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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0224
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1542 ad
Calend. Nov.

220
6. entwurf für den vortrag

mögen. Das vns aber der herr (jm vnd nit vns zu eeren gemeldet) dennoch
seine gaben so gnediglich verluhen ¹ hatt, das wyr zur besserung auß göttlicher
vnd der vetter schrifften anzeigen mögen, was zu christlicher reformation
von nöten vnd wie die fürzunemen | 396 ᵛ | seye, achten wyr E.F.g. vnd
g. vnverborgen. So wolten wyrs vermittels göttlicher gnaden in dem begerten 5
gspräch dermassen bewysen, das es E.F.g. vnd g. nit gereuen solte, das sie
vnsern dienst zu dißer handlung zugelassen haben.

Das dann furs dritte vom general Concilio, das abermal indicieret ist, furgeben
wurtt, wissen sich E.F.g. vnd g. auch wol zuberichten, was es billich gelten
solle. Zu Trient ist freylich davon noch wenig wissens oder bereytens, ob 10
es gleych wol yetzund als bald im Nouember anghan solte. ² Es sey aber, das
gleich diß Concili gehalten werde, wie es verkündet, so ist doch darauff mit
gottseliger reformation nach allem, das dartzu furderen mag, als das begertt
Christlich gespräch ist, mit nichten zuuerziehen. Dan was man weyß von
Gott gebotten vnd jnn den vorigen h. Concilien verordnet sein, dem solle ein 15
yeder christ nach seinem besten vermögen als bald nachkommen vnd auff
ferrner menschlich Concili oder ordnung kheins wegs | 397 ʳ | wartten. Wie
dan auch kein Concilium in dem, so in gottes wortt vnd den h. Conciliis gesetzet
vnd gebotten ist, ettwas enderen noch wehren, sonder mit allen trawen
bestätigen vnd furderen vnd die, so hierinn seümig, fürttreyben vnd, was sol- 20
chem in leer oder leben entgegen eingerissen, bestes fleyß vnd ernsts abschaffen
vnd verbesseren solle.

Das dann zum vierdten von vngenad kay. Mt. gemeldet würt, wurt bey
E. F.g. vnd gn., ob Gott will, gleych souil als die vorigen gegenwürff gelten.
Dann offenbar, wie gern die kay. Mt. die sachen zu Regenspurg ³ dahin gefür- 25
deret hette, das von gemeinen stenden des Reychs damals Christlich vergleichung
vnd reformation durch fründtlich vnd gottselig gespräch (zu dem jr
Mt. auch die vnseren vnd jnn gleycher zal mit den anderen gebrauchet) gesuchet
vnd furgenomen worden wäre.

Zu ᵒᵗ dem hatt jr Mt. jm abscheydt des Regenspurgischen Reychstags ⁴ ne- 30
ben Bäpstlichen legaten allen praelaten ernstlich auff- | 397 ᵛ | gelegt vnd empfohlen,
vnder jnen vnd den jren ein Christlich ordnung vnd reformation
furzunemen vnd auffzurichten, die zu guter, geburlicher vnd heylsamer administration
der kirchen fürderlich vnd dienstlich seye, Auch ob solcher ordnung
vnd reformation ernstlich vnd strenglich zuhalten vnd sich daran nicht 35
jrren oder verhinderen zulassen. Des sich auch die Praelaten also gehorsamt)
Hervorhebung durch Symbol am Rand (Zeigehand): a.

1. verliehen.
2. Papst Paul III. hatte das Konzil ursprünglich zum 1. November 1542 nach Trient ausgeschrieben.
3. Reichstag zu Regensburg im Jahr 1541.
4. Abschied des Reichstags von Regensburg vom 29. Juli 1541. Neue und vollständigere

Sammlung der Reichs-Abschiede II, S.428–444.
 
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