
brechung nach, gebüßt und gestrafft werden,
doch sol ihnen miteinander züchtig, christlich
und erbarlich zu seiner gebürlichen zeit, doch
latine zu reden, nicht abgestricket sein.
Schuldisciplin.
Wie sich aber die klosterknaben in der schul
halten und welchermassen die uberfahrer in
allweg zu straffen, davon haben wir bey der
schulordination notwendige verordnung thun
lassen.
Von der tischzucht.
Und als von Gott dem allmechtigen die [narung
bescheret und er darumb angeruffen, gepreiset
sein und gedanket haben wil, so sol allwegen
vor und nach dem essen morgens und abends
das Benedicite und Gratias 85 gesprochen werden.
Auch die richtigkeit darin gehalten, das ein
studiosus umb den andern vom ersten biß auf
den letzten zu solchem eine wochen lang depu-
tiert werde, der das gebet mit erhobener stimm
und verstendlicher pronunciation verrichte.
Derhalben ein jeder, nachdem man zu tisch
geleutet, bey dem gebet gewißlichen sein. Und
diejenigen, so es ohne nothwendige ehehafte
ursachen underlassen, gleichermassen gestrafft.
Auch allen denen, welche vom tisch ohne
ursachen und erlauben und ehe das Gratias
gebetet, aufstehn und weggehen würden, ihre
nachvolgende malzeit abgestricket.
85 Kl. Katechismus. Bek. Schr. S. 522 f. Ev. Kgb.
Anh. S. 50.
86 MSG 20,45 — 906; Ausg. v. Schwartz, 3. Aufl.
1922.
87 MSG 67,33 — 842.
88 MSG 67,844 — 1630.
89 MSG 82,881 — 1280.
Es sol uber tisch under dem essen morgens
und abends allemal ein ganz capittel auß dem
Eusebio in Ecclesiastica historia 86, una cum
historia Socratis 87, Sozomeni 88 et Theodoreti 89
oder dergleichen sacra historica, wie sie zu
jeder zeit mit rath der prelaten und super-
intendenten bestimpt, durch die klosterstudiosos,
einen nach dem andern, wie die ordnung einen
jeden treffen wird, verstentlich und mit er-
hobener stimm, das man es wol ei’hören und
verstehn möge, gelesen werden, und ein jeder,
an den das lesen kömpt, dasselbe eine ganze
wochen versehen.
Welchen dann das lesen, gehörtermassen, er-
reichen würde, der sol es selbs gehorsamlich
verrichten. Da er das aber ohne sonderliche
zugegebene ursachen underlassen, pro arbitrio
praeceptoris. 90
So dann einer under dem gebet und lesen
uber dem tisch schwatzen oder sich sonst mit
ungeberden erzeigen in essen, trinken und
andern civilitatibus, so uber den tisch zu halten,
unzüchtig erweisen würde, derselbig sol, so
oft es geschicht, mit abbruch etlicher malzeit
oder, noch herter, mit dem gefengnuß, auch
wasser und brot gebüßt werden.
Item, sie sollen keine gest zu sich fürdern
noch laden, auch aller gastereyen, zerens und
zechens in und ausserhalb des klosters genz-
lich enthalten bey vermeidung des prelaten
straff, darumb dem verschülden nach zu emp-
fangen.
Doch so ihren einem oder mehr des jars einmal
oder zwey sein vatter, bruder oder pfleger ihne
zu besuchen kommen würde, solchem sol als-
dann im kloster auf vorgehendes prelaten er-
laubnuß eine malzeit oder zwo nach gestalt
der sachen nicht abgeschlagen sein, aber hier-
90 In der Württemberg. KO von 1559 folgt hier:
„des weins drey tag priviert werden.“ Diese
Strafe paßte nicht auf die braunschweig.
Verhältnisse und wurde gestrichen. Verse-
hentlich ist es offenbar unterblieben, etwas
anderes dafür einzusetzen. Vgl. Koldewey,
Schulordnungen, S. 611.
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