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MARTIN BUCERS FRÜHSCHRIFTEN
fallen allein vier auf das Abendmahl; nämlich Kap. 1 »Änderung am
Nachtmahl«, Kap. 2 »Elevation«, Kap. 5 »Sonntäglich Abendmahls-
feier in der Gemeinde« und Kap. 6 »Neue Weise des Nachtmahls«.
Die drei letzten Abschnitte gelten der Taufe, der Abschaffung der
Feiertage und der Bilder. Zwischeneingeschoben istKap. 3 »Abschaffung
kultischer Gewänder« und Kap. 4 »Änderung der Gebete und des
Altars«. Bucer hatte auf dem Titel nichts Wesentliches ausgelassen. Mit
einem gewissen Recht läßt sich sagen, die Abschnitte 1-6 stehen alle
mit dem Abendmahl in Verbindung und gelten der sich ankündigenden
Auseinandersetzung und Klarstellung der Straßburger Position in der
Abendmahlsfrage.
Vergleicht man den Inhalt der Schrift mit der gleichzeitigen Korre-
spondenz zwischen Bucer und Zwingli, so wird deutlich, in welchem
Maße Bucer in dieser seiner Schrift von der Diskussion über das Abend-
mahl, an der er innerlich beteiligt war, abhängig ist. In nicht geringerem
Maße ist er bei der Erörterung der Taufe und der Bilderfrage von der
kurz zuvor in Zürich gehaltenen (zweiten) Disputation abhängig, die
Zwingli gerade mit einer Einleitung herausgegeben hatte. Bucers Brief
an Zwingli über die Bilderfrage26 und über die Tauffrage27 beweisen
diese Zusammenhänge aufs deutlichste. Er blickt auf Zürich, das die
Bahn gebrochen hat und in vielen Dingen energisch und bestimmter
verfahren ist, als auf ein Muster hin. Ohne dies Muster in allem nach-
ahmen zu wollen, kann sich Bucer doch auf diesen Präzedenzfall berufen,
und er beruft sich auch darauf.
Seinem Biblizismus folgend, ist für Bucer der Nachweis über die
Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit dieser Änderungen geliefert, wenn
es feststeht, daß sie schriftgemäß sind. Deshalb besteht die Schrift zum
großen Teil aus Schriftzitaten und ihren Erläuterungen. Der Polemik
wird kaum Raum gewährt. Aus der altkirchlichen Überlieferung vermag
Bucer bereits nachzuweisen, daß viele der Bräuche und Anpassungen
der römisch-katholischen Kirche erst in sehr später Zeit aufgekommen
und von der Schrift weder gefordert noch bestätigt sind.
Während er es nicht für seine Aufgabe ansah, sich besonders der Tauf-
frage zu widmen, der Capito bereits seine Aufmerksamkeit zugewandt
und eine besondere Schrift gewidmet hatte, will er allerdings in dieser
Schrift auch nicht die konservative Auffassung gegen Capito ausspielen28.
Bucer bemüht sich aber sichtlich, die Kindertaufe aus der Schrift zu
erweisen.
26. Vom 31. 10. 1524. CR Zw 8, S. 170-180.
27. CR Zw 8, S. 241 ff. und S. 245ff.
28. Vgl. J. M. Usteri: Die Stellung der Straßburger Reformatoren Bucer und
Capito zur Tauffrage. Th. Stud. Kr. 57, 1884, S. 456-525.
MARTIN BUCERS FRÜHSCHRIFTEN
fallen allein vier auf das Abendmahl; nämlich Kap. 1 »Änderung am
Nachtmahl«, Kap. 2 »Elevation«, Kap. 5 »Sonntäglich Abendmahls-
feier in der Gemeinde« und Kap. 6 »Neue Weise des Nachtmahls«.
Die drei letzten Abschnitte gelten der Taufe, der Abschaffung der
Feiertage und der Bilder. Zwischeneingeschoben istKap. 3 »Abschaffung
kultischer Gewänder« und Kap. 4 »Änderung der Gebete und des
Altars«. Bucer hatte auf dem Titel nichts Wesentliches ausgelassen. Mit
einem gewissen Recht läßt sich sagen, die Abschnitte 1-6 stehen alle
mit dem Abendmahl in Verbindung und gelten der sich ankündigenden
Auseinandersetzung und Klarstellung der Straßburger Position in der
Abendmahlsfrage.
Vergleicht man den Inhalt der Schrift mit der gleichzeitigen Korre-
spondenz zwischen Bucer und Zwingli, so wird deutlich, in welchem
Maße Bucer in dieser seiner Schrift von der Diskussion über das Abend-
mahl, an der er innerlich beteiligt war, abhängig ist. In nicht geringerem
Maße ist er bei der Erörterung der Taufe und der Bilderfrage von der
kurz zuvor in Zürich gehaltenen (zweiten) Disputation abhängig, die
Zwingli gerade mit einer Einleitung herausgegeben hatte. Bucers Brief
an Zwingli über die Bilderfrage26 und über die Tauffrage27 beweisen
diese Zusammenhänge aufs deutlichste. Er blickt auf Zürich, das die
Bahn gebrochen hat und in vielen Dingen energisch und bestimmter
verfahren ist, als auf ein Muster hin. Ohne dies Muster in allem nach-
ahmen zu wollen, kann sich Bucer doch auf diesen Präzedenzfall berufen,
und er beruft sich auch darauf.
Seinem Biblizismus folgend, ist für Bucer der Nachweis über die
Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit dieser Änderungen geliefert, wenn
es feststeht, daß sie schriftgemäß sind. Deshalb besteht die Schrift zum
großen Teil aus Schriftzitaten und ihren Erläuterungen. Der Polemik
wird kaum Raum gewährt. Aus der altkirchlichen Überlieferung vermag
Bucer bereits nachzuweisen, daß viele der Bräuche und Anpassungen
der römisch-katholischen Kirche erst in sehr später Zeit aufgekommen
und von der Schrift weder gefordert noch bestätigt sind.
Während er es nicht für seine Aufgabe ansah, sich besonders der Tauf-
frage zu widmen, der Capito bereits seine Aufmerksamkeit zugewandt
und eine besondere Schrift gewidmet hatte, will er allerdings in dieser
Schrift auch nicht die konservative Auffassung gegen Capito ausspielen28.
Bucer bemüht sich aber sichtlich, die Kindertaufe aus der Schrift zu
erweisen.
26. Vom 31. 10. 1524. CR Zw 8, S. 170-180.
27. CR Zw 8, S. 241 ff. und S. 245ff.
28. Vgl. J. M. Usteri: Die Stellung der Straßburger Reformatoren Bucer und
Capito zur Tauffrage. Th. Stud. Kr. 57, 1884, S. 456-525.