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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 1): Frühschriften 1520 - 1524 — Gütersloh, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.29138#0194
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MARTIN BUCERS FRÜHSCHRIFTEN

Aber nicht nur in der Abendmahlsfrage, auch in der Tauffrage war
ein Schwanken eingetreten. Weiter waren die kirchlichen Ordnungen
und Bräuche problematisch geworden. Auch in diesen Fragen wollte
Straßburg nicht isoliert handeln. Bevor Bucer dazu kam, unsere Schrift
zu schreiben, suchte er eine gemeinsame evangelische Position auszu-
prägen. Zu diesem Zwecke lag es ihm an der Verbindung mit Zürich
ebenso wie mit Wittenberg. Sein Brief an Zwingli vom 14. April 152414
und seine weiteren Briefe bis in den Herbst dieses Jahres hinein15 sind
daher für die Entstehung unserer Schrift und ihren Hintergrund wichtig.

3. Überschrift
Der Titel »Grund und Ursach« findet sich in der reformatorischen
Traktatliteratur der zwanziger Jahre häufig. Die Schrift »Grund und
Ursach aller artikel D. Martini Luthers, so durch römische Bulle un-
rechtlich verdammet sind« (1521)16 oder »Daß ein christliche Ver-
sammlung oder Gemein das Recht und Macht habe, alle Lehre zu
urteilen ... Grund und Ursach aus der Schrift« (1523)17 haben eine Reihe
weiterer Schriften mit dieser Überschrift ausgelöst. In Nürnberg erschien
um dieselbe Zeit, als Bucer seine Schrift ausgeben ließ, die Schrift
»Grund und Ursach auß der heyligen Schrifft wie und warumb die
Eerwirdige herren beider Pfarrkirchen S. Sebald und S. Lorentzen
Bröbst zu Nürnberg, die Mißbräuch bei der H. Meß, yartach, geweyest-
saltz on Wasser samt anderen Ceremonien abgestellt ... haben18.«
Nürnberg 1524 (100 Bl.). Es muß späterer Untersuchung vorbehalten
bleiben, festzustellen, ob diese oder die Schrift Bucers primär vorlag.
Die sachliche Übereinstimmung liegt auf der Hand.
Der Ausdruck » Grund und Ursach « bedeutet soviel wie Begründung
oder Schriftbeweis. Bucer gebraucht ihn im Verlauf seines Traktates
mehrfach. Das Recht kirchlicher Neuerungen muß aus der Schrift ent-
nommen werden. Außer den beiden Sakramenten geht es um kirchliche
Bräuche an Feiertagen, um Ausgestaltung des Gottesdienstes, um Bilder
und anderes. Nur auf diese Weise kann nach Ansicht Bucers die Recht-
mäßigkeit der Reformation erwiesen werden. Hierin teilt er Luthers
Position.
Bucers Schrift hat gegen Ende des Jahres vorgelegen. Dafür spricht
nicht nur die am 26. Dezember 1524 datierte Vorrede, sondern auch das
Zeugnis Capitos vom 31. Dezember 152419. Ein Teil der Auflage gibt
14. Vgl. CR Zw 8, 279-302. 15. Schieß I, S. 115.
16. WA 7,299ff. 17. WA 11,408ff.
18. Vgl. F. Roth: Die Einf. d. Reformatin in Nürnberg. Würzburg 1885. S. 143.
19. CR Zw 8, S. 279ff.
 
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