266 I Jörg Voigt
in Gloriam virginalem bemerkenswerterweise als sponsae Christi19 und öffnete
ihnen in deutlicher Anerkennung dieser Form der imitatio Christi den Weg zur
Vollkommenheit. Die rechtliche Grundlage der unter päpstlichen Schutz zu
stellenden Lebensform der Beginen basierte, und dies ist für die Frage nach den
Traditionen des Beginenwesens zentral, allein auf dem votum castitatis.2° An
einen ordo war die vita religiosa der Beginen in dieser päpstlichen Inschutz-
nahme nicht gebunden.
Seit den 1230er Jahren sind weitere Quellen überliefert, die diese ersten An-
haltspunkte zur rechtlichen Stellung des Beginenwesens weiter differenzieren.
Zu den Nachrichten von überregionaler Bedeutung zählen beispielsweise die Be-
schlüsse der Mainzer Provinzialsynode von 1233. Dabei wurden auch Festlegun-
gen getroffen, die sich auf Frauen bezogen, die ein Keuschheitsgelübde abgelegt
und ihr Gewand gewechselt hatten, aber ohne durch Profess an eine approbierte
Regel gebunden zu sein, sowie auf Jungfrauen, die Gott ihre Jungfräulichkeit
gewidmet haben.21 Es wurde festgelegt, dass sie nicht umherziehen, sondern in
ihren Häusern leben sollten, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaf-
ten konnten und dass sie dem Pfarrklerus unterstellt waren. Diese Bestimmun-
gen beschreiben erstmals den Rahmen, den die Leitung der Erzdiözese Mainz
für eine offenbar verbreitete Lebensform von Frauen vorsah - die Möglichkeit,
innerhalb der Pfarrstrukturen ein religiöses Leben zu führen, das auf einem Ge-
lübde der Keuschheit bzw. der Jungfräulichkeit und der Annahme eines Gewan-
des beruhte, wobei sie gegebenenfalls auch durch Handarbeiten die materiellen
Grundlagen dafür selbst schaffen sollten.
Auch in der Überlieferung verschiedener Städte bestätigen sich diese Beob-
achtungen zum Keuschheitsgelübde und zur Übernahme eines Gewandes als
19 Zum Begriff sponsa Christi siehe Josef Schmid, Art. „Brautschaft, heilige", in: Reallexikon
für Antike und Christentum, Bd. 2, Stuttgart 1954, Sp. 528-564. Zur Verwendung des Be-
griffs im Kontext spätmittelalterlicher Frauenklöster siehe z. B. Eva Schlotheuber, Klos-
tereintritt und Bildung. Die Lebenswelt der Nonnen im späten Mittelalter. Mit einer Edition
des ,Konventstagebuchs' einer Zisterzienserin von Heilig-Kreuz bei Braunschweig (1484-
1507) (Spätmittelalter und Reformation. Untersuchungen und Texte 24), Tübingen 2004, und
Barbara Steinke, Paradiesgarten oder Gefängnis? Das Nürnberger Katharinenkloster zwi-
schen Klosterreform und Reformation (Spätmittelalter und Reformation. Untersuchungen
und Texte 30), Tübingen 2007, S. 176-187.
20 In diesem Zusammenhang sei auf eine Bestimmung von Papst Innozenz III. gewiesen, in der
das proposition castitatis als religiöse Lebensform in der Welt dargestellt wird, Corpus iuris
canonici, Bd. 2, hg. von Emil Friedberg, Leipzig 1881, Sp. 562.
