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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0560
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Lüneburg

haben mögen, so wollen wir aus gnedigem veter-
lichen willen, damit wir den pastoribus zuge-
than, hiemit befohlen haben, das ein jede stadt
und kaspel 19 in unserm fürstenthumb eine woh-
nung, wo es am gelegensten sein wird, mit raht
unser ampten oder des radts in stedten förder-
lich sollen bauen. Darinnen sollen der pastorn
verlassen widwen die zeit ihres lebens die freie
wohnung haben, auch schatzfrey sitzen und nicht
deste weiniger der gemeinen huet und weide,
mastung und nodtürftiger feurung wie andere
zu geniessen haben.

Und sollen unsere ampten hiemit befehlich ha-
ben, wo sonst die leute kein holz zu obberürter
nodturft hetten, aus unsern hölzern dazu nod-
türftig holz zu weisen.

Da aber zwo widwen verhanden sein würden,
so sol die junge widwe so lange verziehen, bis
die alte verstorben, und nach ihrem tode die
wohnung auch haben.

Und sollen solche heuser von den stedten und
kaspelleuten in bau und besserung gehaltenund
wenn keine widwe verhanden, die wohnung ver-
hüret 19a werden und der zinss dem bau des
hauses und der kirchen zum besten komen.

Wenn denn auch bey etzlichen geschlechten
vom adel und in den stedten geistliche lehen, vi-
carien oder commenden verordnet sein, so wol-
len wir, das solche lehen nicht ad privatos usus
eingezogen, sondern entweder kirchendienern
oder schülern, so studieren, so lange sie in stu-
diis sein, gelihen werden sollen, und sol dieses
punkten halben in nehester visitation fleissige
erkündigung geschehen.

Als wir auch in unser policeyordnrmg 20 von
unterhaltung der hospital ordnung gethan, so
wollen wir, das solcher ordnung auch wirklich
nachgelebt und jerlich durch die ampte, rethe
in stedten und die superintendenten von den
vorwesern der hospitaln rechenschaft genomen
werde.

Und weil nötig, das an unterschiedlichen ör-
tern superintendenten oder inspectores sein, wel-

19 = Kirchspiel.
19a = vermietet.

che auf die lere und leben der benachbarten
pastorn achtung geben und bey denen sich an-
dere pastores in fürfallenden sachen rads erho-
len mögen, so wollen wir, das die verordente
superintendenten in ampten und stedten fleissig
aufsehen haben, das die pastores, so ihrer su-
perintendens unterworfen, sich mit lere und ce-
remonien nach dieser ordnung richten und sonst
ein christlich unstrefflich leben füren. Und do
sie an einem oder mehr mangel befinden, den-
selbigen christlich und brüderlich vermanen,
oder do sich derselbige nicht bessern wolle, dem
superintendenten zu Zell oder consistorio anzei-
gen. Sol derhalben gebürlich einsehen geschehen.

Es sol auch ein jeder superintendens seine pa-
stores ein oder zweymal des jars convocirn und
mit ihnen von der lere freundlich conferimund
die, so unterrichtung von nöten haben, unterwei-
sen, und so sie bey einem oder mehren der lere
oder ihres lebens halben mangel finden und der-
selbige auf die erste oder andere vermanung
sich nicht bessern würde, uns dasselbig anzei-
gen, ein gebürlich einsehen zu thun.

Es sollen auch die pastores keine krüger sein,
noch bier umb gelt auszapfen.

In der visitation sol auch darauf achtung ge-
geben werden, das die spittal und gottesheuser
in wesen erhalten und von den einkomen nichts
vereussert oder entwendet werde.

Die juraten oder vorweser der gottesheuser
oder der almussen sollen in stedten und kaspeln
auf dem lande alle jar dem radt oder den amp-
ten und pastorn jeder kirche von den einkomen
und ausgaben rechenschaft thun und zugesehen
werden, das die almussen und spende, so gestif-
tet, treulich verreichet werden.

Es solle auch in allen kirchen in den stedten,
da es nicht allbereit geschehen, ein armekisten
aufgerichtet und alle Sontag unter der predigt
durch zwen, dazu verordnet, die almussen ge-
samlet und zu notturft armer hausleut ausgeteilt
werden.

20 Vgl. die Einleitung, oben S. 488, dazu auch
M. Krieg, Amtsverfassung, S. 60.

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