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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0164
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160 3. gutachten zur examinierung beat pfeffingers

cheyt sein möge, dann ¹ ᵖ man dies ᵖ im verleyhung weltlicher Stadt dienste schuldig
ist vnd darumb zu thun q schweren muß.

Das ʳ vom examen furgeworffen wurdt, alß ob dis ˢ besseren konde, wa der praelat
im conferieren gefeylet ² , ist nichs, dann ᵗ das examen ᵘ nach der zeyt ᵘ allein die
ontauglichen verwürffet vnd nit die tauglicheren ᵛ den minder tauglichen furset- 5
zet. ʷ Welches aber der Collator bey seiner seelen seligkeyt zu thun schuldig ist, Vnd
alle canones zum ernstlichisten erfordren ˣ . Es ist auch ʷ das ius vnd eer des Collators
ʸ anders nichs, dann ʸ das der Collator ᶻ das erste vrteyl ᵃ jn wahl vnd furgehen
derer, die man zum kirchen dienst ziehen solle, ᵇ haben solle ᵇ , Welches ᶜ vrtheil er
allein auß dem H[eiligen] Geyst vnd vberal ³ auß keiner fleyschlichen Bewegnuß 10
thun ᵈ , vnd darum nichs vberal ⁴ , das im ⁵ da her kommen moge, ᵉ es seye ᵉ eren,
gunst oder guts ᶠ oder ᵍ etwas eigen ᵍ nutzes, sonder allein das auffbawen der kirchen
an sehen solle ʰ , ⁱ wie das mit der schrifft alle Canones zum ernstlichsten fordren
ⁱ , Wie er ʲ imm ⁶ diß zu thun schuldig, also ist er auch schuldig, solichs zu versprechehen
vermöge der Canonum. | 107 ʳ / 133 | 15
Darumb wa der propst Christlich vnd wie er vor Gott vnd vermoge alle Canonum
schuldig ist, antworten will, solle er ᵏ schlecht ⁷ auff alle fier v[nser] h[erren]

p)–p) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
q) danach gestr.: l-.
r) danach gestr.: auch.
s) danach gestr.: konde.
t) danach gestr.: der obrist praelat vnd examinator.
u)–u) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
v) korr. aus: tauglichen.
w)–w) vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen für gestr.: Daß ist.
x) danach gestr.: Dann.
y)–y) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen; ebenfalls über der Zeile nachgetragen und
eingewiesen, dann aber wieder gestr.: staht allein in dem.
z) unter der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
a) danach gestr.: haben.
b)–b) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
c) danach gestr.: allein.
d) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
e)–e) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
f) korr. aus: gutst.
g)–g) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen für gestr.: einiges.
h) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
i)–i) am Zeilenende und im Zeilenzwischenraum nachgetragen.
j) danach gestr.: antw-.
k) danach gestr.: antw-.

1. als.
2. sc. gefehlt.
3. überhaupt.
4. überhaupt nichts.
5. ihm.
6. ihm.
7. einfach.
 
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