21 Franz Joseph Mone, Kirchenverordnungen der Bistümer Mainz und Straßburg aus dem
13. Jahrhundert, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 3 (1852), S. 129-150, hier
S. 135-142: muliercule, que voventes continentiam habitum quodammodo mutaverunt, nee ta-
rnen professioni alicuius certe regele se astrinxerunt [...] hoc idem de virginibus, deo virginita-
tem suam offerentibus, duximus statuendum; dazu auch Voigt, Beginen (wie Anm. 1), S. 69-74.
in Gloriam virginalem bemerkenswerterweise als sponsae Christi19 und öffnete
ihnen in deutlicher Anerkennung dieser Form der imitatio Christi den Weg zur
Vollkommenheit. Die rechtliche Grundlage der unter päpstlichen Schutz zu
stellenden Lebensform der Beginen basierte, und dies ist für die Frage nach den
Traditionen des Beginenwesens zentral, allein auf dem votum castitatis.2° An
einen ordo war die vita religiosa der Beginen in dieser päpstlichen Inschutz-
nahme nicht gebunden.
Seit den 1230er Jahren sind weitere Quellen überliefert, die diese ersten An-
haltspunkte zur rechtlichen Stellung des Beginenwesens weiter differenzieren.
Zu den Nachrichten von überregionaler Bedeutung zählen beispielsweise die Be-
schlüsse der Mainzer Provinzialsynode von 1233. Dabei wurden auch Festlegun-
gen getroffen, die sich auf Frauen bezogen, die ein Keuschheitsgelübde abgelegt
und ihr Gewand gewechselt hatten, aber ohne durch Profess an eine approbierte
Regel gebunden zu sein, sowie auf Jungfrauen, die Gott ihre Jungfräulichkeit
gewidmet haben.21 Es wurde festgelegt, dass sie nicht umherziehen, sondern in
ihren Häusern leben sollten, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaf-
ten konnten und dass sie dem Pfarrklerus unterstellt waren. Diese Bestimmun-
gen beschreiben erstmals den Rahmen, den die Leitung der Erzdiözese Mainz
für eine offenbar verbreitete Lebensform von Frauen vorsah - die Möglichkeit,
innerhalb der Pfarrstrukturen ein religiöses Leben zu führen, das auf einem Ge-
lübde der Keuschheit bzw. der Jungfräulichkeit und der Annahme eines Gewan-
des beruhte, wobei sie gegebenenfalls auch durch Handarbeiten die materiellen
Grundlagen dafür selbst schaffen sollten.
Auch in der Überlieferung verschiedener Städte bestätigen sich diese Beob-
achtungen zum Keuschheitsgelübde und zur Übernahme eines Gewandes als
19 Zum Begriff sponsa Christi siehe Josef Schmid, Art. „Brautschaft, heilige", in: Reallexikon
für Antike und Christentum, Bd. 2, Stuttgart 1954, Sp. 528-564. Zur Verwendung des Be-
griffs im Kontext spätmittelalterlicher Frauenklöster siehe z. B. Eva Schlotheuber, Klos-
tereintritt und Bildung. Die Lebenswelt der Nonnen im späten Mittelalter. Mit einer Edition
des ,Konventstagebuchs' einer Zisterzienserin von Heilig-Kreuz bei Braunschweig (1484-
1507) (Spätmittelalter und Reformation. Untersuchungen und Texte 24), Tübingen 2004, und
Barbara Steinke, Paradiesgarten oder Gefängnis? Das Nürnberger Katharinenkloster zwi-
schen Klosterreform und Reformation (Spätmittelalter und Reformation. Untersuchungen
und Texte 30), Tübingen 2007, S. 176-187.
20 In diesem Zusammenhang sei auf eine Bestimmung von Papst Innozenz III. gewiesen, in der
das proposition castitatis als religiöse Lebensform in der Welt dargestellt wird, Corpus iuris
canonici, Bd. 2, hg. von Emil Friedberg, Leipzig 1881, Sp. 562.
21 Franz Joseph Mone, Kirchenverordnungen der Bistümer Mainz und Straßburg aus dem
13. Jahrhundert, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 3 (1852), S. 129-150, hier
S. 135-142: muliercule, que voventes continentiam habitum quodammodo mutaverunt, nee ta-
rnen professioni alicuius certe regele se astrinxerunt [...] hoc idem de virginibus, deo virginita-
tem suam offerentibus, duximus statuendum; dazu auch Voigt, Beginen (wie Anm. 1), S. 69-74.